Die geltenden Fristen für die Förderung neuer und modernisierter Anlagen nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) laufen aus. Soll die gekoppelte Erzeugung von Strom und Wärme auch künftig gefördert werden, braucht es eine Neuregelung. KWK-Anlagen können steuerbare Leistung bereitstellen und zugleich Wärme erzeugen. Damit können sie die schwankende Stromerzeugung aus Wind und Photovoltaik insbesondere dann ergänzen, wenn wenig erneuerbarer Strom verfügbar ist und zugleich Wärme benötigt wird.
Das Bundeswirtschaftsministerium hat vor wenigen Tagen ein Eckpunktepapier vorgelegt. Es soll die Fachdiskussion eröffnen und als Grundlage für einen Gesetzentwurf dienen. Wie stellt sich danach also das Ministerium die künftige Förderung vor?
Was steht im Eckpunktepapier?
Kern des Papiers ist die Verlängerung der KWKG-Förderung bis Ende 2035. Für Anlagen außerhalb des Ausschreibungssegments sowie für Wärmenetze und Wärmespeicher soll künftig grundsätzlich die Aufnahme des Dauerbetriebs bis zu diesem Zeitpunkt maßgeblich sein. Im Ausschreibungssegment sollen KWK- und innovative KWK-Systeme weiterhin halbjährlich ausgeschrieben werden. Projekte müssten bis Ende 2031 einen Zuschlag erhalten und bis Ende 2035 in Dauerbetrieb gehen.
Zugleich soll sich die Struktur der Anlagenförderung ändern. Für neue Förderfälle soll die förderfähige Gesamtstundenzahl von 30.000 auf 20.000 Vollbenutzungsstunden sinken. Als Ausgleich sollen die Zuschlagssätze um 50 Prozent angehoben werden. Nach einer Beispielrechnung des Ministeriums bleibt die nominale Fördersumme je Kilowatt damit gleich, wird aber innerhalb eines kürzeren Zeitraums ausgezahlt. Die jährliche Begrenzung der förderfähigen Stunden soll über 2030 hinaus weiter abgesenkt werden: von 2.500 Stunden im Jahr 2030 in Schritten von jeweils 200 Stunden alle zwei Jahre auf 1.500 Stunden im Jahr 2040. Damit soll die Förderung stärker auf Betriebsstunden konzentriert werden, in denen Strom aus KWK-Anlagen im Strommarkt eingesetzt wird.
Hinzu kommt eine stärkere Kopplung der Förderung an Börsenstrompreise. Für Einspeisungen bei Day-Ahead-Preisen zwischen 0 und unter 30 Euro je MWh soll kein KWK-Zuschlag gezahlt werden. Die betreffenden Stunden sollen jedoch nicht vom Förderkontingent abgezogen werden. Bei negativen Preisen entfällt der Zuschlag ebenfalls; in diesem Fall sollen die Stunden aber zusätzlich sowohl das jährliche als auch das gesamte Förderstundenkontingent mindern. Die Regelungen sollen auch im Ausschreibungssegment gelten.
Für kleine Anlagen enthält das Papier mehrere empfindliche Änderungen: Neue KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von weniger als 25 kW sollen ab dem 1. Januar 2029 keine Förderung nach dem KWKG mehr erhalten. Für Anlagen bis 50 kW soll bereits mit Inkrafttreten der Novelle die bisherige Verdopplung der Fördersätze entfallen. Ab 2028 ist für Leistungsanteile unter 500 kW ein einheitlicher Zuschlag von 7,5 ct/kWh vorgesehen. Dieser Wert entspricht nach Darstellung des Ministeriums einem Fördersatz von 5,0 ct/kWh ohne die gleichzeitige Verkürzung der Gesamtförderdauer.
Weiterhin soll die Ausnahme für die Eigenversorgung durch Anlagen bis 100 kW gestrichen werden. Für neue Anlagen soll ab 2029 neben dem Eigenverbrauch nur noch die Direktvermarktung oder eine unentgeltliche Abnahme durch den Netzbetreiber möglich sein. Im Fall der unentgeltlichen Abnahme besteht weiterhin Anspruch auf den KWK-Zuschlag, jedoch nicht auf eine zusätzliche Stromvergütung des Netzbetreibers. Für bestehende Förderfälle bis 100 kW ist eine Übergangsregelung vorgesehen: Die kaufmännische Abnahme soll während der Förderlaufzeit fortgeführt werden, allerdings mit veränderten Vorgaben für die Vermarktung des abgenommenen Stroms.
Bei Modernisierungen sollen die Fördervoraussetzungen neu gefasst werden. Die bisher vorgesehene “kleine Modernisierung” ab einer Investitionshöhe von zehn Prozent soll entfallen. Künftig soll eine Förderung also erst bei Investitionen von mindestens 30 Prozent der Kosten einer hypothetischen Neuerrichtung möglich sein. Je nach Investitionsanteil von mindestens 30, 40 oder 50 Prozent sollen 6.000, 8.000 oder 10.000 förderfähige Vollbenutzungsstunden gewährt werden. Zusätzlich sollen elektrischer Wirkungsgrad und Gesamtnutzungsgrad jeweils um mindestens drei Prozentpunkte gegenüber der bestehenden Anlage steigen.
Für neue, überwiegend mit gasförmigen Brennstoffen betriebene KWK-Anlagen soll zudem ein Wasserstofffähigkeitskriterium gelten. Die Anlage muss durch Änderungen an Komponenten oder am Betrieb auf einen Betrieb mit 100 Prozent Wasserstoff umstellbar sein. Betreiber sollen hierzu direkt ein Umstellungskonzept vorlegen. Bei Wärmenetzen ist vorgesehen, die maximale Förderung je Projekt von 50 auf 100 Millionen Euro anzuheben. Die Fördergrenze für Wärme- und Kältenetze sowie Speicher soll von 150 auf 400 Millionen Euro erhöht werden.
Wie geht es weiter?
So erfreulich es ist, dass es weitergeht, so schwierig sind manche Regelungen im Detail. Unklar ist insbesondere, ob die vorgesehenen Regeln für kleine, häufig objektbezogene KWK-Anlagen in der Praxis passen. Solche Anlagen kommen oft dort in Betracht, wo ein Fernwärmenetz technisch oder wirtschaftlich nicht sinnvoll ist. In Verbindung mit Wärmepumpen und Wärmespeichern können sie zur dezentralen Wärmeversorgung beitragen. Hier zu kürzen, verschärft möglicherweise die Asymmetrie in Umsetzung der Wärmepläne zwischen urbanen und ländlichen Regionen.
Diskutiert werden außerdem die Höhe der Zuschläge angesichts gestiegener Anlagenkosten, die strengeren Voraussetzungen für die Modernisierung bestehender Anlagen und die Förderung bei niedrigen Strompreisen. Hier sollte der Gesetzgeber auf dem Weg zum Entwurf noch einmal rechnen. Schön wäre, wenn die Branche auf diesen Entwurf nicht endlos warten müsste, damit zwischen den auslaufenden Förderfristen und der Neuregelung keine Lücke entsteht. Verlässliche Bedingungen für neue Erzeugungsanlagen sind auch für die anlaufende Umsetzung kommunaler Wärmepläne relevant.
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