Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 24. September 2026 (C-900/24 – SVB) eine für die Fernwärmeversorgung weitreichende Entscheidung getroffen. Die vom Bundesgerichtshof seit Jahren angewandte sogenannte „Dreijahreslösung“ bei unwirksamen Preisanpassungsklauseln ist danach mit dem europäischen Verbraucherschutzrecht nicht vereinbar. Zugleich stellt der EuGH die Möglichkeit der Fernwärmeversorger infrage, eine unwirksame Preisanpassungsklausel während eines laufenden Vertragsverhältnisses einseitig durch eine neue Klausel zu ersetzen.

Was ist die Dreijahreslösung?

Ausgangspunkt der Entscheidung ist ein typisches Problem langfristiger Energielieferverträge. Stellt sich eine vertragliche Preisanpassungsklausel als unwirksam heraus, stellt sich die Frage, welcher Preis stattdessen gilt.

Der BGH hat hierfür die sogenannte Dreijahreslösung entwickelt. Vereinfacht gesagt konnte sich ein Kunde danach nicht unbegrenzt auf den ursprünglich vereinbarten Preis berufen. Hatte er eine auf Grundlage der unwirksamen Klausel vorgenommene Preiserhöhung nicht innerhalb von drei Jahren nach Zugang der Jahresabrechnung beanstandet, wurde der so erreichte Preis im Ergebnis zum neuen Ausgangspreis. Ältere Preiserhöhungen konnten damit trotz der Unwirksamkeit der zugrunde liegenden Preisanpassungsklausel nicht mehr rückgängig gemacht werden.

Diese Rechtsprechung sollte insbesondere verhindern, dass bei langjährigen Versorgungsverträgen sämtliche Preiserhöhungen entfallen und über viele Jahre hinweg lediglich der bei Vertragsbeginn vereinbarte Preis gilt.

Der Fall vor dem EuGH

Dem EuGH-Verfahren lag ein Fernwärmelieferungsvertrag aus dem Jahr 2012 zugrunde. Der Vertrag enthielt unter anderem eine Preisanpassungsklausel für den Arbeitspreis. Auf deren Grundlage nahm der Versorger zwischen 2015 und 2020 jährlich Preisänderungen vor.

Das Kammergericht Berlin hielt die betreffende Klausel wegen eines Verstoßes gegen die Transparenzanforderungen des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV für unwirksam. Es hatte jedoch Zweifel, ob die anschließend nach der Rechtsprechung des BGH anzuwendende Dreijahreslösung mit der europäischen Richtlinie über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (Richtlinie 93/13/EWG) vereinbar ist und legte diese Frage dem EuGH vor.

EuGH: Eine unwirksame Klausel darf nicht durch die Hintertür fortwirken

Der EuGH erteilt der Dreijahreslösung nun eine klare Absage.

Ausgangspunkt ist Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG. Eine missbräuchliche Vertragsklausel darf für den Verbraucher keine Bindungswirkung entfalten. Der Vertrag soll grundsätzlich ohne diese Klausel fortbestehen, sofern dies rechtlich möglich ist.

Genau hier sieht der EuGH das Problem der Dreijahreslösung: Sie führt dazu, dass die aufgrund einer unwirksamen Preisänderungsklausel vorgenommenen Preiserhöhungen für zurückliegende Zeiträume faktisch bestehen bleiben. Hat der Verbraucher nicht rechtzeitig widersprochen, erhält der Versorger die auf Grundlage der unwirksamen Klausel vorgenommenen Preissteigerungen endgültig. Damit bleiben die wirtschaftlichen Wirkungen gerade derjenigen Klausel erhalten, die eigentlich unwirksam ist.

Hinzu kommt ein weiterer Gesichtspunkt: Der EuGH will verhindern, dass Gerichte missbräuchliche Klauseln nachträglich so korrigieren, dass für den Verwender letztlich ein wirtschaftlich noch akzeptables Ergebnis erhalten bleibt. Denn dadurch würde der vom europäischen Recht beabsichtigte Abschreckungseffekt abgeschwächt. Unternehmen sollen gerade keinen Anreiz haben, möglicherweise unwirksame Klauseln zu verwenden, weil sie darauf vertrauen können, dass die Gerichte deren wirtschaftliche Folgen später begrenzen.

Darf der Vertrag trotzdem „gerettet“ werden?

Ganz so einfach ist die Sache allerdings nicht. Denn der EuGH erkennt ausdrücklich an, dass eine unwirksame Klausel ausnahmsweise durch eine Regelung des nationalen Rechts ersetzt werden kann, wenn andernfalls der gesamte Vertrag unwirksam wäre und gerade der Verbraucher dadurch besonders nachteilige Folgen erleiden würde.

Dieser Gesichtspunkt spielte auch in der bisherigen Rechtsprechung des BGH eine wichtige Rolle. Nach § 306 Abs. 3 BGB kann ein Vertrag insgesamt unwirksam sein, wenn das Festhalten am Vertrag nach Wegfall einer unwirksamen Klausel für eine Vertragspartei eine unzumutbare Härte darstellen würde.

Der EuGH schließt eine solche „Rettung“ des Vertrags nicht grundsätzlich aus. Er stellt dafür aber strenge Voraussetzungen auf. Insbesondere darf eine entstandene Vertragslücke nicht einfach anhand allgemeiner Grundsätze der Vertragsauslegung geschlossen werden. Genau darauf beruht aber die Dreijahreslösung des BGH, nämlich auf den allgemeinen Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB. Solche allgemeinen Vorschriften reichen nach Auffassung des EuGH grundsätzlich nicht aus.

Außerdem darf für die Frage, ob der Vertrag ohne die Klausel fortbestehen kann, nicht allein auf die wirtschaftlichen Interessen des Versorgers abgestellt werden. Entscheidend ist vielmehr insbesondere, welche Folgen eine Gesamtnichtigkeit für den Verbraucher hätte. Der EuGH weist ausdrücklich darauf hin, dass dabei auch zu berücksichtigen sein kann, ob dem Kunden im Falle einer Gesamtnichtigkeit bereicherungsrechtliche Rückforderungsansprüche zustehen. Für die Bewertung der Folgen einer Gesamtnichtigkeit beziehungsweise des Wegfalls der Klausel misst der Gerichtshof zudem dem Willen des Verbrauchers entscheidende Bedeutung bei.

Damit ist zwar die Dreijahreslösung in ihrer bisherigen Form vom Tisch. Noch nicht abschließend geklärt ist aber, welche Konsequenzen sich daraus im deutschen Recht für den Fortbestand der betroffenen Fernwärmelieferungsverträge ergeben. Hier wird nun zunächst das Kammergericht und voraussichtlich anschließend erneut der BGH gefragt sein.

Auch einseitige Änderung der Preisklausel unzulässig

Die Entscheidung enthält noch eine zweite wichtige Aussage.

Der Fernwärmeversorger hatte die ursprüngliche Preisanpassungsklausel während des laufenden Vertragsverhältnisses einseitig geändert. In der deutschen Fernwärmerechtsprechung wurde eine solche Befugnis unter bestimmten Voraussetzungen bislang anerkannt.

Auch dem setzt der EuGH nun deutliche Grenzen. Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 stehen nach seiner Entscheidung einer nationalen Regelung oder Rechtsprechung entgegen, die einem Energieversorger erlaubt oder ihn sogar verpflichtet, eine wegen ihrer Missbräuchlichkeit unwirksame Preisänderungsklausel einseitig und mit Wirkung für die Zukunft zu ändern.

Der EuGH setzt sich dabei ausdrücklich mit § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV auseinander. Diese Vorschrift enthält zwar Anforderungen an die Ausgestaltung von Preisänderungsklauseln. Sie verpflichtet den Versorger aber gerade nicht dazu, nach Wegfall einer unwirksamen Klausel den vereinbarten Preis beziehungsweise die Preisanpassungsklausel einseitig zu ändern. Deshalb lässt sich eine solche Änderungsbefugnis nach Auffassung des EuGH jedenfalls nicht ohne Weiteres aus § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV ableiten.

Was bedeutet das Urteil für Fernwärmekunden?

Für Kunden mit unwirksamen Preisanpassungsklauseln verbessert die Entscheidung die Ausgangslage erheblich. Insbesondere können Rückforderungsansprüche künftig nicht mehr allein unter Hinweis auf die Dreijahreslösung auf den Preisstand drei Jahre vor der ersten Beanstandung begrenzt werden.

Das bedeutet allerdings nicht automatisch, dass sämtliche seit Vertragsbeginn vorgenommenen Preiserhöhungen zurückgezahlt werden müssen. Von der Dreijahreslösung zu unterscheiden sind insbesondere die allgemeinen Regeln über die Verjährung von Rückforderungsansprüchen. Auch die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Vertrag nach Wegfall der Preisänderungsklausel überhaupt fortbestehen kann, ist durch das Urteil nicht für sämtliche Fallgestaltungen abschließend beantwortet.

Gerade bei langjährig laufenden Fernwärmeverträgen dürfte daher künftig verstärkt darüber gestritten werden, welcher Preis nach Wegfall der unwirksamen Klausel geschuldet ist und welche Auswirkungen § 306 BGB auf den Fortbestand des Vertrags hat.

(Christian Dümke)