Über Olaf Dilling

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Klima­klage vor dem EGMR

Wir hatten an dieser Stelle schon ein paar Mal über Klima­klagen berichtet. Aktuell wird in Straßburg vor dem Europäi­schen Gerichtshof für Menschen­rechte über eine weitere Klage (Duarte Agostinho and Others v. Portugal and Others – Appli­cation No. 39371/20) verhandelt. Einge­reicht wurde sie 2020 von sechs portu­gie­si­schen Kindern und Jugend­lichen aus Lissabon und Leiria. Gerichtet ist sie gegen 32 Staaten, die Mitglieds­staaten der EU, aber daneben auch Norwegen, Russland, die Schweiz, die Türkei und Großbri­tannien. Geltend gemacht werden Verstöße gegen mehrere Artikel der Europäi­schen Menschen­rechts­kon­vention (EMRK), u.a. die Verletzung ihrer Rechte auf Leben aus Art. 2 EMRK und auf Achtung des Privat- und Famili­en­lebens aus Art. 8 EMRK. Da sie als Kinder, Jugend­liche und junge Erwachsene von einer bevor­ste­henden Klima­ka­ta­strope besonders betroffen seien, machen sie auch die Verletzung des Diskri­mi­nie­rungs­verbots in Art. 14 EMRK geltend.

Anlass der Klage waren unter anderem verhee­rende Waldbrände in Leiria, die 2017 über hundert Menschen­leben gefordert hatten. Die Kläger- und Kläge­rinnen habe dabei bereits gesund­heit­liche Probleme erlitten, etwa Atemwegs­be­schwerden, Allergien und Schlaf­stö­rungen. Was wohl noch schwerer wiegt, sind die Zukunfts­ängste angesichts eines immer heißer werdenden Klimas und der steigenden Gefahr von Bränden dieser Art.

Von den Beklagten Staaten wird die Klage zum Teil an unzulässig angesehen. Den Klägern macht jedoch die Tatsache Mut, dass der Gerichtshof die Klage offen­sichtlich ernst nimmt. Denn anders als üblicher­weise offen­sichtlich unzulässige Klagen wurde sie nicht einem Einzel­richter vorgelegt, der sie nach Art. 27 Abs. 1 EMRK für unzulässig erklären könnte. Sie wurde vielmehr prioritär behandelt und der Großen Kammer vorgelegt.

Verlangt wird von den Kläge­rinnen und Klägern, dass die Staaten effektive Maßnahmen ergreifen, um sich an die Emissi­ons­re­duk­ti­ons­ziele zu halten. Denn nur dann könne die globale Erwärmung unter 1,5° Celsius gehalten werden, so wie dies im Abkommen von Paris vereinbart ist. (Olaf Dilling)

 

2023-09-27T18:21:09+02:0027. September 2023|Energiewende weltweit, Rechtsprechung, Umwelt|

Fahrrad­straße in Mannheim auch von VGH gehalten

Wir hatten hier kürzlich schon einmal über eine Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts (VG) Mannheim zu einer örtlichen Fahrrad­straße berichtet. Das Gericht hatte eine Klage von Verkehrs­teil­nehmern abgewiesen, die bestritten hatten, dass die Fahrrad­straße ausrei­chend durch Gefahren für Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs begründet sei. Das VG hatte die Klage abgewiesen. Denn es gäbe ein Bündel von Gründen, die in der Zusam­men­schau zu einer erheb­liche Gefährdung der Fahrrad­fahrer führen würden. Zudem hätten Fahrrad­straßen eine Bünde­lungs­wirkung für Radfah­rende und eine Verdrän­gungs­wirkung für Kraft­fahr­zeuge. Sie erfüllten dadurch eine Art „gefah­ren­ab­wehr­be­zo­gener Verkehrssteuerungsfunktion“.

doppelseitig befahrbarer Fahrradstreifen

Diese Entscheidung wurde nun auch vom baden-württem­ber­gi­schen Verwal­tungs­ge­richtshof (VGH) in Karlsruhe bestätigt. Von den Klägern war in dem Fall zum einen weiterhin das Bestehen einer quali­fi­zierten Gefah­renlage bestritten worden. Insbe­sondere habe das Gericht fehlerhaft aus dem Umstand, dass es sich um eine Straße mit erheb­lichem Durch­gangs­verkehr handele, auf eine Gefah­renlage geschlossen. Dem hat der VGH wider­sprochen. Das VG habe vielmehr in Überein­stimmung mit der Recht­spre­chung die Gefah­renlage auf dem Zusam­men­treffen mehrerer gefah­ren­träch­tiger Umstände begründet (unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 13.12.1979 – 7 C 46.78, Rn. 18 und Beschluss vom 03.04.1996 – 11 C 3.96, Rn. 3).

Weiterhin hatten die Kläger bestritten, dass die Anordnung der Fahrrad­straße nach § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO auf Grund beson­derer Umstände zwingend erfor­derlich sei. Auch hier hält der VGH dagegen: Nach der neueren Recht­spre­chung sei eine Anordnung bereits dann zwingend erfor­derlich, wenn die allge­meinen und beson­deren Verhal­tens­regeln der Straßen­ver­kehrs-Ordnung nicht ausreichen, um die mit der Anordnung bezweckten Wirkungen zu erreichen (wie BVerwG, Beschluss vom 01.09.2017 – 3 B 50.16, Rn. 7).

Schließlich stecken in der Entscheidung des VGH noch ganz spezi­fische Lehren für Fahrradstraßen:

  • in Überein­stimmung mit der Verwal­tungs­vor­schrift zur StVO setzt eine hohe Radver­kehrs­dichte nicht voraus, dass der Radverkehr die vorherr­schende Verkehrsart ist, zudem kann sie auch durch die Anordnung bewirkt werden;
  • alter­nativ (d.h. dies ist nicht zusätzlich zur hohen Radver­kehrs­dichte erfor­derlich) sind Fahrrad­straßen auch in Straßen von lediglich unter­ge­ord­neter Bedeutung für den Kraft­fahr­zeug­verkehr möglich;
  • die Anordnung einer Fahrrad­straße mit Freigabe für den Kraft­fahr­zeug­verkehr in einer Fahrt­richtung kann auch dann zulässig sein, wenn die Fahrbahn nur 4,00 m breit ist.

Mit dem letzten Punkt wendet sich der baden-württem­ber­gische VGH ausdrücklich gegen das Verwal­tungs­ge­richt Hannover. Das hatte darauf beharrt, dass für Kfz freige­gebene Fahrrad­straßen, um ein geeig­netes Mittel zur Gefah­ren­abwehr zu sein, eine relativ großzügig bemessene Mindest­breite haben müssten. Denn nur dann sei das gefahrlose Überholen und Passieren von Kfz an (ggf. neben­ein­an­der­fah­renden) Fahrrädern mit dem gebotenen Sicher­heits­ab­stand möglich. Der VGH hält dagegen, dass Überholen in diesem Fall nicht zulässig sei und im Begeg­nungs­verkehr unter Berück­sich­tigung von § 1 StVO gewisse Abstriche vom Sicher­heits­ab­stand von 1,5 m zulässig seien.

Die Entscheidung erleichtert es Kommunen, Fahrrad­straßen einzu­richten. Aller­dings sollte dennoch weiter beachtet werden, dass für Fahrrad­fahrer aus der Einrichtung ein objek­tiver Vorteil resul­tiert. Ansonsten dürfte die Anordnung weiterhin unver­hält­nis­mäßig, weil ungeeignet zur Gefah­ren­abwehr sein. (Olaf Dilling)

2023-09-20T18:48:20+02:0020. September 2023|Allgemein, Rechtsprechung, Verkehr|

Kein Bestands­schutz für zerstörten Camping­platz an der Ahr

Vermutlich ist dem Verwal­tungs­ge­richt (VG) Koblenz die Entscheidung nicht leicht gefallen: Ein Inhaber eines Camping­platzes an der Ahr wurde die Anlage in der Hochwas­ser­ka­ta­strophe 2021 zerstört. Zerstört ist jetzt auch die Aussicht auf den Wieder­aufbau. Denn das VG hat der Baube­hörde recht gegeben, die den Wieder­aufbau des Camping­platzes nicht zulässt.

An sich wäre eine Camping­anlage nach der typischen Definition der Bauord­nungen der Länder auch keine – jeden­falls keine einheit­liche – bauliche Anlage im baurecht­lichen Sinne. Denn bauliche Anlagen sind demnach mit dem Erdboden verbundene, aus Baupro­dukten herge­stellte Anlagen, so auch § 2 Abs. 1 Satz 1 LBauO RP. Aller­dings gibt es nach § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 LBauO RP eine gesetz­liche Fiktion, nach der auch Camping­plätze bauliche Anlagen sind.

Dies war zum Zeitpunkt der Errichtung des Camping­platzes an der Ahr noch nicht der Fall. Denn aus dieser Zeit gibt es keine Bauge­neh­migung für die gesamte Anlage, sondern nur für zwei Funkti­ons­ge­bäude. Für den Camping­platz insgesamt gibt es nur eine gewer­be­recht­liche Zulassung aus dem Jahr 1969. Dass der Camping­platz bis unmit­telbar vor der Katastrophe zulässig war, lag insofern am Bestands­schutz. Die Recht­spre­chung des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts besagt nämlich, dass eine Anlage, die in der Vergan­genheit dem Baurecht entsprach, aufgrund der Eigen­tums­freiheit in ihrem Bestand geschützt ist. Nachträglich geänderte Anfor­de­rungen wie das Erfor­dernis einer Bauge­neh­migung spielen insofern keine Rolle.

Voraus­setzung für diesen Bestand ist jedoch der Fortbe­stand der Anlage. Im Fall des Camping­platzes war die Infra­struktur der Anlage durch das Wasser und Sedimente vollkommen zerstört worden. Auch von den beiden geneh­migten Gebäuden standen nur noch die Mauern. Daher konnte, wie das VG Koblenz beschlossen hat, der Eigen­tümer sich nicht mehr auf den Bestand­schutz berufen. Was für den Kläger eine indivi­duelle Härte darstellt, ist aller­dings vor dem Hinter­grund öffent­licher Belange nachvoll­ziehbar. Bei einer Neuerrichtung sollte zumindest geprüft werden, ob die Anlage angesichts des Risikos einer weiteren Flut unter baurecht­lichen Gesichts­punkten sicher zu errichten ist. (Olaf Dilling)

 

2023-09-13T20:43:50+02:0013. September 2023|Umwelt, Verwaltungsrecht|