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re|Adventskalender – Das 6. Türchen: „Freie Bahn“ für Fuß- und Radverkehr

Dieses und letztes Jahr waren im Verkehrs­ver­wal­tungs­recht von einer Reform des Straßen­ver­kehrs­rechts geprägt. Sie wurde oft als ein Paradig­men­wechsel bezeichnet. Denn sie soll Kommunen erlauben, dem sogenannten Umwelt­verbund, also ÖPNV, Fuß- und Radverkehr mehr von den öffent­lichen Verkehrs­flächen zuzuweisen. Denn bisher dominiert der Kfz-Verkehr, übrigens im Gegensatz zum aktuellen Modal Split, der Aufteilung von Wegstrecken nach Verkehrs­arten. Im Berlin wurden 2023 nur noch 22% aller Wege mit dem Auto zurückgelegt.

In manchen Straßen ist die Diskrepanz besonders groß. Ein Beispiel ist die Mitter­mai­er­straße in Heidelberg. Wir hatten hier kurz vor Ostern schon einmal über sie berichtet, aber es hat sich in der Zwischenzeit was getan. Die Mitter­mai­er­straße verbindet den Haupt­bahnhof und die südlich des Neckars gelegenen Stadt­teile über eine von zwei Neckar­brücken (Ernst-Walz-Brücke) mit den nördlichen Stadt­teilen. Im Norden liegt das Neuen­heimer Feld mit vielen Start-Ups, das Uni-Klinikum und vielen Insti­tuten und Fakul­täten. Durch den Ausbau des Neuen­heimer Feldes im Norden und dem neuen Stadtteil Bahnstadt im Süden wächst die Zahl der Verkehrs­teil­nehmer in der Mitter­mai­er­straße seit Jahren stetig an. Das betrifft ganz überwiegend auch den Rad- und Fußverkehr.

Die Straße ist durch den alten Gebäu­de­be­stand in der Breite begrenzt. Derzeit ist sie unter­teilt in vier Fahrstreifen für den Fahrzeug­verkehr. Den „Rest“, ein enges Trottoir, müssen sich Zu-Fuß-Gehende und Radfah­rende teilen. Dieser war bisher als benut­zungs­pflich­tiger Getrennter Geh- und Radweg (Zeichen 241) mit getrennten Bereichen für den Fuß- und Radverkehr angelegt. Ein Blick auf Google Maps zeigt eng und gedrängt der Verkehr insbe­sondere auf Rad- und Gehwegen ist.

Die nahelie­gende Lösung, jeweils einen der Fahrstreifen in einen Radfahr­streifen umzuwandeln, wird von der Straßen­ver­kehrs­be­hörde abgelehnt, mit der Begründung, dass die Leich­tigkeit des Kfz-Verkehrs zu gewähr­leisten sei. Dabei gibt es die Machbar­keits­studie eines Verkehrs­pla­nungs­büros. Mit wenigen Änderungen könnte ein Teil des Kfz-Verkehrs verlagert werden.

Inzwi­schen hat die Behörde die Radwe­ge­be­nut­zungs­pflicht aufge­hoben und Tempo 30 einge­führt. Zugleich wurde durch Pikto­gramme signa­li­siert, dass Fahrräder sowohl auf
dem Gehweg (allem Anschein nach weiterhin als getrennter Geh- und Radweg) als auch auf der Fahrbahn willkommen sind. Außerdem dürfen Lkws auf den zwei viel zu schmalen Fahrspuren nur noch rechts fahren.

Das war gewiss gut gemeint, führt jedoch weder für Zu-Fuß-Gehende noch für Radfah­rende zu einer wirklichen Verbes­serung. Denn auf dem Rad haben Sie nun die Wahl zwischen Teufel und Beelzebub: Sie können entweder auf der Fahrbahn fahren, wo sich viele unsicher fühlen, da sie Gefahr laufen, von den Lkws bedrängt zu werden, oder sie können sich den viel zu schmalen Geh- und Radweg mit dem Fußverkehr teilen. Es macht die Sache nicht besser, dass der Weg zahlreiche Engstellen aufweist und Hausein­gänge, aus denen einem Bewohner überra­schend in den Weg treten.

Vor allem für den Fußverkehr bleibt die Lage unzumutbar: Wo vorher schon ein benut­zungs­pflich­tiger getrennter Geh- und Radweg bestand, wurden nun neue Radpik­to­gramme auf der linken Seite und Fußpik­to­gramme auf der rechten Seite des Gehwegs angebracht. Weiterhin bleibt für den Fußverkehr nur ein so schmaler Streifen, dass Stehen­bleiben oder Begegnung unmöglich ist und bereits ein Kinder­wagen oder Rollkoffer in den mit Radpik­to­grammen gekenn­zeich­neten Bereich hineinragt. Da kaum Radfah­rende die Fahrbahn nutzen, fahren viele auf „ihrem“ Streifen mit hohem Tempo und z.T. mit Lasten­rädern und Anhängern sehr dicht an Fußgängern vorbei. So kommt es zu erheb­lichen Behin­de­rungen und Gefähr­dungen für Fuß- und Radverkehr.

Aus Sicht der Verwaltung wird dadurch eine Möglichkeit der Verwal­tungs­vor­schrift zur StVO genutzt. Dort ist geregelt, dass „Gemeinsame Geh- und Radwege ohne Benut­zungs­pflicht (…) durch Aufbringung der Sinnbilder ‚Fußgänger‘ und ‚Radverkehr‘ gekenn­zeichnet werden“ können. Aller­dings entspricht der Weg nicht den Breiten­vor­gaben für Gemeinsame Geh- und Radwege und schon gar nicht denen für getrennte Geh- und Radwege, was angesichts der getrennten Anbringung von Pikto­grammen und des unter­schied­lichen Straßen­belags näher liegen würde (VwV-StVO, zu § 2, Rn 20 f).

Durch die Anordung der Pikto­gramme (rechts: Fußmar­kierung, links: Radmar­kierung) wird eine unver­än­derte Aufteilung der Sonderwege sugge­riert. Laut Planungs­un­ter­lagen der Stadt war jedoch ein gemein­samer Fuß- und Radweg „gemeint“, so dass Fußgänger  nicht gehindert wären, die volle Breite zu nutzen und nicht mit schnell fahrenden Radfahrern rechnen müssen. Ein klarstel­lendes Verkehrs­zeichen, was genau gewollt ist, findet sich nicht, denn dadurch würde eine Benut­zungs­pflicht angeordnet. Es ist vorher­sehbar, dass es hier auf einem ohnehin zu schmalen Geh- und Radweg zu Konflikten zwischen diesen schwächsten Verkehrs­teil­neh­menden kommt.

Daher würde es sich hier anbieten, aufgrund der neuen Rechts­grundlage des § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7.b) StVO auf Basis eines verkehrs­pla­ne­risch-städte­bau­lichen Konzepts einen Teil der Fahrbahn als Fläche für den Rad- und Fußverkehr zur Verfügung zu stellen. Der Gehweg könnte dann ausschließlich für den Fußverkehr freige­geben werden. Angesichts der geringen Breite, der starken Nutzung durch sowohl Zu-Fuß-Gehende als auch Fahrrad­fah­rende und der Hausein­gänge wäre dies ein längst überfäl­liger Schritt.

Im Namen einer Privat­person und mit Unter­stützung eines Radfah­rer­ver­bands haben wir hier Klage erhoben. Aus unserer Sicht hat die zuständige Straßen­ver­kehrs­be­hörde der Stadt Heidelberg ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Sie hat ihre Abwägung ohne ausrei­chende Berück­sich­tigung der Belange des Fuß- und Radver­kehrs getroffen. Sie hat außerdem die inzwi­schen fest im Straßen­ver­kehrs­recht veran­kerten Prinzipien „Sicherheit vor Leich­tigkeit des Verkehrs“ und „Vision Zero“ (keine Verkehrs­un­fälle mit Todes­folge oder schweren Perso­nen­schäden) als Grundlage aller verkehr­lichen Maßnahmen nicht beachtet (siehe VwV-StVO).  (Olaf Dilling)

2025-12-18T22:17:58+01:0011. Dezember 2025|Allgemein|

re|Adventskalender – Das 2. Türchen: Die „Integrale“ als IBA-Projektidee

Von 2024 – 2034 findet in der Metro­pol­region München die „Inter­na­tionale Bauaus­stellung – Räume der Mobilität“ statt. Wir sind an der IBA-Projektidee „Die Integrale – Ein indivi­duell anwend­bares Straßen­konzept für eine zukunfts­fähige Mobilität“ beteiligt.

Bei den Inter­na­tio­nalen Bauaus­stel­lungen handelt es sich nicht um Ausstel­lungen im herkömm­lichen Sinne. Im Vorder­grund steht nicht die Präsen­tation von Produkten, etwa Wohnhäusern oder Gebäuden, sondern die Organi­sation eines Prozesses oder vielmehr eines Projekt­forums, auf dem viele Varia­tionen über ein Thema angeboten werden und mitein­ander um die Gunst des Publikums konkurrieren.

RA Dr. Olaf Dilling trägt am Tag der IBA-Projektideen vor.

Foto: Nadine Stegemann, IBA

Nachdem wir im letzten Jahr unsere Projektidee gemeinsam mit unseren Projekt­part­ne­rinnen, der Sozio­login und Stadt­pla­nerin Claudia Döhring und der Ingenieurin Annette Rinn vorge­stellt haben, stand in diesem Jahr die Vernetzung mit inter­es­sierten Kommunen und Konkre­ti­sierung der Idee in lokalen Settings im Fokus. Dafür trafen wir uns mit Stadt­rä­tinnen und Stadt­räten eines Münchener Bezirks. sprachen mit Mobili­täts­re­fe­renten und erörterten die Möglichkeit der Umgestaltung eines zentral gelegenen Platzes in Schwabing vor Ort anhand histo­ri­scher Pläne. 

Tag der IBA Metropolregion München in der Alten Kongresshalle in München

Tag der IBA Metro­pol­region München in der Alten Kongress­halle in München.

Kernge­danke der Integralen ist die Verknüpfung von Klima­schutz, Aufent­halts­qua­lität, nachhal­tiger Mobilität und lokalem kultu­rellen Erbe in der Straßen­planung. Dies wird in Parti­zi­pa­ti­ons­pro­zessen vor Ort erarbeitet und von uns begleitet durch eine Analyse und Gestaltung des straßen- und straßen­ver­kehrs­recht­lichen Rahmens. Bis die Projektidee auf die Straße gebracht wird, wird wohl noch einige Zeit vergehen, aber die IBA ist wirklich ein großar­tiges Event, um Gleich­ge­sinnte zu treffen und einen Überblick über aktuelle Ideen und Initia­tiven im Bereich Mobilität zu bekommen. Nach und nach werden bei der IBA aus der großen Menge der 140 Projekt­ideen Projekt­kan­di­daten gekürt, die ersten 16 am 02.12.2025. Das Motto ist aber auf gut bairisch „Miteinand“, so dass niemand auf der Strecke bleibt.

Auf verschie­denen Ebenen ist bei der IBA in München daher der Weg bereits das Ziel. Aber falls sie im Metro­pol­region München eine Kommune kennen, die ihren Ortskern umgestalten will oder einfach einen „Unort“ verschönern, dann sagen Sie uns bitte Bescheid. (Olaf Dilling)

 

2025-12-03T14:16:37+01:002. Dezember 2025|Allgemein|

Quo vadis E‑Scooter? Novelle der Elektro­kleinst­fahr­zeu­ge­ver­ordnung geplant

An der Rolle der E‑Scooter in der Verkehrs­wende scheiden sich die Geister: Für die einen sind sie ein gelun­genes Beispiel für innovative und multi­modale Mobilität, die als Elektro­mo­bi­lität auch einen Bezug zur Energie­wende hat und inner­städ­tische Emissionen reduziert. Für andere „kanni­ba­li­sieren“ sie den ÖPNV und machen dem Fußverkehr den Platz streitig. Tatsächlich waren in vielen Stadt­zentren nach Einführung des gewerb­lichen „free-floating“ Verleihs von E‑Scootern die Gehwege und Plätze der Innen­städte kaum noch ohne Umwege oder Hürden­läufe passierbar. Gerade vor Sehens­wür­dig­keiten, Bahnhöfen und S‑Bahnstationen häuften sich wild abgestellte Scooter. Zudem haben sich immer wieder blinde Menschen zum Teil schwer an ihnen verletzt, da sie gefähr­liche Stolper­fallen verur­sachen können.

Von zwei unterschiedlichen Aufstellern auf einem öffentlichen Platz behindernd aufgestellte E-Roller.

Mit Hilfe von Jelbi-Stationen und Geofencing konnte dieses Chaos zumindest in Bereichen, in denen entspre­chende Struk­turen geschaffen wurden, inzwi­schen etwas zurück­ge­drängt werden. Viele Städte sind im Übrigen auf die Idee gekommen, das freie Abstellen gewerb­licher Mobili­täts­an­gebote auf den Gehwegen als Sonder­nutzung einzu­stufen. Das ist von der Verwal­tungs­ge­richts­barkeit bislang akzep­tiert worden. Dadurch hat sich die Verhand­lungs­po­sition der Kommunen verbessert, so dass sie die Bedin­gungen, zu denen E‑Scooter öffentlich angeboten werden dürfen, in Verein­ba­rungen definieren und besser kontrol­lieren können.

Inzwi­schen liegt auch von der Bundes­re­gierung ein Entwurf für die Novelle der sogenannten Elektro­kleinst­fahr­zeuge-Verordnung (eKFV) vor. In ihr sind ein Bündel von Maßnahmen vorge­sehen, die u.a. die Verkehrs­si­cherheit der E‑Scooter stärken sollen, aber auch auf häufige Verkehrs­ver­stöße reagieren. Zugleich werden jedoch auch einige Erleich­te­rungen für E‑Scooter einge­führt, insbe­sondere die weitge­hende verkehrs­recht­liche Gleich­stellung mit Fahrrädern.

Was die techni­schen Voraus­set­zungen angeht, sollen E‑Scooter in Zukunft mit Blinkern ausge­stattet sein, die Anfor­de­rungen an Batterien werden an einen neuen DIN-Standard angepasst sowie die fahrdy­na­mi­schen Prüfungen verschärft (gültig für Neufahr­zeuge ab 2027, ältere Fahrzeuge dürfen weiter genutzt werden).

Die Novelle beinhaltet auch mehrere verhal­tens­recht­liche Änderungen. Die Regeln für E‑Scooter sollen durch die Reform sämtlich aus der eKFV in die StVO überführt werden. Durch die Novelle sollen die Regeln für E‑Scooter weiter an den Radverkehr angeglichen werden. So sollen Freigaben für Fahrräder jeweils auch für E‑Scooter gelten, dies betrifft insbe­sondere die Mitbe­nutzung von Fußgän­ger­zonen und Gehwegen.

Der Deutsche Blinden- und Sehbe­hin­der­ten­verband sowie der Fußgän­ger­verband Fuss e.V. haben dies in Stellung­nahmen kriti­siert. Schon von Radfahrern würde die Pflicht, auf freige­ge­benen Gehwegen Schritt­ge­schwin­digkeit zu fahren, überwiegend nicht beachtet. Dass die Benutzer von E‑Scootern sich daran halten würden, sei ebenfalls nicht zu erwarten.

Außerdem sollen E‑Scooter in Zukunft auch an Licht­zei­chen­an­lagen rechts abbiegen dürfen, an denen für Radfahrer ein grüner Rechts­ab­bie­ge­pfeil angeordnet ist. Beim Überholen sollen E‑Scooter in Zukunft ebenso wie Radfahrer von dem Sicher­heits­ab­stand von 1,50 m gegenüber Radfahrern und Fußgängern ausge­nommen sein, die ansonsten innerorts für motori­sierte Fahrzeuge gelten.

Angeglichen werden soll auch die Höhe des Bußgelds bei verbo­tenen Fahren auf Gehwegen. Bisher müssen Radfahrer dort mehr zahlen als E‑Scooter.

Was das Parken auf Gehwegen angeht, sollen E‑Scooter weiterhin dort parken dürfen, wo auch Fahrräder abgestellt werden können. Dies ist auf Gehwegen der Fall, soweit der Fußverkehr nicht behindert oder gefährdet wird. Auch am Fahrbahnrand wäre das Abstellen von E‑Scootern zulässig, wird aber üblicher­weise nicht prakti­ziert. Was das gewerb­liche Anbieten von E‑Scootern angeht, soll in der Novelle ausdrücklich geregelt werden, dass die Kommunen darüber entscheiden dürfen, ob und unter welchen Maßgaben das möglich ist. Zum Beispiel können sie es auf ausge­wiesene Flächen beschränken. Auch wenn man über die Gleich­stellung der E‑Scooter mit Fahrrädern geteilter Meinung sein kann, sind diese Klarstel­lungen bezüglich des gewerb­lichen Aufstellens zu begrüßen, da sie sowohl für Kommunen als auch für die Aufsteller mehr Rechts­si­cherheit schaffen. (Olaf Dilling)

 

2025-11-26T09:37:10+01:0025. November 2025|Verkehr|