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Über Dr. Olaf Dilling

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Das kann teuer werden: Schadensersatz bei nicht eingelöstem Kita-Anspruch

Vor wenigen Tagen wurde bekannt, dass die mangelnde Ausstattung mit Kita-Plätzen für Gemeinden wegen des seit 2018 bestehenden Anspruchs auf einen Kita-Platz für jedes Kind über einem Jahr nicht nur juristisch für Ärger sorgen kann. Es kann wohlmöglich auch sehr teuer werden: Jedenfalls hat der Bezirk Pankow einer Mutter nach Pressemeldungen 7.500 Euro im Rahmen eines Vergleichs vor dem Landgericht Berlin gezahlt, weil sie erst fünf Monate später als geplant wieder in den Beruf einsteigen konnte. 

Tatsächlich liegt es auf der Hand, dass neben dem primären Anspruch auf Verschaffung eines Kita-Platzes nach § 24 Abs. 2 SGB VIII auch sogenannte Sekundäransprüche auf Schadensersatz möglich sind. Denn einen Schaden haben Eltern natürlich, wenn sie ihrer Arbeit mangels Betreuung nicht nachgehen können. Und verantwortlich dafür sind seit der gesetzlichen Regelung die zuständigen Gemeinden. Insofern können sich Eltern über die zu erwartenden Entschädigungen freuen, während die Gemeinden um ihren Haushalt bangen müssen…

Aber was folgt nun daraus für die Verteilung von Kita-Plätzen? Da die Höhe des Schadens vom Einkommen abhängt, könnte die Aussicht auf Schadensersatz den sozialpolitisch zweifelhaften Effekt haben, dass die Gemeinden bei Kapazitätsengpässen bevorzugt Eltern mit hohem Einkommen bedienen, um die Schadensersatzsumme niedrig zu halten. Zugleich könnte es sich für Eltern als Strategie auszahlen, möglichst dick aufzutragen. Ob das alles wirklich im Sinne des Gesetzgebers war, als er den Anspruch nach § 24 Abs. 2 SGB VIII eingefügt hat, ist natürlich fraglich. Aber es ist wie so oft im Recht, wer A sagt, muss auch B sagen. Auch wenn er sich die Konsequenzen vorher nicht umfassend überlegt hat (Olaf Dilling).

2020-01-28T18:30:32+01:0028. Januar 2020|Allgemein|

Abschlusszwang der Wasserversorger

Haben Sie sich schon einmal gefragt, warum in Mietshäusern Strom- und Gasrechnungen oft direkt vom Mieter gezahlt werden, Wasserrechnungen dagegen vom Vermieter? Nun, das kommt daher, dass nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) eine gesetzlich begründete Pflicht der Betreiber von Energieversorgungsnetzen besteht, jeden Letztverbraucher an ihr Netz anzuschließen. Eine vergleichbare gesetzliche Norm, die dem einzelnen Verbraucher einen Anspruch auf Anschluss an das Trinkwassernetz verschafft, gibt es bei der Wasserversorgung nicht. Kann der örtlich zuständige Wasserversorger also auch Hauseigentümern den Zugang zu Trinkwasser verweigern?

Nun, im Prinzip gehört zum Grundbestand der freiheitlich-demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes immerhin die Vertragsfreiheit. Das heißt kurz gesagt, dass das „Ob, Wo, Wann, Wie und mit Wem“ eines Vertragsschlusses von jedem selbst entschieden werden kann. Also auch für die Wasserversorger? Nun gelten für den Bereich der (ehemals) staatlichen Daseinsvorsorge oft andere Regeln als für typische Marktgüter wie Brötchen oder Computer. Bei einem leitungsgebundenen Infrastrukturnetzwerk wie die Wasserversorgung handelt es sich schließlich um eine Art natürliches Monopol. Hier würde die Vertragsfreiheit in unregulierter Form den Wasserversorgern zu viel Marktmacht in die Hand geben.

Daher geht die Rechtsprechung auch ohne konkrete Grundlage im Gesetz und auch ohne entsprechende Regelung in der Verordnung über die Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) von einem Abschlusszwang aus. Umstrittener ist, wie diese – auch „Kontrahierungszwang“ genannte – Verpflichtung der Versorger, Endkunden an die Wasserversorgung anzuschließen, rechtlich hergeleitet wird.

Zum Teil wird die vorsätzliche sittenwidrige Schädigung nach § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) als eine Art zivilrechtlicher Allzweckwaffe herangezogen. Nach anderer Auffassung begründet das natürliche Monopol des Leitungsnetzes eine marktbeherrschende Stellung, die gemäß §§ 19 ff. des Gesetzes gegen die Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) nicht ausgenützt werden darf, um einzelne Endverbraucher auszuschließen. Aber auch das Recht auf Gleichbehandlung gemäß Artikel 3 Grundgesetz (GG) kann bei öffentlichen Wasserversorgern für eine Anschlussverpflichtung herangezogen werden. Wenn ein Anschluss erst einmal besteht, ist das Wasserversorgungsunternehmen nach § 5 der AVBWasserV verpflichtet, Wasser im vereinbarten Umfang jederzeit am Ende der Anschlussleitung zur Verfügung zu stellen.

Im Ergebnis hat in Deutschland mit anderen Worten daher jeder Hauseigentümer einen Anspruch auf ausreichende Versorgung mit Trinkwasser (Olaf Dilling).

2020-01-22T21:01:13+01:0022. Januar 2020|Allgemein|

Kita-Recht: Anspruch auf Weiterbetreuung nach Umzug

Ein Umzug mit kleinen Kinder ist ohnehin typischerweise mit speziellen Herausforderungen verbunden. Selbst wenn es dabei nur aus der Innenstadt ins Umland geht, kommt dann oft auch noch ein Wechsel der Schule oder Betreuungseinrichtung hinzu. Denn zumindest bei Stadtstaaten wie Berlin, Hamburg oder Bremen wechselt mit der Ummeldung in ein anderes Bundesland auch die Zuständigkeit der Jugend- und Bildungsbehörden. Dabei wäre es bei aller Unsicherheit, die für Kinder ohnehin mit jedem Umzug verbunden ist, doch schön, es wenigstens bei der Betreuung im gewohnten Umfeld lassen zu können.

Zumindest für Eltern, die zwischen Berlin und Brandenburg wechseln wollen, haben wir insofern eine gute Nachricht: Hier kann ihr Kind in der Regel dennoch weiter in der gewohnten Einrichtung betreut werden. Denn Berlin und Brandenburg haben einen Staatsvertrag über die gegenseitige Nutzung von Plätzen in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung geschlossen. Darin steht in Art. 1 Abs. 1 Nr. 3, dass bei einem Umzug ins jeweils andere Bundesland die Nutzung der Einrichtungen zur Kindertagesbetreuung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch (SGB) VIII, also Kitas und Kindergärten, erleichtert werden soll.

Die Voraussetzung für eine Weiterbetreuung ergibt sich aus Art. 5 Abs. 2 des Staatsvertrages. Demnach setzt eine Aufnahme und Betreuung voraus, dass vorher das Jugendamt der Gemeinde, die nach dem Umzug nunmehr zuständig ist, geprüft hat, ob ein Anspruch auf Betreuung nach § 24 SGB VIII besteht. Außerdem muss sie die Finanzierung durch eine sogenannte Kostenübernahmeerklärung zusichern. Da in Art. 5 Abs. 1 Satz des Staatsvertrags steht, dass keine Verpflichtung zur Aufnahme bestehen würde, war eine Zeitlang unklar, ob das Kind einen Anspruch auf Weiterbetreuung hat.

Vor zwei Jahren hat jedoch das Verwaltungsgericht (VG) Berlin entschieden, dass bei einem Umzug ein Anspruch auf Weiterbetreuung besteht. Die mangelnde Verpflichtung zur „Aufnahme“ von Kindern in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 des Staatsvertrages beziehe sich nur auf die Neuaufnahme von Kindern, wenn sie z.B. nahe der Grenze zum anderen Bundesland wohnen oder die Tageseinrichtung sich in der Nähe des Arbeitsplatzes der Eltern befindet. Auch dann soll nämlich nach Art. 1 des Staatsvertrag eine Aufnahme im jeweils anderen Bundesland im Rahmen der Kapazitäten ermöglicht werden. In diesem Fall aber ohne verbindlichen Rechtsanspruch (Olaf Dilling).

2019-12-19T23:55:31+01:0019. Dezember 2019|Verwaltungsrecht|