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Klima­klagen: Nun sind die Ländern dran…

Nicht nur der Bund, auch die Ländern sollen nun mit recht­liche Mitteln zum beschleu­nigten Klima­schutz gebracht werden. Jeden­falls berichtet die Deutsche Umwelt­hilfe (DUH), dass sie gegen drei Bundes­länder, NRW, Bayern und Brandenburg, Verfas­sungs­be­schwerden einge­reicht habe. In der Sache ist das durchaus folge­richtig. Denn nachdem der Bund durch das Urteil des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts (BVerfG) (Beschl. v. 24.03.2021, Az. 1 BvR 2656/18 u.a.) zur schnel­leren Umsetzung der Klima­ziele verpflichtet wurde, sind nun auch die Länder am Zug: Denn die Umsetzung der Klima­ziele ist nicht nur Sache des Bundes, sondern auch die Länder, soweit ihre Zustän­dig­keiten berührt sind.

Ein Beispiel ist die Verkehrs­wende: Hier wäre zwar vor allem auf Bundes­ebene eine Reform des Rechts­rahmens gefragt, um auch Klima­schutz­aspekte berück­sich­tigen zu können. Aber viele konkrete Fragen, wie die Umver­teilung von Verkehrs­flächen zugunsten des Fahrrad- und Fußver­kehrs oder die Förderung des ÖPNV stellen sich dann doch den Ländern. Ebenso bei der Energie­wende: Hier hat der Bund den Ländern in § 249 Abs. 3 BauGB die Möglichkeit zu großzü­gigen Abstands­regeln für Windkraft­an­lagen eröffnet. Wenn die Länder davon Gebrauch machen, sind sie aber dann auch in der Pflicht, wenn der Ausbau der Windenergie stagniert.

Laut Angaben der DUH sind vor allem Kinder und Jugend­liche zwischen 6 und 21 Jahren beteiligt. Bisher ist die Klage, die beim BVerfG in Karlsruhe, nicht bei den Verfas­sungs­ge­richten der Länder eingelegt wurde, nicht veröf­fent­licht worden. Inter­essant wäre zu wissen, wie die Zuläs­sigkeit der Klage begründet wurde. Norma­ler­weise muss bei verwal­tungs- und verfas­sungs­ge­richt­lichen Klagen in Deutschland immer an einen Eingriff in subjektive Rechte angeknüpft werden.

Und daran könnte es bei den Ländern fehlen. So hat mit Brandenburg eines der Länder noch nicht einmal ein Klima­gesetz. So paradox es klingt: Bei gar keinen staat­lichen Verpflich­tungen zum Klima­schutz könnte die Klage ins Leere stoßen. Jeden­falls besteht nach der Argumen­tation des BVerfG keine originäre Schutz­pflicht des Staates vor Klima­wandel. Es ging in der Entscheidung daher auch primär darum, wie Einspa­rungen, die bereits beschlossen wurden, auf die Genera­tionen gerecht verteilt werden (Olaf Dilling).

 

2021-07-05T19:34:01+02:005. Juli 2021|Kommentar, Umwelt|

Kein Klima­schutz im Verkehr: Das wird teuer!

Parkende Autos bei Unwetter und Hochwasser
Spätestens, wenn das eigene Auto bei Stark­regen in Schlamm­fluten versinkt, wie dieser Tage in Landshut geschehen, stellt sich die Frage nach den Folge­kosten des Klima­wandels. Aber dann ist es schon fast zu spät. Ausge­rechnet der Verkehrs­sektor hat bisher gar keinen substan­ti­ellen Beitrag zur Einsparung von Treib­haus­gasen geleistet. Während andere Sektoren nach Angaben des Umwelt­bun­des­amtes (UBA) zwischen 24 % (Landwirt­schaft) und 45 % (Energie) einge­spart haben, liegt die Reduktion im Verkehr bis 2019 seit 1990 bei gerade mal zwei Promille. Mit anderen Worte es hat sich praktisch nichts verändert.

Insofern besteht bei Bund und Ländern in diesem Bereich dringender Nachhol­bedarf. Das wird vor dem Hinter­grund der Entscheidung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts (BVerfG) zum Klima­schutz deutlich. Das BVerfG verlangt nämlich, dass die Lasten der CO2-Reduktion, die Deutschland im Zusam­menhang mit dem Pariser Abkommen einge­gangen ist, einiger­maßen gleich­mäßig zwischen den Genera­tionen verteilt werden. Um in dieser Logik zu bleiben, haben die für den Verkehr in Deutschland Verant­wort­lichen in den letzten Jahrzehnten schlichtweg geprasst. Anstatt bereits jetzt CO2-Emissionen einzu­sparen, handelt die Verkehrs­po­litik in Deutschland weiterhin nach dem wenig ratio­nalen und gerechten Motto „gespart wird später“. Denn die Reduk­ti­ons­ziele, im Bereich Verkehr 40 – 42 % bis 2030 werden für den Sektor ja weiterhin für verbindlich gehalten.

Das heißt konkret, dass in weniger als 10 Jahren geschafft werden müsste, was dreißig Jahre lang versäumt wurde. Darauf, dass das kein Selbst­läufer ist, hatte das Umwelt­bun­desamt (UBA) bereits im Dezember 2019 hinge­wiesen. Es bestehe eine Lücke bei den im Jahr zuvor beschlos­senen Maßnahmen: Ohne weitere Anstren­gungen sei das Klimaziel einer Reduktion auf 95 Mio t CO2-Äquiva­lente bis 2030 nicht zu erreichen. Zugleich hat das UBA jedoch auch auf Maßnahmen hinge­wiesen, mit denen die Ziele noch zu erreichen seien, u.a.:

  • Vorgaben für mehr Effizienz bei Neufahr­zeugen für CO2 für Pkw und Lkw sollen auf Basis reali­täts­naher Testzyklen fortge­schrieben werden
  • stärkere Förderung von Elektro­mo­bi­lität, etwa durch eine verpflich­tende Zulassungsquote
  • Ausbau einer nachhaltige Verkehrs­in­fra­struktur und Umver­teilung von Verkehrs­flächen (zugunsten ÖPNV, Rad- und Fußverkehr)
  • Abbau umwelt­schäd­licher Subven­tionen wie das Steuer-Privileg für Dieselkraftstoff
  • Einführung einer fahrleis­tungs­ab­hän­gigen Maut

Konsquent umgesetzt wurde von Seiten des Bundes­mi­nis­te­riums für Verkehr und Infra­struktur (BMVI) bisher keine dieser Forde­rungen. Immerhin kommt aktuell von den Ländern Druck: So hat am Dienstag die Verkehrs­mi­nis­ter­kon­ferenz einstimmig beschlossen, dass für den Ausbau des Öffent­lichen Perso­nen­nah­ver­kehrs die Regio­na­li­sie­rungs­mittel von 2022 bis 2030 jährlich um jeweils zusätzlich 1,5 Milli­arden Euro erhöht werden sollen.

Wie auch bereits bei den Vorstoß von Kommunen im Modell­versuch Tempo 30 als Regel­ge­schwin­digkeit in Städten einzu­führen, mauert auch hier Bundes­ver­kehrs­mi­nister Scheuer (CSU). Eine Förderung dürfe nicht auf eine massive Verschuldung hinaus­laufen, sonst sei sie unver­ant­wortlich. Es wäre nun am BMVI aufzu­zeigen, wie ohne die Förderung die Klima­ziele einge­halten werden. Denn massive Schulden sind massive Schulden, egal ob die Währung Euro oder CO2-Äquiva­lente sind. Nur dass bei letzteren noch die Klima­fol­ge­kosten und mögliche Straf­zah­lungen wegen Vertrags­ver­letzung mit einbe­rechnet werden müssen (Olaf Dilling).

2021-07-01T15:16:06+02:001. Juli 2021|Allgemein|

Straßen­recht: Verbotene Blumen am Wegesrand?

Blumenwiese

Jetzt im Pande­mie­sommer sind besonders viele Hobby-Stadt­gärtner unterwegs: Anwohner, die in den staubigen, nach Regen dürstenden Straßen für ein bisschen Grün sorgen oder gar Beete mit üppigen Blumen anlegen. Angesichts des umkämpften urbanen Straßen­raums stellt sich auch hier mitunter die Frage, was hier eigentlich erlaubt und was verboten ist.

Darf jemand einfach Blumen­töpfe auf den Gehweg oder an den Straßenrand stellen? Dürfen streng genommen in Baumscheiben, also wo für die Wurzeln von Bäumen der Boden nicht versiegelt ist, Beete angelegt werden?

Mit letzterer Frage hat sich vor einigen Jahren das Landge­richt (LG) Bonn in einem Urteil beschäftigt. Dabei kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass ein Recht auf das Anlegen von Beeten zumindest mal nicht aus dem Anlie­ger­ge­brauch fließen würde. Der Anlie­ger­ge­brauch ist ein „gestei­gerter Gemein­ge­brauch“, der es Eigen­tümern beispiels­weise erlaubt, Bauma­terial oder einen Container zur Entsorgung vor ihrem Grund­stück abzustellen. Anlie­ger­ge­brauch ist das Gärtnern deshalb nicht, weil es nicht für die Ausübung der Eigen­tums­rechte nötig ist.

Auch sonst sei das Anlegen von Beeten nicht vom Gemein­ge­brauch umfasst. Denn der diene Verkehrs­zwecken. Zwar gibt es in der Recht­spre­chung die Auffassung, dass Verkehr auch der kommu­ni­kative Verkehr sein kann. Aller­dings sei – wie das Gericht zutreffend feststellt – die „Anlage von Pflanzen und das Einbringen von steinernen Findlingen“ (…) „kein kommu­ni­ka­tiver Akt“, jeden­falls nicht unmittelbar.

Anderer­seits ist das Gärtnern in der Baumscheibe auch keine geneh­mi­gungs­pflichtige Sonder­nutzung. Denn die Baumscheiben seien gerade nicht dem Gemein­ge­brauch zu Verkehrs­zwecken gewidmet. Auch wenn die Verwaltung mangels perso­neller Ressourcen mitunter dulde, dass diese Bereiche zugeparkt werden.

Im Ergebnis kann die Stadt als Eigen­tü­merin der Grünan­lagen die Besei­tigung der Eigen­tums­störung fordern. Ob die Entscheidung dazu führt, dass viele Kommunen ihren Bürgern verbieten, wild zu gärtnern, ist die Frage, denn eigentlich stört das ja selten jemand und erfreut viele. Und wenn sich keiner dran stört und die Stadt es mit Wohlwollen begleitet, ist es auch nicht direkt verboten.

Außerdem gibt es eine probate Möglichkeit, wie sich das Gärtnern unter dem Schutz des Gemein­ge­brauchs im öffent­lichen Verkehrsraum verwirk­lichen lässt: Schließlich lassen sich auch abgestellte Fahrzeuge, Cabriolets, Lasten­fahr­räder oder Leiter­wagen bepflanzen. Wichtig ist dabei nur, dass sie weiterhin primär Verkehrs­zwecken dienen (können) und den fließenden (Fuß-)Verkehr nicht behindern. Mit anderen Worten der gedeih­liche Pande­mie­sommer dürfte für die emsigen Stadt­gärtner gerettet sein (Olaf Dilling).

2021-06-29T20:11:45+02:0029. Juni 2021|Allgemein|