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Über Dirk Buchsteiner

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♻️ Circular Economy Act: Umweltverbände fordern echten Wendepunkt in der EU-Ressourcenpolitik

Gerade noch läuft die öffentliche Konsultation (bis 06.11.2025): Man darf gespannt sein, was der für 2026 angekündigte Circular Economy Act (CEA) als neuer EU-Rechtsrahmen zur Kreislaufwirtschaft für die Praxis bereithalten wird.

Acht deutsche Umweltverbände unter Federführung des DNR mahnen zu mehr Ambitionen (siehe auch hier und hier). Viele Kreislaufpotenziale bleiben ungenutzt, und zentrale Kennzahlen wie der Ressourcenverbrauch pro Kopf zeigen: Europa steckt noch in der linearen Wirtschaftslogik fest. Von der Hand zu weisen ist dies sicherlich nicht Doch was machen wir draus?  

Im Kern fordern die Verbände sieben konkretere und verbindlichere Ansatzpunkte: Die Abfallhierarchie muss wirksam verankert werden, um die Abfallvermeidung (Design – Rethink, Reduce oder Refuse.) tatsächlich zu stärken und damit dann auch das Wiederverwenden klappt. Gleichzeitig sollen verbindliche Ziele für Primärressourcennutzung und Abfallvermeidung eingeführt werden, denn ohne Ressourceneinsparung bleibt jeder Kreislaufansatz fragmentarisch. Steuerrecht und Finanzierung müssen den Wandel aktiv unterstützen: Lineare Verwertungsmodelle dürfen nicht weiter privilegiert bleiben, und Kreislaufmodelle brauchen Planungssicherheit und Förderung. Die Herstellerverantwortung (EPR) muss weiterentwickelt und EU-weit harmonisiert werden – etwa durch höhere Vorgaben für Reparatur, Wiederverwendung und Recyclingfähigkeit. Auch bei Elektro- und Elektronikgeräten herrscht aus Sicht der Verbände noch eine Regelungslücke, die den Rezyklateinsatz und die Rückführung von Materialien behindert. Schließlich fordert das Bündnis eine klare Qualitätspolitik für Rezyklate: Nur hochwertige, sichere und verlässliche Sekundärrohstoffe machen Kreislaufmodelle marktfähig.

Der Circular Economy Act könnte das Instrument sein, das Kreislaufwirtschaft in den Mittelpunkt der Industrie- und Rohstoffpolitik rückt – weg vom Nachsorgen („Abfall“) hin zur vorausschauenden Ressourcenstrategie („abfallfreies Europa“). Wenn die EU also tatsächlich bis 2030 die „Zirkularitätsrate“ verdoppeln will (derzeit bei rund 12 %), dann braucht es aber mehr als Recyclingquoten – es braucht systemische Veränderungen und handhabbare rechtliche Regelungen. Dies gilt auch gerade für die mineralischen Abfälle. Zudem müssen wir Ängste überwinden – nicht nur beim Verbraucher sondern auch bei Behörden. (Dirk Buchsteiner)

2025-10-22T20:38:51+02:0022. Oktober 2025|Abfallrecht|

Ende der Abfalleigenschaft: Kommen jetzt EU-weite Standards für Kunststoffe?

Die Diskussion um das Ende der Abfalleigenschaft bei Kunststoffen nimmt auf europäischer Ebene Fahrt auf. Bislang gilt in Deutschland allein § 5 KrWG, der allgemeine Kriterien vorgibt – etwa, dass ein Verwertungsverfahren abgeschlossen sein muss, ein konkreter Verwendungszweck und ein Markt existieren und Umwelt- wie Gesundheitsrisiken ausgeschlossen sind. In der Praxis führt das jedoch zu einer Vielzahl von Einzelfallentscheidungen durch Behörden (wenn überhaupt!) und zu erheblicher Rechtsunsicherheit für Recycler und Abnehmer. Über allem schwebt auch immer ein gewisses Maß Angst.

Mit dem Bericht des Joint Research Centre (JRC) der Europäischen Kommission liegt seit 2024 ein umfassender technischer Vorschlag für EU-weite End-of-Waste-Kriterien für Kunststoffabfälle vor (hier). Vorgesehen sind klare Anforderungen an die Qualität der Eingangsmaterialien, die Recyclingprozesse selbst sowie die Beschaffenheit der entstehenden Rezyklate. Auch Dokumentations- und Rückverfolgbarkeitspflichten sind Teil des Konzepts. Ziel ist es, einheitliche Standards zu schaffen, die über alle Mitgliedstaaten hinweg gelten und den Markt für hochwertige Rezyklate beleben.

Die Vorteile liegen auf der Hand: Rechtssicherheit für Unternehmen, weniger Bürokratie beim Handel und Transport sowie ein gestärkter Sekundärrohstoffmarkt. Gleichzeitig stellen die Kriterien hohe Anforderungen an Qualitätssicherung, Monitoring und die Schnittstellen zum Chemikalien- und Produktrecht. Vor allem die Heterogenität von Kunststoffen und die Vielzahl an Additiven machen die Ausgestaltung anspruchsvoll. Dies könnte hier auch die Achillesferse werden.

Die JRC-Vorschläge sind nicht rechtlich bindend, doch sie bilden die Grundlage für eine kommende EU-Rechtsetzung. Und hier soll es wohl schnell gehen, berichtet zumindest EUWID. So wird die Kommission womöglich noch vor Jahresende einen Vorschlag für End-of-Waste-Kriterien an mechanisch und physikalisch recycelte Altkunststoffe vorlegen.

Zusammen mit der neuen Verpackungsverordnung, die Rezyklatquoten verbindlich vorschreibt, könnte das Ende der Abfalleigenschaft bei Kunststoffen damit in den nächsten Jahren zu einem echten Hebel für die europäische Kreislaufwirtschaft werden. Wünschenswert wäre es zumindest… (Dirk Buchsteiner)

2025-10-02T19:16:58+02:002. Oktober 2025|Abfallrecht|

Novelle der Abfallrahmenrichtlinie im Amtsblatt verkündet

Die Neufassung der Abfallrahmenrichtlinie (Richtlinie (EU) 2025/1892) wurde heute im Amtsblatt der EU verkündet. Sie erweitert und verschärft zentrale Vorgaben der bisherigen Abfallrahmenrichtlinie (Richtlinie 2008/98/EG) mit Blick auf Kreislaufwirtschaft, Ressourcenschutz und Abfallvermeidung.

Hierbei geht es im Wesentlichen um folgende Neuerungen und Schwerpunkte in der überarbeiteten Fassung:

  • Fokussierung auf Textilien und Lebensmittel: Der Textil- und Lebensmittelsektor gelten als besonders ressourcenintensiv und hier sieht der EU-Gesetzgeber große Potenziale für Verbesserungen. Für Textilien werden daher strengere Regeln zur erweiterten Herstellerverantwortung eingeführt, inklusive Pflicht für Hersteller, Sammel-, Sortier-, Wiederverwendungs- und Recyclingstrukturen aufzubauen und für die entstehenden Abfallkosten aufzukommen. Zudem werden Definitionen und Klarstellungen (z. B. zu „gebrauchten Textilien, als zur Wiederverwendung geeignet“) präzisiert.
  • Rechtsverbindliche Minderungsziele für Lebensmittelabfälle: Für die Mitgliederstaaten werden verbindliche Ziele zur Reduktion von Lebensmittelabfällen bis 2030 eingeführt – sowohl für die Produktions- und Verarbeitungsebene als auch für Vertrieb, Gastronomie und Haushalte. Außerdem soll ein System von Frühwarnmeldungen zu Zielverfehlungen eingeführt werden, um rechtzeitig Gegenmaßnahmen zu ermöglichen.
  • Verstärkte Transparenz, Berichts- und Datenerhebungspflichten: Die Richtlinie verpflichtet Staaten und Organisationen zur Erfassung und Veröffentlichung von Daten zur getrennten Sammlung, Wiederverwendung und Behandlung von Textilabfällen. Ebenso sind regelmäßige Erhebungen zur Zusammensetzung gesammelter Siedlungsabfälle vorgeschrieben, um den Anteil von Textilien darin zu überwachen.
  • Anreize für kreislauffähige Gestaltung (Ökodesign): Die Richtlinie sieht vor, dass die Beiträge der Hersteller im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung je nach Umweltfreundlichkeit ihrer Produkte (z. B. Langlebigkeit, Reparierbarkeit, Recyclingfähigkeit) moduliert werden.

Ziel der Novellierung die Abfallrahmenrichtlinie ist es, diese noch stärker zu einem Steuerungsinstrument mit verbindlichen Zielen und erweiterten Pflichten für Hersteller auszugestalten. Die Neuregelungen treten Mitte Oktober in Kraft. Für die Umsetzung in nationales Recht bleiben den Mitgliedstaaten dann 20 Monate Zeit. (Dirk Buchsteiner)

 

2025-09-26T17:54:54+02:0026. September 2025|Abfallrecht|