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Über Dirk Buchsteiner

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Über Fische im Strafprozess oder: Die Haftung lauert überall

Im Umweltrecht sind Ordnungswidrigkeiten schneller verwirklicht als man denkt. Die Nichtbeachtung von bußgeldbewährten Vorschriften reicht aus. Umweltstraftaten sind dem gegenüber besonders schwerwiegende Zuwiderhandlungen gegen das Umweltrecht. Sind Umweltstraftaten verwirklicht, werden diese mit Geld- oder Freiheitsstrafen geahndet. Dadurch bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass die Gesellschaft diese schweren Verstöße gegen das Umweltrecht besonders missbilligt. Umweltrechtliche Straftatbestände finden sich in den §§ 324 ff. im 29. Abschnitt des Strafgesetzbuches (StGB) unter dem Titel „Straftaten gegen die Umwelt“ und in einigen Umweltgesetzen (z. B. §§ 27 ff Chemikaliengesetz, §§ 71, 71a Bundesnaturschutzgesetz. Gleichzeitig hat der Gesetzgeber mit diesen Regelungen europäische Vorgaben zur wirksamen Umweltpflege (EU-Richtlinie Umweltstrafrecht, 2008/99/EG) umgesetzt.

Das StGB kennt bisher 9 besondere Straftatbestände, die wir aus der Richtlinie 2008/99/EG übernommen haben. Durch die am 20.05.2024 in Kraft getretene Richtlinie (EU) 2024/1203 ist diese ersetzt worden. Die neue Richtlinie fordert den nationalen Gesetzgeber bis 2026 zur Erweiterung der Liste von Umweltstraftaten auf. Zukünftig werden nun zwanzig Handlungen gegenüber der Umwelt strafbar. Die Mitgliedstaaten sollen zum Beispiel sicherstellen, dass eine rechtswidrige Abfallbewirtschaftung eine Straftat darstellt, wenn eine derartige Handlung gefährliche Abfälle in nicht unerheblicher Menge oder andere Abfälle betrifft und solche anderen Abfälle erhebliche Schäden für die Umwelt oder die menschliche Gesundheit verursachen oder dazu geeignet sind, dies zu verursachen. Spannend wird es sein, die unbestimmten Begriffe wie „nicht unerhebliche Menge“ näher zu bestimmen.

Zu erwarten ist, dass § 330 StGB – der besonders schwere Fall einer Umweltstraftat –, um weitere Qualifikationen erweitert wird. Führen Straftaten (vielfach wird in diesem Kontext von „Ökozid“ gesprochen) zur Zerstörung oder zu einer großflächigen und erheblichen Schädigung, die entweder irreversibel oder dauerhaft ist, eines Ökosystems von beträchtlicher Größe oder ökologischem Wert oder eines Lebensraums innerhalb eines Schutzgebiets oder zu einer großflächigen und erheblichen Schädigung, die entweder irreversibel oder dauerhaft ist, der Luft-, Boden- oder Wasserqualität, so sollten Straftaten, die solche katastrophale Folgen herbeiführen nach der Richtlinie “qualifizierte Straftaten” darstellen.

Insgesamt folgen aus der Richtlinie schärfere Strafrahmen und Sanktionen, insbesondere werden in Zukunft auch Unternehmen strafrechtlich sanktioniert. Dies geht weit über den Verfall von aus der Tat gezogenen Früchten hinaus, was auch bisher schon möglich ist.

Die Beteiligung der Öffentlichkeit als Dritte sollte auch mit Spannung erwartet werden. „The fish cannot go to court“ (und brauchen daher Unterstützung) heißt es dann nicht nur im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (siehe hier), sondern zukünftig auch vor den Strafgerichten. So sollen Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit im Namen der Umwelt als öffentliches Gut handeln können. Wie diese neuen Verfahrensrechte für die Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit aussehen sollen, bleibt abzuwarten. (Dirk Buchsteiner)

2024-09-05T20:12:31+02:005. September 2024|Abfallrecht, Umwelt, Umweltstrafrecht|

Entwaldungsfreie Lieferketten

Der Verlust von Waldflächen trägt auf vielfältige Weise zur globalen Klimakrise und zum Verlust an biologischer Vielfalt bei. Das Ausmaß ist  erschreckend: Die Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) schätzt, dass zwischen 1990 und 2020 weltweit 420 Millionen Hektar Wald (zum Vergleich: Die Gesamtfläche Deutschlands beträgt 35,7 Millionen Hektar) verloren gegangen sind. Auch weiterhin gehen jedes Jahr weltweit etwa 10 Millionen Hektar Wald verloren, um insbesondere Anbauflächen für Soja, Palmöl und Kautschuk zu schaffen. Es geht also um den Streit zwischen lokaler wirtschaftlicher Nutzbarkeit und dessen globalen Auswirkungen. Gerade der Amazonas-Regenwald gilt als einer der wesentlichen Kipppunkte, der – sofern weiter geschädigt – das Weltklima aus dem Gleichgewicht bringen können.

Am 30.06.2023 trat die EU-Verordnung zu entwaldungsfreien Lieferketten (Verordnung (EU) 2023/1115) in Kraft. Sie ist nach einer Übergangszeit von 18 Monaten ab dem 30. Dezember 2024 anzuwenden. Auch das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft hat dies im Blick und vor kurzem einen aktuellen Artikel hierzu veröffentlicht. Als EU-Verordnung braucht es keiner Umsetzung in das nationale Recht. Allerdings bedarf es noch einzelner Durchführungsbestimmungen. Zuständige Behörde für die Durchführung der Verordnung ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE).

Im Kern geht es um die Regulierung des Inverkehrbringens und Bereitstellens auf dem Markt von relevanten Rohstoffen und relevanten Erzeugnissen. Dies betrifft den Handel mit Soja, Ölpalme, Rindern, Kaffee, Kakao, Kautschuk und Holz sowie daraus hergestellten, im Anhang I der Verordnung genannten Erzeugnissen. Diese umfasst beispielsweise Palmöl und seine Fraktionen, Luftreifen aus Kautschuk, Holzwaren vom Brennholz, über OSB- und Spanplatten bis zum Möbelholz.

Die Verordnung richtet sich an Marktteilnehmer und Händler und differenziert zwischen solchen, die KMU bzw. denjenigen, die keine KMU sind. Rohstoffe und Erzeugnisse dürfen nur dann in Verkehr gebracht, auf dem Markt bereitgestellt oder ausgeführt werden, wenn sie nachweislich entwaldungs- und waldschädigungsfrei sind. Das bedeutet, dass sie nicht auf Flächen produziert worden sein dürfen, auf denen seit 31.12.2020 Entwaldung oder Waldschädigung stattgefunden hat. Zudem müssen die Rohstoffe und Erzeugnisse im Einklang stehen mit den Gesetzen des Ursprungslands und mit in der Verordnung spezifizierten, elementaren Menschenrechten produziert worden sein. Mit einer Sorgfaltserklärung, die der Marktteilnehmer an die zuständigen Behörden übermitteln muss, bevor er die Rohstoffe oder Erzeugnisse auf dem Unionsmarkt in den Verkehr bringt, sind die Erfüllung der Sorgfaltspflicht und die Einhaltung der Verordnung zu bestätigen. Die Sorgfaltspflicht umfasst die Sammlung von Informationen, Daten und Unterlagen, die erforderlich sind, um die Informationsanforderungen der Verordnung zu erfüllen. Sie umfasst auch das Ergreifen von Maßnahmen zur Risikobewertung sowie Maßnahmen zur Risikominderung. Bei der Risikobewertung kommt es darauf an, ob sich anhand der zusammengetragenen Informationen die Gefahr besteht, dass die relevanten Erzeugnisse, die in Verkehr gebracht oder ausgeführt werden sollen, nichtkonform mit der Verordnung sind.

Die Anforderungen an die Lieferkettensorgfalt steigen durch die Verordnung deutlich. Jedes Unternehmen aus den einschlägigen Bereichen ist daher gefordert, zu ermitteln, ob und inwieweit eine Betroffenheit durch die Verordnung gegeben ist. Es ist ratsam, mit der Informationsbeschaffung rechtzeitig zu beginnen. (Dirk Buchsteiner)

2024-08-29T17:56:35+02:0029. August 2024|Umwelt|

Happy Birthday: 1 Jahr Ersatzbaustoffverordnung

Wir feiern den ersten Geburtstag der Ersatzbaustoffverordnung (EBV). Seit ihrem Inkrafttreten der am 1. August 2023 gelten erstmals bundeseinheitliche Regelungen für die Herstellung, die Untersuchung und den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen (MEB).

Der Weg zur Ersatzbaustoffverordnung war lang und steinig. Mineralische Abfälle stellen mit Abstand den größten Massestrom an Abfällen dar. Umso wichtiger ist es daher, die Kreislaufwirtschaft im Hinblick auf mineralische Abfälle und damit den Ressourcenschutz zu stärken. Die Ersatzbaustoffverordnung dient quasi als Charmeoffensive für mehr Akzeptanz hinsichtlich mineralischer Ersatzbaustoffe. Zugegeben, allein der Begriff „Ersatzbaustoff“ klingt immer irgendwie nach zweiter Wahl. Dennoch: Durch Ablösung des regulatorischen Flickenteppichs, der LAGA M 20 und der LAGA TR Boden 2004 und von „Recycling-Erlassen“ der Länder sollte durch eine bundeseinheitliche Regelung endlich alles schön und einfach werden.

In der Praxis reibt man sich jedoch die Augen und stellt fest: ganz so schön und einfach ist es bisher nicht geworden. Komplette Einigkeit zwischen den Bundesländern zum jeweiligen Vorgehen im Hinblick auf die EBV gibt es nicht. Teilfragen sind weiterhin nicht abschließend geklärt. So ist die Frage, ob am Ende der Herstellung eines MEB dann auch das Ende der Abfalleigenschaft erreicht ist und was dies wiederum bedeutet – gerade auch im Hinblick auf den und im Verhältnis zum Primärrohstoff. „Vollzug mit Augenmaß“ heißt es zwar von Behördenseite, aber vielfach sind die Entsorger mit ihren Problemen allein. Im Wettbewerb mit „Frischgestein“ gerät der MEB dann preislich auch ins Hintertreffen: Viel Aufwand für wenig Ertrag? Wie gut, dass wenigstens die öffentliche Hand in Ausschreibungen auf MEB besteht. Oder?

In der Praxis sehen wir allerdings, dass ein MEB den Anforderungen der EBV entsprechen mag und damit sichergestellt ist, dass sein Einsatz keine schädlichen Auswirkungen auf Boden und Grundwasser hat. Dennoch erscheinen MEB so manchem öffentlichen Auftraggeber irgendwie suspekt, so dass sie trotz entsprechender Eignung für den gewünschten Verwendungszweck im Rahmen der Ausschreibung ausgeschlossen werden. Gerade hier muss sich etwas ändern. Mehr Mut zu MEB und weniger Diskriminierung! Schließlich kann es nicht Sinn und Zweck sein, dass es anstelle einer Stärkung der Kreislaufwirtschaft im Ergebnis dann doch zu einer Stoffstromverschiebung Richtung Deponie kommt. (Dirk Buchsteiner)

 

2024-08-23T18:36:20+02:0023. August 2024|Abfallrecht|