Avatar-Foto

Über Dr. Miriam Vollmer

Dr. Miriam Vollmer ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht.

Treuhandverwaltung und Enteignung im neuen EnSiG

Sie erinnern sich: Vor vier Wochen wollte der russische Gazprom Konzern die Gazprom Germania erst an undurchsichtige Gesellschafter abtreten und dann liquidieren lassen (hierzu hier). Was dann aus den Infrastrukturen des Unternehmens geworden wäre, war unklar. Um nicht nur, aber auch die wichtigen Speicher zu sichern, setzte das Wirtschaftsministerium (BMWK) einen Treuhänder ein. Nun bedarf die öffentliche Hand stets einer Ermächtigungsgrundlage, wenn sie in Rechte Privater eingreift. Diese fand das BMWK in § 6 Außenwirtschaftsgesetz (AWG). Doch ganz passgenau wirkt diese Rechtsgrundlage nicht. Insofern ist es nicht erstaunlich, dass der Bund nun als Kapitel 2 der Novelle des Energiesicherungsgesetzes (EnSiG), der morgen am 29. April 2022 im Bundestag beraten wird (hierzu schon hier), für Fälle wie diese zwei neue Maßnahmen erlauben will: Die Treuhandverwaltung für sechs Monate in § 17 EnSiG. Und die Enteignung in § 18 EnSiG.

Bundestag, Deutsche Fahne, Reichstag, Bundestagswahl

Voraussetzung der Treuhandverwaltung ist die konkrete Gefahr, dass ein Unternehmen der kritischen Infrastruktur ansonsten seine dem Funktionieren des Gemeinwesens im Sektor Energie dienenden Aufgaben nicht mehr erfüllen kann und eine Beeinträchtigung der Versorgungssicherheit droht. Eine Beschränkung auf Situationen, in denen fremde Mächte nach deutscher Infrastruktur greifen, wohnt der Regelung nicht inne. Sie könnte also auch in Reaktion auf andere Bedrohungen der Versorgungssicherheit greifen. Eine Einschränkung gibt es immerhin: Juristische Personen des öffentlichen Rechts aus einem EU-Land sind außen vor. Die Treuhänderschaft kann bis zu sechs Monaten dauern, sechs weitere Monate kann verlängert werden. Erste und letzte Instanz ist das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG).

Wenn eine zeitliche begrenzte Treuhänderschaft nicht reicht, um die Versorgungssicherheit aufrechtzuerhalten, soll nach § 18 EnSiG sogar die Enteignung möglich sein. Hier reicht kein simpler Verwaltungsakt mehr, sondern eine Rechtsverordnung nach § 19 Abs. 1 EnSiG, die auch die Entschädigung regeln soll. Zuständig ist – wie auch für die Treuhänderschaft – das Wirtschaftsministerium. Bei Enteignung ist das Finanzministerium zu beteiligen. Auch hier entscheidet auf Antrag innerhalb von zwei Wochen nur das BVerwG.

Die Regelung ist auf Gazprom und die Raffinerie Schwedt zugeschnitten. Doch zumindest theoretisch denkbar sind durchaus weitere Fälle, auch wenn die hohen Anforderungen verhindern, dass der Staat Geschmack an solchen Maßnahme findet. Schließlich dürfte es nur selten dazu kommen, dass einzelne Unternehmen so eine Bedeutung besitzen, dass von ihnen die Energieversorgungssicherheit abhängt (Dr. Miriam Vollmer).

2022-04-28T23:14:50+02:0028. April 2022|Energiepolitik|

Novelle des Energiesicherungsgesetzes enthält „Superpreisanpassungsrecht“ für den Gasnotstand

 

Wir hatten erst neulich hier über das etwas reliktisch anmutende Energiesicherungsgesetz geschrieben und schon lässt uns die aktuelle politische Entwicklung auf dieses Thema zurückkommen. Denn aktuell liegt ein Entwurf zur Novellierung eben dieses Energiesicherungsgesetzes vor – auch vor dem Hintergrund des Notfallplan Gas für die Bundesrepublik Deutschland.

Die Novelle enthält einen interessanten Teilaspekt, den wir nachfolgend kurz genauer betrachten möchten: Der Gesetzgeber sieht dort in § 24 nämlich eine Art „Superpreisanpassungsrecht“ für Versorger vor, dass Wirksam wird, wenn die Alarmstufe oder die Notfallstufe des Notfallplan Gas ausgerufen werden. Die Regelung lautet:

§ 24 Preisanpassungsrechte bei verminderten Gasimporten

(1) Hat die Bundesnetzagentur nach Ausrufung der Alarmstufe oder Notfallstufe nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1938 in Verbindung mit dem Notfallplan Gas des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom September 2019, der auf der Internetseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz veröffentlicht ist, eine erhebliche Reduzierung der Gesamtgasimportmengen nach Deutschland festgestellt, haben alle hiervon betroffenen Energieversorgungsunternehmen entlang der Lieferkette das Recht, ihre Gaspreise gegenüber ihren Kunden auf ein angemessenes Niveau anzupassen. Die Preisanpassung ist dem Kunden rechtzeitig vor ihrem Eintritt mitzuteilen. Bei einer Preisanpassung nach Satz 1 hat der Kunde ein außerordentliches Kündigungsrecht, das unverzüglich nach Zugang der Preisanpassungsmitteilung auszuüben ist. Im Verhältnis zu Letztverbrauchern gilt § 41 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend mit der Maßgabe, dass die Unterrichtungsfrist nach § 41 Absatz 5 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes gegenüber allen Letztverbrauchern eine Woche vor Eintritt der beabsichtigten Änderung beträgt. Vertraglich vereinbarte Preisanpassungsrechte bleiben unberührt.

(2) Die Feststellung nach Absatz 1 Satz 1 ist aufzuheben, wenn die erhebliche Reduzierung der Gesamtgasimportmengen nach Deutschland nicht mehr vorliegt. Mit Aufhebung der Feststellung haben Kunden solcher Energieversorgungsunternehmen, die vom Recht auf Preisanpassung nach Absatz 1 Satz 1 Gebrauch gemacht haben, das Recht, die Anpassung des Vertrags zu verlangen.

(3) Die Feststellung nach Absatz 1 und ihre Aufhebung sind durch Pressemitteilung der Bundesnetzagentur bekanntzumachen.

Die Regelung ist bemerkenswert, weil Energieversorger grundsätzlich bereits auch ohne diese Gesetzesänderung berechtigt sind in ihren Lieferverträgen vertragliche Preisanpassungsrechte zu regeln, deren Wirksamkeit sich unter anderem an § 41 Abs. 5 EnWG orientiert.

Letztendlich handelt es sich damit zunächst um ein Sicherheitsnetz für alle Versorger, die kein wirksames eigenes Preisanpassungsrecht vereinbart haben. Zudem gilt die Ausnahmeregelung quer durch die gesamte Lieferkette. Für alle anderen bedeutet es zusätzliche Sicherheit, denn das Preisanpassungsrecht nach § 24 tritt neben bestehende vertragliche Regelungen und enthält einige Vorteile:

So ist der Umfang der Preisanpassung als „angemessenes Niveau“ beschrieben, was für ein Preisanpassungsrecht nach billigem Ermessen des Versorgers im Sinne des § 315 BGB spricht.

Darüber hinaus ist die zulässige Ankündigungsfrist mit einer Woche vor Eintritt der Preisänderung (bei Letztverbrauchern) bzw. „rechtzeitig“ (bei allen anderen Beteiligten) extrem kurz bemessen. In dieser Zeit muss der Kunde sich entscheiden, ob er das ihm gewährte Sonderkündigungsrecht ausübt. Die gesetzlich zulässige Frist nach § 41 Abs. 5 EnWG für Preisanpassungen beträgt immerhin 1 Monat bei Haushaltskunden und zwei Wochen bei allen übrigen Letztverbrauchern.

Zudem scheinen – anders als beim regulären Preisanpassungsrecht – keine besonderen Anforderungen an die Mitteilung der Preisänderung zu bestehen, insbesondere bedarf es zumindest dem Wortlaut des Entwurfes nach keiner inhaltlichen Begründung.

Wir sind gespannt ob das Gesetz in dieser Form beschlossen und seine Anwendung erforderlich wird.

(Christian Dümke)

2022-04-26T20:31:43+02:0026. April 2022|Energiepolitik|

Kosten der Schiedsstelle Energie: Entscheidung des KG Berlin, 2 U 77/18 EnWG

Bei Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Unternehmen über den Anschluss an das Versorgungsnetz, die Belieferung mit Energie sowie die Messung der Energie kann nach § 111b Abs. 1 EnWG die Schlichtungsstelle Energie angerufen werden, eine Einrichtung, die die Verbraucherzentrale Bundesverband und die Verbände der Energiewirtschaft gemeinsam unterhalten. Diese kann von den beteiligten Unternehmen Entgelte verlangen, so bestimmt es § 111b Abs. 6 S. 1 EnWG. Die Entgelte müssen angemessen sein und den ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb sicherstellen.

Die Schlichtungsstelle Energie hat diese Ermächtigungsgrundlage für die Entgelterhebung durch Kostenordnungen ausgefüllt, die Fallpauschalen vorsehen. Ob diese die Entgelterhebung rechtfertigen, war Gegenstand eines Gerichtsverfahrens, das das KG Berlin mit Urt. v. 15.11.2021 − 2 U 77/18 EnWG – zweitinstanzlich zugunsten der Schlichtungsstelle entschieden hat.

In dem Verfahren trat die Schlichtungsstelle als Klägerin auf und verlangte das Entgelt von einem nicht zahlungsbereiten beteiligten Unternehmen. Dieses berief sich zunächst auf verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Einrichtung der Schlichtungsstelle überhaupt. Dies überzeugte das KG aber nicht. Zum einen hatte nach Ansicht der Richter das Landgericht Berlin – die erste Instanz – nichts falsch gemacht, als es sich auf eine Entscheidung des OLG Köln aus 2016 (18 U 127/14) stützte, in dem das OLG Köln auf die Bedenken gegenüber einer Art Paralleljustiz eingegangen war und eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter verneint hatte, und auch einen unzulässigen Eingriff in Art. 12 GG verneint hatte. Zum anderen hatte die Beklagte, also das verklagte Unternehmen, zu pauschal behauptet, der Gesetzgeber hätte die aus dem Grundrecht auf Berufsfreiheit resultierende Abwägungspflicht nicht erfüllt. Außerdem bezweifelte das Gericht schon, ob Verfassungsrecht hier überhaupt zum Zug kommen kann, denn die Normen, um die es hier geht, stammen aus dem EU-Recht, das dem deutschen Recht, auch dem Verfassungsrecht, bekanntlich vorgeht.

Justitia, Recht, Gerechtigkeit, Rechtsprechung, Symbol

Die Beklagte hatte weiter auch europarechtliche Argumente vorgetragen: Sie berief sich auch Art. 3 Abs. 8 i. V. m. Anhang I Ziff. 1 lit. f) der Strombinnenmarkt-RL 2009/72/EG (parallel existiert eine entsprechende Regelung für Gas), wo es heißt, dass das in der Richtlinie vorgesehene Schlichtungsverfahren den Kunden transparente, einfache und kostengünstige Verfahren zur Behandlung ihrer Beschwerden eröffnen soll. Daraus resultiert aber nicht, dass das Verfahren auch für das Unternehmen – also eben nicht den Kunden – kostengünstig sein müsste. Auch das Vorbringen des Unternehmens, es gäbe keinen Anhaltspunkt in der Richtlinie, dass dies nur den Kunden, nicht das Unternehmen privilegieren sollte, überzeugte die Richter nicht.

Das KG stellte weiter fest, dass § 111b Abs. 6 S. 1 EnWG iVm mit den Kostenordnungen auch eine ordnungsgemäße Grundlage für die Entgelterhebung darstellt. Die Beklagte hatte sich auf den Standpunkt gestellt, das der Schlichtungsstelle eingeräumte Ermessen sie problematisch, aber das sah das Gericht nicht so. Auch das Vorbringen, die Schlichtungsstelle sei nicht ordnungsgemäß bestellt oder die Kostenordnungen nicht korrekt, bügelte der Senat recht knapp ab. Maßgeblich sei nur, ob das Entgelt angemessen sei. Hier könnte man durchaus argumentieren, schließlich hatte die Schlichtungsstelle in den Jahre 2013 – 2017 rund 1 Mio. EUR Rücklage gebildet, so dass ihre Tätigkeit durchaus sichergestellt war und es durchaus möglich gewesen wäre, weniger oder nichts zu berechnen. Der Senat wies aber auf den zukünftigen Bedarf hin; ein Argument, das durchaus Fragen nach sich zieht, denn ist mit dem Abstellen auf künftige Bedarfe nicht einer nahezu uferlosen Gebührenerhebung Tür und Tor geöffnet? Angesichts dieser Großzügigkeit erstaunt es nicht, dass das Gericht auch die Fallpauschalen unbedenklich fand, auch wenn es keine Ermäßigungsmöglichkeit bei sehr kleinen Beträgen gibt.Auch umsatzsteuerlich sah das KG nichts zu kritisieren.

Aufgehoben hat das KG die Entscheidung des LG nur in einem einzigen Punkt: Dem Zinsbeginn. Das LG sah es als ausreichend aus, dass die Rechnung erstellt worden war, das KG verlangte den Zugang beim Empfänger (Miriam Vollmer).

2022-04-22T23:18:48+02:0022. April 2022|Allgemein|