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Über Dr. Olaf Dilling

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Denkmalgeschützte Solardächer

Nachdem angesichts der Energiekrise Wärmepumpen und Solardächer boomen, kommt es immer öfter auch zu Konflikten zwischen Klima- und Denkmalschutz. In den Denkmalschutzgesetzen der Ländern gibt es dafür typisierte Lösungen. Im Niedersächsischen Denkmalschutzgesetz heißt es beispielsweise in § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. NDSchG, dass das öffentliche Interesse an der Errichtung von Anlagen zur Nutzung von erneuerbaren Energien bei einem Eingriff in das denkmalgeschützte Erscheinungsbild oder die Bausubstanz überwiegen muss.  Nach Satz 2 desselben Paragraphen überwiegt in das öffentlichen Interesse in der Regel, wenn der Eingriff in das äußere Erscheinungsbild reversibel ist und in die denkmalwerte Substanz nur geringfügig eingegriffen wird.

Ein vor dem niedersächischen Oberverwaltungsgericht entschiedener Fall zeigt, dass diese Regelung aber kein Freibrief für jeden Eingriff in Denkmalschutz ist, soweit die Substanz nur geringfügig betroffen ist. Ein Hauseigentümer im UNESCO-geschützen historischen Stadtkern von Goslar hat dies zu spüren bekommen. Die Denkmalbehörde hatte mitbekommen, dass er das Dach seines Altstadthauses mit spätgotischer Fassade mit verschiedenfarbigen Solarpanelen deckte. Da es sich bei seinem Haus um ein für sich stehendes Baudenkmal handelte, hätte er dies gemäß § 10 NDSchG genehmigen lassen müssen. Das ungenehmigte Solardach rief die Denkmalbehörde auf den Plan, die den Rückbau anordnete. Der Eigentümer hielt dies für unverhältnismäßig und stellte unter Verweis auf die gesetzlichen Vorgaben einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht, das diesem zunächst stattgab. Zwar fehle die erforderliche Genehmigung, aber die Anlage sei offensichtlich genehmigungsfähig.

Das Oberverwaltungsgericht hob die Entscheidung des VG auf, da das betroffene Denkmal in der als UNESCO-Weltkulturerbe besonders geschützten Altstadt von Goslar liege. Daher sei eine Einzelfallprüfung erforderlich, ob überhaupt eine Genehmigung erfolgen dürfe. Zudem sei aber auch das Erscheinungsbild, das “wie” der Solaranlage zu prüfen. Die Anlage dürfe nicht von der Dachfarbe abweichen und müsse ein in sich geschlossenes Erscheinungsbild aufweisen. Trotz der Neufassung des Denkmalschutzgesetzes ist der Denkmalschutz weiterhin bei der Abwägung gegen erneuerbare Energien und Klimaschutz ein beachtlicher Belang. Es gibt also weder für Anlagenbetreiber noch für Genehmigungsbehörden einen Freibrief, den Denkmalschutz völlig außer Acht zu lassen. (Olaf Dilling)

2023-07-05T18:11:43+02:005. Juli 2023|Erneuerbare Energien, Verwaltungsrecht|

Parken in Einbahnstraßen mit Radgegenverkehr

In vielen innerstädtischen Tempo-30-Zonen ist in den Einbahnstraßen der Radverkehr in Gegenrichtung freigegeben. Seit einer Novelle der StVO im Jahr 1999 ist es sogar so, dass die Freigabe in Straßen mit wenig Verkehr angeordnet werden soll.

Was oft nicht bekannt ist: Die weitere Voraussetzung dafür ist nach der Verwaltungsvorschrift, dass genug Platz für den Begegnungsverkehr vorhanden ist. Laut Verwaltungsvorschrift sollen das, wenn in der Straße mit Buslinien- oder stärkerem Lkw-Verkehr zu rechnen ist, mindestens 3,50 m sein.

Einbahnstraßenschild

Die ausreichende Begegnungsbreite ist vor allem dann häufig nicht gegeben, wenn die Fahrbahn durch parkende Kraftfahrzeuge verengt ist. Dann verbleibt in vielen Straßen nämlich nur die Mindestbreite von gut 3 m, die nötig ist, damit eine Fahrbahn auch gefahrlos von Einsatzfahrzeugen der Feuerwehr passiert werden kann. Je nach örtlichen Gegebenheiten ist ein gefahrloses Passieren dann nicht mehr möglich. Da es oft zwischen Fahrradfahrern und parkenden Kfz zu Kollisionen kommt, weil Fahrer oder Beifahrer die Türen unvermittelt öffnen, muss ein Sicherheitsraum zwischen parkenden Fahrzeugen und Fahrradfahrern eingeplant werden, der von den gut drei Metern noch abgeht. Zumindest müssen an solchen Straßen dann in regelmäßigen Abständen ausreichend große Begegnungsstellen einrichtet werden, in die Fahrzeuge ausweichen können.

Zudem ist die Anordnung von Parkplätzen oder die Duldung von parkenden Fahrzeugen nicht rechtmäßig, soweit dadurch die notwendige Begegnungsbreite eingeschränkt wird. In einem Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) Freiburg von 2021 wird dies näher begründet. In dem zu entscheidenden Fall ging es darum, dass ein Anwohner vor seiner Garageneinfahrt aber außerhalb der eigens markierten Parkplätze aufgesetzt geparkt hatte. In diesem Bereich war durch die Unterbrechung der Parkmarkierungen eine Ausweichfläche geschaffen worden.

Der Kläger hatte dort seit Jahren geparkt, bis er mehrmals Verwarnungsgelder zahlen musste. Daraufhin stellte er einen Antrag auf Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 StVO. Dieser wurde ihm von der zuständigen Straßenverkehrsbehörde zunächst mit der Begründung verweigert, dass das Parken auf Zufahrten gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO auch für die Berechtigten verboten sei. Das VG hat dies zwar verneint: Die Vorschrift schütze allein den Berechtigten. Die Anordnung der Freigabe der Einbahnstraße für den Fahrradverkehr würde jedoch bedingen, dass nunmehr “für den Fahrverkehr auf der Fahrbahn eine Breite von in der Regel 3,5 m, mindestens jedoch 3 m mit ausreichenden Ausweichmöglichkeiten, vorhanden” sei. Deshalb sei es nicht möglich, dem Kläger das Parken auf (und vor) seiner Zufahrt zu erlauben. (Olaf Dilling)

2023-06-30T14:19:33+02:0029. Juni 2023|Allgemein, Rechtsprechung, Verkehr, Verwaltungsrecht|

LNG-Leitung und grüner Wasserstoff

Der Ukraine-Krieg und die dadurch bedingte Energiekrise hat zu einem  LNG-Boom geführt, also zu Flüssigerdgas, das statt über Pipelines mit Schiffen nach Deutschland gebracht werden kann. Für die Einen war das die notwendige Rettung angesichts der drohenden Gasknappheit, für die Anderen ein neuer Sündenfall auf dem Weg zur dekarbonisierten Wärmeversorgung.

Was beide Gruppen einen könnte, ist die Aussicht auf eine Nachnutzung für grünen Wasserstoff, der Erdgas in vielen Anwendungen ersetzen könnte. Aber wie realistisch ist dies? Und sind die Betreiber von Pipelines dazu verpflichtet, Wasserstoff in ihre Leitungen speisen?

Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit dieser Frage beschäftigt. Anlass dafür war ein Umweltverband, der gegen den Bau der Pipeline geklagt hatte. Genau genommen geht es um den Planfeststellungsbeschluss des niedersächsischen Landesamtes für Bergbau, Energie und Geologie vom 19. August 2022 für die Errichtung und den Betrieb der LNG-Anbindungsleitung von Wilhelmshaven nach Etzel. In dem Beschluss ist festgelegt, dass der Betrieb zur Nutzung für das sogenannte “liquefied natural gas” (LNG) bis zum Jahr 2043 zulässig ist. Danach darf die Leitung nur noch für grünen Wasserstoff genutzt werden.

Dass das so ist, ergibt sich aus dem LNG-Beschleunigungsgesetz (LNGG). Durch die relativ Betriebsdauer sollen die Betreiber Planungssicherheit erhalten, was nach der bisher nur in einer Pressemitteilung vorliegenden Begründung des BVerwG eine frühere Beendigung der Betriebsdauer ausschließt. Zwar sei auch das fachplanerische Abwägungsgebot zu beachten, dabei dürften aber nur vorhabenbezogene Emissionen berücksichtigt werden. Das heißt, die Genehmigungsbehörde darf nicht aufgrund allgemeiner klimapolitischer Erwägungen strenger als der Gesetzgeber agieren.

Denn der Vorhabenbezug fehlt, wenn die Treibhausgasemissionen erst beim späteren Verbrauch des Gases entstehen. Auch Art. 20a GG steht dem nicht entgegen, da der Gesetzgeber sein Ziel des Klimaschutzes auch auf andere Weise effektiv verfolgen kann, etwa durch Emissionshandel.

Ob es jemals dazu kommen wird, dass Wasserstoff im bisherigen Gasnetz auch für die Versorgung von Haushalten fließt, darf übrigens bezweifelt werden. Denn die Herstellung von Wasserstoff braucht viel erneuerbaren Strom und zugleich Wasser, beides Ressourcen, die knapp sind. In den meisten Fällen ist es sehr viel effizienter, den Strom aus erneuerbaren Energiequellen direkt zu verbrauchen, statt ihn in grünen Wasserstoff umzuwandeln. (Olaf Dilling)

2023-06-27T19:55:09+02:0027. Juni 2023|Allgemein|