Über Olaf Dilling

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Flächen­ver­brauch im Hintergarten

Wenn man Archi­tekten und Planer reden hört, sind das deutsche Baurecht und kreatives Bauen auf zwei unter­schied­lichen Planeten behei­matet. Es klingt dann oft so, als hätten Wichtigtuer die Bauge­setze in die Welt gesetzt und als würden sie von Pedanten betreut. Dabei gibt es in den einschlä­gigen Regel­werken durchaus auch Vorschriften, die ihren Sinn haben.

Zum Beispiel wollen fast alle in Häusern leben, in die genug Licht und Luft kommt und in deren Nachbar­schaft keine Parkhäuser sondern Parkbäume stehen. Dennoch gibt es Gründe, warum jeder einzelne Hausei­gen­tümer von sich aus weniger zu einem gedeih­lichen Wohnquartier beiträgt, als aus kollek­tiver Sicht für alle gut ist. Denn aus der Perspektive des eigenen Vorteils lohnt es sich nicht: Schließlich wird der Wert einer Immobilie vor allem durch die Größe des Hauses bestimmt, so dass es vorteilhaft ist, möglichst viel vom Grund­stück zu bebauen. Mal ganz abgesehen davon, dass ein eigener schöner Garten mit Bäumen durchaus pflege­intensiv sein kann, während die ebenso schönen Gärten der Nachbarn zwar auch eine Augen­weide sind, aber keine Mühen und Kosten verursachen.

Daher ist es durchaus sinnvoll, dass gemäß §§ 17, 19 der Baunut­zungs­ver­ordnung (BauNVO) bei der Aufstellung von Flächen­nut­zungs- und Bebau­ungs­plänen darauf geachtet wird, dass die überbaute Grund­fläche einen bestimmten Anteil nicht übersteigt. Diese sogenannte Grund­flä­chenzahl (GRZ) diffe­ren­ziert nach § 17 BauNVO zwischen Gebiete mit unter­schied­lichen Nutzungs­arten. So dürfen in allge­meinen Wohnge­bieten nur bis zu 40% der Grund­fläche überbaut werden. In Misch­ge­bieten, in denen auch gewerb­liche Nutzungen vorkommen, beträgt die GRZ dagegen 0,6, (was einem Anteil von 60% überbauter Fläche entspricht). Da die Begrenzung der überbauten Grund­fläche auch die Boden­funk­tionen schützen soll, also zum Beispiel das Versi­ckern von Regen­wasser nach starken Regen­fällen oder ein angenehmes Mikro­klima, werden grund­sätzlich auch versie­gelte Terrassen oder Stell­plätze einbe­rechnet. Aller­dings bietet § 19 Abs. 3 BauNVO hier Möglich­keiten, die festge­setzte GRZ zu überschreiten. Diese Ausnahmen sollten restriktiv angewendet werden. Im Sinne einer Anpassung an Klima­wandel. Denn weder bei Stark­re­gen­fällen noch in trockenen, heißen Sommer­nächten sind zubeto­nierte Hinter­gärten besonders vorteilhaft (Olaf Dilling).

2020-04-27T19:17:36+02:0027. April 2020|Umwelt|

Kitas und Schulen: Neue Regeln für die Notbetreuung

Zur Zeit ist es tatsächlich nicht leicht immer den Überblick über die in Deutschland geltenden Regeln zu bewahren. Zumal der Födera­lismus die Sache unter diesem Gesichts­punkt tatsächlich nicht leichter macht. Kaum hat man sich an bestimmte, ein paar Wochen alte Regelungen gewöhnt, z.B. über die Notbe­treuung in Kitas und Schulen, kommen neue Regeln, die zudem schritt­weise Richtung Öffnung geändert werden sollen. Das führt am Ende dazu, dass selbst dieje­nigen, die für die Umsetzung der Regeln verant­wortlich sind, sich nicht immer im Klaren darüber sind.

Heute wurde in Berlin die neue Liste der system­re­le­vanten Berufe veröf­fent­licht. In Kraft treten soll sie am 27.04.2020, also ab Anfang nächster Woche. Aufge­nommen wurden viele Berufe auch aus eher verwal­tenden und dienst­leis­tenden Bereichen, z.B. Pädagogen, weitere Beschäf­tigte aus dem Gesund­heits­sektor und der Verwaltung. Sogar die Anwalt­schaft ist jetzt system­re­levant! In einer E‑Mail verlieh die Rechts­an­walts­kammer Berlin heute darüber Ihrer Freude Ausdruck. Wir sind eher skeptisch. Immerhin gibt es weiterhin einen Vorrang der häuslichen Betreuung.

Außerdem reicht es mittler­weile, dass nur ein Elternteil system­re­levant ist. Konse­quen­ter­weise können nun auch Allein­er­zie­hende die Notbe­treuung in Anspruch nehmen. Schließlich ist der Bereich der Kinder mit beson­derem indivi­du­ellen Förder­bedarf, die bislang schon in Berlin in besonders schweren Fällen betreut werden konnten, ausge­weitet worden auf Fälle, in denen eine Betreuung unter dem Gesichts­punkt des Kinder­schutzes notwendig ist. Alles in allem ist dürfte damit die Notbe­treuung fast zur Regel geworden sein. Oder: Wie sagten wir zu Anfang? Es wird immer schwie­riger, den Überblick darüber zu bewahren, welche Regeln noch gelten und welche schon zur Ausnahme geworden sind (Olaf Dilling).

2020-04-22T18:30:41+02:0022. April 2020|Allgemein, Verwaltungsrecht|

Corona und Grund­rechte: Zusam­men­kunft auf Abstand

Das Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt hat letzte Woche nunmehr klarge­stellt, dass ein Total­verbot für politische Versamm­lungen auch angesichts der Infek­ti­ons­gefahr durch Corona unzulässig ist. Der Fall betraf eine Serie von Versamm­lungen in Gießen unter dem Motto „Gesundheit stärken statt Grund­rechte schwächen – Schutz vor Viren, nicht vor Menschen“. Die Organi­sa­toren hatten sich verschiedene Maßnahmen überlegt, wie sich Infek­tionen auf den Demons­tra­tionen vermeiden ließen. Die Teilnehmer sollten durch Hinweis­schilder zur Einhaltung der Abständen ermahnt werden. Ordnern sollten sie zu markierten Start­po­si­tionen lotsen, mit einem Abstand von 10 Metern nach vorn und hinten und 6 Metern seitlich. Starten sollten dort Einzel­per­sonen, Wohnge­mein­schaften oder Familien. Redebei­träge würden über das eigene Mobil­te­lefon des jewei­ligen Redners zu einer Beschal­lungs­anlage übertragen.

Die Stadt Gießen verbot die Versamm­lungen unter Anordnung der sofor­tigen Vollziehung gestützt auf § 15 Abs. 1 VersG. Die Versamm­lungen würden die öffent­liche Sicherheit und die öffent­liche Ordnung unmit­telbar gefährden. Sie verstießen gegen § 1 Abs. 1 der 3. Hessi­schen Corona-Verordnung. Der Antrag­steller hat zunächst erfolglos Wider­spruch eingelegt und hat dann – ohne Erfolg – über zwei Instanzen vor dem Gericht die Wieder­her­stellung der aufschie­benden Wirkung beantragt.

Aus Sicht des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts hat die Verbots­ver­fügung den Antrags­steller eindeutig in seinem Recht auf Art. 8 GG verletzt. Die Stadt Gießen habe nicht ausrei­chend zwischen dem Recht auf Versamm­lungs­freiheit und den Belangen des Infek­ti­ons­schutzes abgewogen. Sie hat verkannt, dass ihr bei Auslegung der Verordnung ein Entschei­dungs­spielraum zur Verfügung steht. Überwiegend mache sie Bedenken geltend, die gegenüber jeder Versammlung vorge­bracht werden könnten. Dies werde den Spiel­räumen bei der Auslegung der Verordnung nicht gerecht, die sich aus einer Berück­sich­tigung von Art. 8 GG ergeben müssten (Olaf Dilling).

2020-04-20T22:01:47+02:0020. April 2020|Allgemein, Verwaltungsrecht|