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Über Dirk Buchsteiner

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CCS: Novelle Kohlendioxid-Speichergesetz (KSpG)

Carbon Capture and Storage (CCS) bezeichnet Technologien, bei denen Kohlendioxid (CO₂) an der Quelle – etwa in Industrieanlagen – abgeschieden und anschließend dauerhaft unterirdisch gespeichert wird, sodass es nicht in die Atmosphäre gelangt. Ziel ist es, unvermeidbare Emissionen aus Prozessen zu reduzieren, die sich nicht oder nur mit sehr großen Schwierigkeiten elektrifizieren oder defossilisieren lassen (z. B. Zement- oder Stahlindustrie) – hier ist CCS im Grunde alternativlos.  Allerdings ist CCS nicht ohne Diskussion: Es erfordert zusätzlichen Energieaufwand, großräumige Infrastruktur (Transportleitungen, Speicherstätten) und strengste Sicherheits- und Überwachungsregeln, damit das CO₂ dauerhaft sicher gebunden bleibt. Gerade erst am Mittwoch habe ich vor der Handelskammer Hamburg zu diesem Thema (und vielen anderen) im Rahmen des Fortbildungslehrgangs betrieblicher Umweltschutz referiert. Klar ist, die Hamburger Wirtschaft verfolgt bereits ambitionierte Klimaziele. Durch den Volksentscheid, wonach Hamburg bereits 2040 klimaneutral sein soll, wird der Druck auf die Industrie noch einmal deutlich steigen. Doch wie kommen wir zu Net-Zero? Die Angst vor der Deindustrialisierung schwingt dabei mit.

Heute hat der Bundesrat dem novellierten Gesetz zur Änderung des KSpG seine Zustimmung gegeben. Es gab nur ein paar Protokollerklärungen. Bisher war in Deutschland die dauerhafte Speicherung von CO₂ nur für Demonstrations- und Forschungsprojekte erlaubt. Mit der Novelle wird nun ein rechtlicher Rahmen geschaffen, der die Speicherung im industriellen Maßstab erlaubt – insbesondere über Forschung hinaus. Der Transport von CO₂ (z. B. über Leitungen) wird ausdrücklich in das Gesetz aufgenommen und damit die Infrastruktur-Voraussetzungen gestärkt. Die Speicherung soll primär offshore (also im Meeresuntergrund bzw. auf dem Festlandsockel) umgesetzt werden. Onshore-Speicher bleiben bundesweit weitgehend verboten – mit der Option, dass einzelne Bundesländer entsprechendere Regelungen treffen können. Umwelt- und Meeresschutz bekommen Vorrang: Speicher in Meeresschutzgebieten sind grundsätzlich ausgeschlossen, es gelten Schutz- und Überwachungsstandards. Die Verfahren für Planung und Genehmigung werden vereinfacht bzw. an bestehende Regelungen (z. B. im Energiewirtschaftsgesetz) angeglichen, um Investitions- und Rechtssicherheit zu schaffen.

Mit dem grünen Licht des Bundesrats markiert die Novelle des KSpG einen wichtigen Schritt hin zu einer Systematik, die CO₂-Abscheidung und -Speicherung in größerem Umfang ermöglicht. Ob CCS in Deutschland nun eine breite Anwendung findet – und wie schnell – hängt von Infrastrukturaufbau, wirtschaftlichen Anreizen sowie dem gesellschaftlichen Mittragen ab. Letzterer Punkt dürfte entscheidend sein. So zeigt gerade Norwegen, dass mit politischer Akzeptanz und klare Regulierung viel geht: Hohe Akzeptanz, wenige Konflikte. Die gut etablierte Offshore-Kompetenz aus der Öl- und Gasindustrie sprechen dafür. Für die Klimaziele könnte CCS ein Schlüssel sein. Es wird sicherlich kein Selbstläufer. (Dirk Buchsteiner)

2025-11-21T21:03:43+01:0021. November 2025|Allgemein|

Circular Economy Act – UBA fordert ambitionierteren EU-Rechtsrahmen

Das Umweltbundesamt (UBA) hat seine Stellungnahme zum geplanten europäischen Rechtsakt über die Kreislaufwirtschaft (Circular Economy Act) veröffentlicht und macht deutlich, dass der bisherige Entwurf aus nationaler Sicht nicht ausreicht, um den dringend notwendigen Wandel hin zu einer echten zirkulären Wirtschaftsweise einzuleiten (siehe hierzu auch EUWID). Im Zentrum steht das EU-Ziel, die Circular Material Use Rate (CMUR) bis 2030 zu verdoppeln. Das UBA betont jedoch, dass dies nur gelingen kann, wenn die EU nicht nur mehr Sekundärrohstoffe nutzt, sondern vor allem den Gesamtmaterialverbrauch deutlich reduziert. Eine höhere Recyclingquote allein reiche nicht aus, solange Produkte zu kurz genutzt, schlecht reparierbar oder schwer recycelbar sind. Das UBA fordert daher einen systemischen Wandel entlang des gesamten Produktlebenszyklus – vom Design über Produktion und Nutzung bis zur Abfallbehandlung. Nur ein breiter Ansatz könne den Rohstoff- und Umweltfußabdruck der EU auf ein global verträgliches Niveau senken.

Zu den zentralen Empfehlungen gehören:

  • Ambitioniertere Vorgaben für Produktdesign und Lebensdauer: Produkte sollen reparierbarer, langlebiger und leichter wiederverwendbar werden.

  • Stärkere Nutzung hochwertiger Sekundärrohstoffe und klare Qualitätsanforderungen an Rezyklate, um Downcycling zu vermeiden.

  • Verbindliche Standards für Abfallende-Kriterien (End-of-Waste), insbesondere für Holz, Kunststoffe, Papier und mineralische Stoffe.

  • Harmonisierung europäischer Regeln, z. B. zur Sammlung und Registrierung von Elektrogeräten oder zur Berechnung von Sammelquoten.

  • Mehr Transparenz in den Lieferketten: Sorgfaltspflichten sollen über Batterien hinaus auf weitere rohstoffintensive Branchen ausgedehnt werden, etwa die Automobil-, Elektronik- oder Bauindustrie.

  • Neue wirtschaftliche Anreize, etwa Finanzierungsmechanismen für hochwertiges Metallrecycling oder eine reduzierte Mehrwertsteuer für Reparaturen und Gebrauchtwaren.

Das UBA macht deutlich: Eine Kreislaufwirtschaft ist weit mehr als Recycling. Sie erfordert weniger Ressourcenverbrauch, längere Produktnutzung und faire wie nachhaltige Lieferketten. Der neue EU-Rechtsakt bietet die Chance für einen großen Schritt in diese Richtung – doch nur, wenn er deutlich mutiger wird, als es der aktuelle Entwurf vorsieht. (Dirk Buchsteiner)

2025-11-14T18:29:51+01:0014. November 2025|Abfallrecht|

Die ElektroG-Novelle 2025: Ein wichtiger Schritt für eine sichere Elektrogeräte-Entsorgung

Die Novelle des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) ist ein großes Stück weiter. Der Bundestag hat den Gesetzentwurf 6.11.2025 beschlossen (Vorsicht, das Datum im verlinkten Dokument ist noch falsch) und adressiert zwei zentrale Herausforderungen: die zu niedrige Sammelquote von Elektroaltgeräten und die wachsenden Brandrisiken durch unsachgemäß entsorgte Lithium-Batterien.

Deutschland verfehlt die europäischen Zielmarken deutlich. Mit einer Sammelquote von nur 38,6 Prozent im Berichtsjahr 2021 bleiben wir hierzulande weit hinter der von der EU geforderten Quote von 65 Prozent zurück. Dies ist nicht nur eine Frage der Ressourcenverschwendung – mehr als 300 Millionen ausgediente Handys, Tablets und Laptops lagern ungenutzt in privaten Haushalten – sondern auch ein Sicherheitsproblem. Die zunehmende Anzahl von Lithium-Batterien, die häufig fest in modernen Elektrogeräten verbaut sind, birgt erhebliche Brandgefahren. Besonders elektronische Einweg-Zigaretten stellen eine neue Problemkategorie dar: Sie werden oft nicht als Elektrogeräte erkannt und landen im Restmüll, verursachen dort aber Brände in Müllfahrzeugen und Sortieranlagen. Es brennt daher täglich in Entsorgungsanlagen. Der Bundesrat drängte daher auf ein Verbot von Einweg-E-Zigaretten, konnte sich aber nicht durchsetzen. Zwar bewertet die Bundesregierung das Inverkehrbringen von Einweg-E-Zigaretten kritisch. Die Implementierung eines solchen Verbots würde jedoch die „Pflicht zur technischen Notifizierung“ auslösen, wodurch sich der Gesetzgebungsprozess erheblich verzögern. Aus Zeitgründen verzichtet man also darauf. Die Idee eines Pfandsystems für bestimmte Lithium-Ionen-Batterien konnte sich ebenfalls nicht durchsetzen – dies war ein Antrag von Bündnis 90/Die Grünen.

Die ElektroG-Novelle soll dennoch konkrete Verbesserungen bringen. Ein (zumindest auch von Verbandsseite begrüßter) Aspekt soll das sogenannte Thekenmodell sein. An kommunalen Sammelstellen dürfen Elektroaltgeräte künftig nicht mehr von Verbrauchern direkt selbst einsortiert werden. Stattdessen übernimmt geschultes Personal die Annahme und sichere Sortierung. Dieses Fachpersonal kann Lithium-Batterien gezielt identifizieren und entfernen sowie diese separat und sicher entsorgen. Dies reduziert drastisch das Risiko von Beschädigungen durch unsachgemäße Handhabung und mechanische Verdichtung. Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf verbrauchernaher Information. Sammelstellen in Geschäften werden künftig einheitlich mit dem Symbol der durchgestrichenen Mülltonne gekennzeichnet, sodass Kundinnen und Kunden diese sofort erkennen können. Auch direkt im Ladenregal erfahren Käufer durch dieses Symbol, dass ein Produkt nach Gebrauch getrennt zu entsorgen ist. Zusätzlich sollen Verbraucher besser über ihre Rückgabepflichten informiert werden, insbesondere zur Entnahme von Batterien und die Risiken beim Umgang mit lithiumhaltigen Batterien. (Dirk Buchsteiner)

2025-11-07T17:59:19+01:007. November 2025|Abfallrecht|