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Über Dr. Miriam Vollmer

Dr. Miriam Vollmer ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht.

(Rechts)dienstleister – Trau, schau wem!

Ob Mietpreisminderung, Nebenkostenabrechnung, Fluggastrechte oder neurdings auch die Prüfung von Energieverbrauchsabrechnungen – im Bereich der Prüfung und Durchsetzung möglichst gleichgelagerter Verbraucheransprüche hat sich in den letzten Jahren ein reger Markt mit diversen Anbietern entwickelt. Diese versprechen Verbrauchern in der Regel einfache und schnelle Hilfe bei der Prüfung und Durchsetzung entsprechender Ansprüche, kostengünstig und ohne den mutmaßlich teuren Gang zum Anwalt. Oft kommen dabei technisch automatisierte „legal tech“ Verfahren zur Anwendung, die es ermöglichen sollen eine Vielzahl von Einzelfällen schnell und kostengünstig zu bearbeiten.

Dagegen ist grundsätzlich nichts einzuwenden, allerdings ist hierbei zu beachten, dass nicht jedermann einfach Rechtsdienstleistungen am Markt anbieten darf. Das Rechtsdienstleistungsgesetz normiert in § 3 RDG nämlich den klaren Grundsatz, dass außergerichtliche Rechtsdienstleistungen nur anbieten darf, wer auf eine gesetzliche Erlaubnis verweisen kann. Klassischer Anbieter für Rechtsdienstleistungen sind Anwaltskanzleien. Wer daneben als „Nichtanwalt“ rechtsberatend tätig werden möchte – zum Beispiel als Inkassounternehmen – muss sich nach behördlicher Prüfung als Rechtsdienstleister registrieren lassen (§ 12 RDG).

Als „Rechtsdienstleistung“ gilt gem. § 2 RDG „jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert“ Rechtsdienstleistung ist zudem, in jedem Fall die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird, einschließlich der auf die Einziehung bezogenen rechtlichen Prüfung und Beratung (Inkassodienstleistung).

Verbraucher die sich an entsprechende Anbieter wenden sollten daher zunächst schauen, mit wem sie es zu tun haben und ob derjenige überhaupt berechtigt ist die angepriesene „Beratung“, „Prüfung“ oder gar „Forderungseinziehung“ anzubieten. Verträge über Rechtsdienstleistungen mit einem nicht autorisierten Anbieter sind nach ständiger Rechtsprechung wegen Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot nichtig (§ 134 BGB).

(Christian Dümke)

2022-04-20T13:30:52+02:0020. April 2022|Allgemein|

Ab wann gibt’s Geld im EEG?

Einen interessanten Schiedsspruch über den Beginn der Vergütungsfähigkeit der Stromproduktion einer EEG-Anlage hat die Clearingstelle EEG|KWKG am 8. Februar 2022 gefällt:

Im Schiedsverfahren ging es um eine Photovoltaik-Anlage. Diese wurde im Juni 2019 vom Elektriker in Betrieb gesetzt und direkt ans Netz angeschlossen. Zuvor hatte der Betreiber den Netzbetreiber über sein Anschlussbegehren informiert, eine Anschlusszusage erhalten und sollte die Inbetriebnahme innerhalb von fünf Werktagen anzeigen. Diese Anzeige erfolgte dann auch, aber erst am 9. Juli 2019. Dass auch schon Strom eingespeist wurde, wurde aber erst drei oder vier Wochen nach Inbetriebnahme, also Ende Juli 2019, telefonisch mitgeteilt. Ein korrekter Zähler wurde am 23. August 2019 eingebaut.

Solar, Landschaft, Energie, Photovoltaik, Solarenergie

Der Netzbetreiber wollte nun die Vergütung erst ab dem 23. August 2019 auszahlen. Der Anlagenbetreiber verlangte Vergütung direkt ab der ersten eingespeisten kWh. Die Clearingstelle sprach dem Betreiber Vergütung ab dem 25. Juli 2019 zu, dem nach dem Parteivorbringen spätesten Zeitpunkt der Kenntnis des Netzebetreibers über die Einspeisung. Denn eine “Abnahme” im Rechtssinne, die zu einem Vergütungsanspruch führt, sei ohne Kenntnis gar nicht möglich. Dies ergebe sich aus Wortlaut, Systematik, Genese und auch Historie v. a. des § 11 EEG 2017. Ein abgestimmtes Messkonzept und die Einhaltung der technischen Anforderungen nach § 10 Abs. 2 EEG 2017 sei hingegen nicht erforderlich. Damit war der Anlagenbetreiber teilweise erfolgreich.

Wir meinen: Der Schiedsspruch ist rechtlich gut vertretbar, aber im Einzelfall führt das Abstellen auf schiere Kenntnis (hier ein Telefonat) zu komplexen Beweisllagen. Besser deswegen auch bei kleinen Anlagen – wie hier – Formalia wie Meldeobliegenheiten, Protokolle etc. sehr ernst nehmen (Miriam Vollmer).

2022-04-19T23:50:42+02:0019. April 2022|Erneuerbare Energien|

EEG/KWKG – Das Osterpaket legt Fokus auf Grünen Wasserstoff

Betrachtet man die aktuellen Reformvorhaben des Gesetzgebers die im Rahmen des Osterpakets zum EEG und KWKG vorgelegt worden, lässt sich feststellen das ein Schwerpunkt auf dem künftigen Einsatz von Wasserstoff liegt. Dieser kann unter Einsatz von (regenerativer) elektrischer Energie aus Wasser mittels Elektrolyse gewonnen werden.

Auf Basis der §§ 28d und 39o EEG 2023 in Verbindung mit einer neuen Verordnung sollen laut Referentenentwurf des EEG 2023 künftig Anlagenkombinationen aus erneuerbaren Energien mit lokaler wasserstoffbasierter Stromspeicherung gefördert werden, um die erneuerbare Erzeugung zu verstetigen und deren Speicherung in Wasserstoff und Rückverstromung zu erproben. Die Entwürfe der neuen § 28d und § 39o EEG 2023 sehen gesonderte Ausschreibungen für Windkraftanlagen mit innovativen Konzepten mit wasserstoffbasierter Stromspeicherung vor. Die zugehörige Verordnung soll in diesem Jahr erlassen werden.

Damit soll sichergestellt werden, dass eine künftig förderfähige Anlagenkombination aus Windenergieanlagen an Land oder Solaranlagen und einem chemischen Stromspeicher mit Wasserstoff als Speichergas besteht und diese Anlagenkombination über einen ge-
meinsamen Netzverknüpfungspunkt Strom einspeist, wobei der gespeicherte Wasserstoff ausschließlich durch Elektrolyse aus dem Strom der anderen Anlagen der Anlagenkombination erzeugt worden ist nicht zuvor in das Netz eingespeist worden ist, ausschließlich für die Erzeugung von Strom verwendet wird. Das EEG gewinnt damit einen neuen rechtlichen Akteursbegriff – den „Elektrolyseur“

Durch die Novelle des KWKG soll zudem sichergestellt werden, dass neue Biomethan- und neue KWK-Anlagen auf den Einsatz vonWasserstoff ausgerichtet werden („H2-ready“). Hierzu ist vorgesehen, dass der bestehende § 6 KWKG um eine weitere Fördervoraussetzung erweitert wird, wonach im Fall von „neuen KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von mehr als 10 Megawatt, die Strom auf Basis von gasförmigen Brennstoffen gewinnen und die nach dem 30. Juni 2023 nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigt worden sind, die Anlagen ab dem 1. Januar 2028 mit höchstens 10 Prozent der Kosten, die eine mögliche Neuerrichtung einer KWK Anlage mit gleicher Leistung nach dem aktuellen Stand der Technik betragen würde, so umgestellt werden können, dass sie ihren Strom ausschließlich auf Basis von Wasserstoff gewinnen können“.

(Christian Dümke)

2022-04-14T18:47:58+02:0014. April 2022|Energiepolitik, Erneuerbare Energien|