Über Miriam Vollmer

Dr. Miriam Vollmer ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht. Sie vertritt seit 2006 Stadtwerke und andere Unternehmen rund um die Themen Klima, Umwelt und Energie. Frau Dr. Vollmer ist Lehrbeauftragte der Universität Bielefeld, Vortragsrednerin mit breiter Erfahrung von Fortbildungsveranstaltungen bis zur re:publica und Verfasserin zahlreicher Publikationen.

Was ist eigentlich „Strom­dieb­stahl“?

Strom­dieb­stahl wird im Straf­ge­setzbuch als „Entziehung elektri­scher Energie“ nach § 248c StGB bestraft. Aus recht­licher Sicht ist es kein echter Diebstahl, da Strom keine beweg­liche Sache darstellt, die man einfach wegnehmen kann. Daher hat der Gesetz­geber hierfür einen eigenen Straf­tat­be­stand geschaffen. Geschützt wird dabei die Verfü­gungs­be­fugnis über elektrische Energie. Das bedeutet: Nur wer ein Recht zur Entnahme hat, darf über den Strom verfügen

Tatobjekt ist fremde elektrische Energie und fremd ist sie dabei für jeden, der kein Recht zur Entnahme hat. Die elektrische Energie muss einer elektri­schen Anlage oder Einrichtung entzogen werden. Dabei ist es gleich­gültig, ob die Einrichtung der allge­meinen Energie­ver­sorgung dient oder nur dem Eigen­be­trieb, etwa bei einer Fernsprech­anlage. Auch Energie­speicher wie Akkumu­la­toren oder Energie­er­zeuger fallen darunter.

Elektrische Energie ist „entzogen“, wenn sie nicht berechtigt empfangen wurde. Erfor­derlich ist dabei, dass beim Berech­tigten (also demje­nigen, dem der Strom eigentlich gehört) ein Energie­verlust eintritt. Strom entzogen hat auch derjenige, dem der Strom zufließt, selbst wenn er die Zuleitung nicht eigen­händig herge­stellt hat.

Diese Entziehung von Strom muss dabei mittels eines Leiters erfolgen. Leiter ist jeder Stoff, der Elektri­zität weiter­leiten kann, sowie technische Mittel, die Elektri­zität z. B. durch Induktion oder Licht­bogen aufnehmen. Der verwendete Leiter darf weiterhin nicht zur ordnungs­ge­mäßen Entnahme bestimmt ist. Maßgeblich ist dabei der Wille des Verfü­gungs­be­rech­tigten. Nicht erfasst sind daher Fälle, in denen jemand zwar ordnungs­gemäße Leiter innerhalb einer Anlage benutzt, dies jedoch unbefugt tut – etwa indem er eine vorhandene Anlage einschaltet. Strafbar ist hingegen die Strom­ent­nahme, wenn sie über einen nicht zur Anlage gehörenden Leiter erfolgt, z. B. über ein zusätzlich verlegtes Kabel.

Das hat zur Folge, dass tatsächlich auch das Aufladen des eigenen Handys am Arbeits­platz den Straf­tat­be­stand des „Strom­dieb­stahls“ erfüllt, sofern der Arbeit­geber hiermit nicht einver­standen ist und ihm daher die benötigte Energie unberechtigt entzogen wird.

Haben Sie schon mal Strom gestohlen?

(Christian Dümke)

2025-09-12T22:40:30+02:0012. September 2025|Allgemein|

Wie weiter mit der Aufdach-PV?

Ganz klar: Der immer höhere Anteil erneu­er­barer Energien in den Strom­netzen zieht einen erheb­lichen Bedarf an zusätz­lichen System­dienst­leis­tungen nach sich. Es ist daher nicht überra­schend, dass vermehrt die Frage gestellt wird, ob es eigentlich noch zeitgemäß ist, die Einspeisung aus Dachan­lagen in das Netz der öffent­lichen Versorgung mit festge­legten Vergü­tungs­sätzen zu honorieren.

Aus dieser Diskussion den Schluss zu ziehen, dass die Strom­pro­duktion auf Gebäuden generell keine gute Idee mehr sei, ist jedoch verfehlt. Sinnvoll ist es aller­dings, den erzeugten Strom zuerst im Gebäude selbst zu verbrauchen und die Einspeisung – etwa durch Speicher – zeitlich besser zu verteilen. Insgesamt ist jedoch klar: Die Ausbau­ziele für erneu­erbare Energien fußen ganz wesentlich auch auf verbrauchs­nahen Solar­an­lagen auf Dächern.

Entspre­chend verlangt auch die EU-Gebäu­de­richt­linie die Einführung von Solar­pflichten in Deutschland. Bundesweit existiert eine solche Pflicht bislang noch nicht. Viele Bundes­länder haben aber bereits vorgelegt; derzeit haben praktisch nur noch Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen keine Verpflichtung vorge­sehen, Dächer mit Photo­voltaik zu belegen.

Im Detail unter­scheiden sich die Regelungen in den Bundes­ländern deutlich, auch die Ausnah­me­re­ge­lungen weichen in erheb­lichem Maße vonein­ander ab. Für die Zukunft ergibt sich aber aus Art. 10 der Gebäu­de­richt­linie (EPBD) ein Mindest­standard, der gestaffelt gilt: beginnend mit neuen öffent­lichen Gebäuden und Nicht­wohn­ge­bäuden mit mehr als 250 m² Nutzungs­fläche, für die die Errichtung von PV-Anlagen vorge­schrieben wird. Es folgen bestehende öffent­liche Gebäude und weitere Nicht­wohn­ge­bäude, dann neue Wohnge­bäude sowie neue überdachte Parkplätze an Gebäuden. Damit bleibt der bestehende Wohnungs­be­stand bislang außen vor. Klar ist damit aber: Die in der öffent­lichen Diskussion bisweilen mitschwin­gende Annahme, Dachsolar habe seinen Zenit überschritten, wird von der Rechtslage nicht gedeckt. Im Gegenteil, im Zuge der Umsetzung der Gebäu­de­richt­linie bis Mai 2026 in einem novel­lierten Gebäude-Energie­gesetz (GEG) wird die Pflicht zur Dachbe­legung weiter vertieft (Miriam Vollmer).

2025-09-12T17:26:29+02:0012. September 2025|Erneuerbare Energien|

BGH-Entscheidung zum Betrieb von Ladesäulen-Apps

Der Bundes­ge­richtshof (BGH) hat in einer aktuellen Entscheidung den Betrieb einer Ladesäulen-App rechtlich bewertet und dabei wichtige Klarstel­lungen zur Anwend­barkeit des Energie­wirt­schafts­ge­setzes (EnWG) getroffen.

Geklagt hatte eine Verbrau­cher­schutz­or­ga­ni­sation gegen den Betreiber einer App, die freie Ladesäulen anzeigt und über die auch einzelne Ladevor­gänge abgerechnet werden können. In den Vertrags­be­din­gungen der Beklagten war unter anderem geregelt:

Den jeweils aktuellen Preis für die einzelnen Ladevor­gänge zeigt [die Beklagte] Ihnen in der E.ON Drive App an. Mit der Freischaltung der Ladesäule gilt der aktuell angezeigte Preis für den jewei­ligen Ladepunkt als vereinbart.“

Der Kläger beanstandete diese Klausel insbe­sondere im Hinblick auf die gesetz­lichen Trans­pa­renz­an­for­de­rungen nach § 41 Abs. 5 EnWG, die bei Strom­preis­fest­set­zungen einzu­halten seien.

Der BGH wies die Klage jedoch ab. Nach Auffassung des Gerichts findet § 41 Abs. 5 EnWG keine Anwendung, da die Entnahme von Ladestrom – also das „Strom­tanken“ – rechtlich nicht als Strom­lie­ferung im Sinne des EnWG zu quali­fi­zieren ist. Vielmehr handele es sich um eine eigen­ständige Leistung, die nicht den spezi­fi­schen Trans­pa­renz­vor­gaben des Energie­wirt­schafts­ge­setzes unterliegt.

Der Nutzer einer öffentlich zugäng­lichen Ladesäule ist kein Letzt­ver­braucher im Sinn von § 3 Nr. 25 EnWG, so dass das vertrag­liche Verhältnis zwischen Ladesäu­len­be­treiber und Nutzer keinen Energie­lie­fer­vertrag mit einem Letzt­ver­braucher darstellt. Nichts anderes kann nach Ansicht des BGH für die Ermög­li­chung des Zugangs von Elektro­fahr­zeug­nutzern zu öffentlich zugäng­lichen Ladepunkten durch sogenannte Mobili­täts­an­bieter gelten.

Mit dieser Entscheidung hat der BGH noch einmal deutlich gemacht, dass Ladeinfra­struk­tur­be­treiber und App-Anbieter bei der Preis­ge­staltung für Ladevor­gänge nicht den strengen Vorgaben des § 41 Abs. 5 EnWG unterfallen.

(Christian Dümke)

2025-09-04T22:23:44+02:004. September 2025|E-Mobilität, Rechtsprechung|