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Über Dirk Buchsteiner

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re|Adventskalender – Das 7. Türchen: Vom Bauen und der Frage, wohin mit der Anlage

Eines der Themen, die regelmäßig Mandanten beschäftigen, ist die Frage, wo welche Nutzung überhaupt zulässig ist und welche Auswirkungen das Bauplanungsrecht damit auf die Zulassung von Anlagen hat.

Wohin also mit der Anlage? Dabei geht es oftmals umgekehrt darum: Passt es hier (nämlich auf dem Grundstück, das der Mandant gerade zufällig hat)? Bei Anlagen, die förmlich immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftig (also “G”) sind, geht die einschlägige Rechtsprechung von einem erheblichen Belästigungspotential aus, das bei der Ansiedlung und dem Betrieb typischerweise mitgedacht werden muss. Dies bedeutet regulär: Industriegebiet. Selbst wenn Abfallentsorgungsanlagen (mit denen ich mich vielfach, aber nicht nur befasse) im vereinfachten Verfahren genehmigungsfähig wären (“V”), reicht trotzdem oftmals ein Gewerbegebiet nicht aus. Aus Sicht der Rechtsprechung haben diese Anlagen ein grundsätzlich hohes Störpotenzial. Das macht deren Zulassung mitunter auch nicht leichter. Die Spielräume für eine “Atypik” werden auch immer geringer…

Im Außenbereich ist gewerbliche Nutzung in der Regel ausgeschlossen; § 35 BauGB wirkt hier im wahrsten Sinne des Wortes wie ein Sperrsignal – zumindest, wenn es um Neuansiedelungen geht. Für Anlagenbetreiber, die bestehende Standorte weiterentwickeln wollen (z.B. über § 35 Abs. 4 Nr. 6 BauGB), ist die Luft mitunter auch recht dünn. Hier geht es darum, anwaltlich nach Lösungen zu suchen, und u.a. zu ermitteln, was noch „angemessen“ ist.

Ein weiteres Spannungsfeld in der Beratung ist die Überplanung bestehender Standorte. Manchmal ist dies im Interesse unserer Mandanten, andere werden durch solche Überplanungen mitgerissen. Entscheidend ist, dass es passt. Das klingt zunächst pragmatisch, kommt in der Praxis jedoch häufig mit recht eng gefassten Festsetzungen daher. Für den betroffenen Anlagenbetreiber kann das bedeuten, dass etablierte betriebliche Strukturen plötzlich in ihrer Weiterentwicklung eingeengt werden – quasi eine planungsrechtlich verordnete Limitierung der eigenen Entfaltungsmöglichkeiten. Doch hier gilt der Schneidergrundsatz, ein Maßanzug sitzt schließlich nur dann gut, wenn man nicht dicker wird. Etwas mehr Stoffzugabe (gerade auch mit Blick auf die bevorstehende Weihnachtszeit) ist dann hilfreich. Das gilt mitunter auch auf Anlagenbetriebe im Korsett maßgeschneiderter Sondergebiete.

Neben heranrückender Wohnbebauung, unbeplanten Innenbereichen und „Nimby-Nachbarn“ (Wie heißt es schon in Schillers Wilhelm Tell (IV, 3.): „Es kann der Frömmste nicht im Frieden bleiben, wenn es dem bösen Nachbar nicht gefällt.“), bleibt es auch im Baurecht spannend. Erfolgreiche Beratung bedeutet hier, diese Rechtsmaterie nicht nur zu kennen, sondern strategisch einzusetzen – immer mit dem Blick für die planerischen und rechtlichen Fallstricke, die auf dem Weg zur Zulassung einer Anlage lauern. (Dirk Buchsteiner)

2025-12-12T17:27:11+01:0012. Dezember 2025|Allgemein|

re|Adventskalender – Das 1. Türchen: Neues zu den Betriebsbeauftragten

 

Werden sie nun abgeschafft? Wie geht es weiter? Im ersten Türchen des diesjährigen RE-Adventskalenders betreiben wir eine erste Nachlese zu den diesjährigen Berliner Abfallrechtstagen (siehe bereits hier). Es ist auf viel Kopfschütteln gestoßen, dass die neue Bundesregierung nach dem „Sofortprogramm für den Bürokratierückbau“ der CDU/CSU im Koalitionsvertrag vorsah, die Verpflichtungen zur Bestellung von Betriebsbeauftragten abzuschaffen und den Schulungs-, Weiterbildungs- und Dokumentationsaufwand signifikant reduzieren (siehe auch hier).

Doch eins nach dem anderen: Betriebsbeauftragte sind eine zentrale Schnittstelle zwischen den operativen Abläufen in Unternehmen und den strengen rechtlichen sowie umwelttechnischen Anforderungen. Im Kern geht es um die betriebliche Selbstüberwachung, deren Sinn wohl als Bürokratie missverstanden wird. Ihre Bestellung erzeugt für die Beauftragten keine Pflichten gegenüber der Überwachungsbehörde, sondern nur im Verhältnis zum Anlagenbetreiber. Es muss betont werden, dass es die gesetzgeberische Zielvorstellung war, dass Betriebsbeauftragte (die sich zudem regelmäßig zum Erhalt der Fachkunde fortbilden müssen) Probleme erkennen und lösen sollen, bevor ggf. eine rechtliche Inanspruchnahme (seien es Ordnungswidrigkeitenverfahren, strafrechtliche Ermittlungen oder Ansprüche Dritter) das Unternehmen trifft.

Es trifft zu, dass die Pflicht zur Bestellung einer Vielzahl verschiedener Beauftragter aus Sicht einzelner Interessenvertretungen für Unternehmen zu einem erheblichen bürokratischen und finanziellen Aufwand geführt hat (siehe VCI). Doch ist hier zu differenzieren! Hiermit können nicht die zentralen Beauftragten wie insbesondere der Betriebsbeauftragte für Abfall, die Immissionsschutzbeauftragten oder die Gewässerschutzbeauftragten gehören, deren Arbeit mehr Wertschätzung verdient und nicht weniger. Dass es sie gibt, ist keinesfalls Bürokratie.

Im Rahmen der Berliner Abfallrechtstage wurde daher auch mit MinR Dr. Jean Doumet (BMUKN, Bonn) über die Betriebsbeauftragten diskutiert. Er wagte sich aus der Reserve und betonte auch, dass er sich über diesen Passus im Koalitionsvertrag geärgert habe. Er gab insofern Entwarnung: Abgeschafft würden die Betriebsbeauftragten wohl nicht. Grundsätzlich stehe man zur Eigenüberwachung. Diese bedeute jedoch nicht, dass man die Regeln nicht besser machen könne.

Sofern der VCI darauf verweist, dass die stetig gewachsene Zahl an Betriebsbeauftragten – bis zu 42 verschiedene Beauftragte werden laut VCI mittlerweile gezählt – aus dem Ruder gelaufen sei und dies für Unternehmen immense Kosten verursacht (hier), wäre die Gegenrechnung erlaubt, was durch das Beauftragtenwesen und die Selbstüberwachung für Unternehmen eingespart werden kann. Haftungsrisiken lassen sich nur leider nicht so einfach berechnen wie Arbeitszeit. Insofern hängt die Rechnung bisher noch in der Luft. Hinter vorgehaltener Hand hieß es bei den Abfallrechtstagen von Verbandsseite aber, dass man den Immissionsschutzbeauftragten oder Abfallbeauftragten auch nicht abschaffen wolle, doch sollte man die Verpflichtung überdenken. Hier liegt jedoch der Hase im Pfeffer: Auch die Verpflichtung zur Bestellung ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, schließlich muss man manchmal auch zu seinem Glück gezwungen werden (wissen wir nicht nur vom Sicherheitsgurt) – weil es richtig ist und die Betriebsbeauftragten gebraucht werden. Insofern wäre auch eine Wahlfreiheit kritisch zu sehen. Trotz allem ist es nicht falsch, das Beauftragtenwesen tatsächlich etwas zu überarbeiten. Dies betrifft aber weniger das Grundkonzept und die Pflichten, sondern z.B. das Prozedere für Fortbildungen. So ließe sich überlegen, dass die Zweijahresfrist praktikabler auszugestalten. Dies könnte Flexibilisierungen für die Unternehmen mit sich bringen. Auch bei der Überwachung der Lehrgänge – von der Ausweiskontrolle und der Vielzahl an Unterschriften, die zu leisten sind – könnte man abrüsten. Die Erfahrung zeigt aber auch deutlich, dass die Teilnehmenden stets von einem praxisorientierten, gut geplanten und organisierten Lehrgang (siehe insbesondere hier) profitiert haben. Insofern freue ich mich sehr darauf, auch 2026 gemeinsam mit tollen Ingenieuren und Kollegen (und einem super Team vor Ort und im Backoffice) tatkräftig bei der Aus- und Weiterbildung von Betriebsbeauftragten mitzuwirken. (Dirk Buchsteiner)

2025-12-03T14:17:08+01:001. Dezember 2025|Abfallrecht, Allgemein|

Berliner Abfallrechtstage 2025

Die Kreislaufwirtschaft gehört zu den zentralen strategischen Zukunftsfeldern Europas. Angesichts steigender Rohstoffpreise, geopolitischer Abhängigkeiten und der klimapolitischen Notwendigkeit, Emissionen deutlich zu reduzieren, rückt die ressourcenschonende Gestaltung industrieller und kommunaler Stoffströme stärker denn je in den Fokus politischer Entscheidungen. Die Berliner Abfallrechtstage 2025 boten vor diesem Hintergrund einen umfassenden Einblick in die aktuellen politischen, rechtlichen und technologischen Entwicklungen im Bereich der Kreislaufwirtschaft.

Unter der Tagungsleitung von Dr. Frank Petersen (Ministerialrat a.D., BMUKN) ging es um die Kreislaufwirtschaft in Krisenzeiten und aktuelle Herausforderungen mit der und durch die Rechtsetzung auf europäischer und nationaler Ebene. Im Rahmen der zweitägigen Tagung konnten führende Vertreter aus Politik, Wirtschaft, Verwaltung, Wissenschaft und Anwaltschaft zentrale Weichenstellungen für die kommenden Jahre diskutieren. Themen wie die Modernisierung des nationalen Abfallrechts, neue europäische Vorgaben (z.B. Novelle der Abfallrahmenrichtlinie, die PPWR, die Abfallverbringungsverordnung), der Circular Economy Act (CEA), der Clean Industrial Deals und die Nationale Kreislaufwirtschaftsstrategie (NKWS) standen im im Fokus des Jahrestreffens der Abfallrechtlerfamilie.

Die diesjährige Veranstaltung stand ganz im Zeichen des glanzvollen 25-jährigen Jubiläums des Lexxion-Verlags. Seit seiner Gründung hat sich der Verlag zu einer der wichtigsten unabhängigen wissenschaftlichen Plattformen entwickelt. Zahlreiche Publikationen, Fachtagungen und insbesondere Fachzeitschriften aus dem Hause Lexxion haben maßgeblich dazu beigetragen, den wissenschaftlichen Diskurs auf europäischer Ebene zu fördern und sind wichtige Impulsgeber für rechtliche Entwicklungen.

Hinter dem Lexxion-Verlag stehen mit der Verlegerfamilie Andreae, allen voran Dr. Wolfgang Andreae und der „First Lady of Lexxion“ Micheline Andreae, Persönlichkeiten mit vollem Einsatz und Bekenntnis für Europa und die Wissenschaft. Im Rahmen einer festlichen Jubiläumsfeier mit Abendessen am Donnerstagabend würdigten daher langjährige Weggefährten die Bedeutung des Lexxion-Verlags und die Verlegerpersönlichkeit Wolfgang Andreae („a true gentleman an scholar“) in sehr persönlichen Grußworten. Es gab auch Ente, Wein und gute Musik.

Highlight des Abends war der von Professor Caroline Buts (Vrije Universiteit Brussel) gekonnt und tiefgehend moderierte politische Dialog über Europa mit Peter Altmeier (ehem. Bundesminister für Wirtschaft und Energie). Altmeier unterstrich die Bedeutung des europäischen Integrationsprozesses, den er insbesondere auf die deutsch-französische Freundschaft zurückführte. Zudem sprach er sich für eine letzte Erweiterungsrunde um die Staaten des ehemaligen Jugoslawiens aus, um durch und mit der EU alte Gräben zu überwinden und den Frieden in Europa zu sichern. Zu der Tagung erscheint in Kürze ein Tagungsbericht – wohl noch in diesem Jahr in Heft 6 der AbfallR. (Dirk Buchsteiner)

2025-11-28T19:11:49+01:0028. November 2025|Allgemein|