Nun hat der Gesetzgeber es nach dem ersten Break wegen des Endes der Ampel doch noch geschafft und die in Art. 15a der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie angelegte Pflicht, Energy Sharing zu ermöglichen, umgesetzt. Energy Sharing meint dabei die gemeinschaftliche Nutzung von Strom aus Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien wie Photovoltaik oder Windkraft, bei der erzeugter Strom über das öffentliche Netz an mehrere Verbraucher verteilt werden kann, ohne dass dafür ein privates Netz oder eine klassische Kundenanlage notwendig ist (wir erläuterten). Am Beispiel: Familie Schulze hat auf dem Dach ihres Einfamilienhauses eine PV-Anlage und versorgt damit nicht nur sich selbst, sondern auch die studierende Tochter in der Innenstadt und ein befreundetes Pärchen zwei Straße weiter.
Anders als bei gemeinschaftlichen Gebäudeversorgungen oder Mieterstrommodellen müssen sich also Produzenten und Abnehmer nicht in derselben Kundenanlage (wir erinnern uns an ein großes Problem) befinden. Das ist schon deswegen eine große Erleicherung, weil die enge Bindung an einen räumlichen Zusammenhang entfällt: Für den Transport wird schlicht das Netz der öffentlichen Versorgung genutzt. Allerdings fallen entsprechend auch Netzentgelte und Abgaben/Umlagen an. Die Kostenstruktur unterscheidet sich also nicht groß von einem ganz normalen Stromliefervertrag. Immerhin: Familie Schulze muss für die Belieferung von Tochter und Freunden nur den Strom liefern, den sie produzieren, und nicht die Differenz zum Verbrauch. Außerdem entfallen – so der neue § 42c Abs. 7 EnWG – bei kleineren Anlagen von Haushaltskunden einige Versorgerpflichten vor allem bei der Ausgestaltung von Rechnungen.
Was steht sonst noch in § 42c EnWG? Die Regelung begrenzt – noch – die Lieferung auf dasselbe Bilanzierungsgebiet. Ab 2028 sind auch benachbarte Bilanzierungsgebiete möglich. Liefern dürfen nach Abs. 1 Nr. 1 nur Privatpersonen, KMU, Gemeinden und andere öffentliche Einrichtungen sowie Bürgerenergiegesellschaften.
Erforderlich sind nach § 42c Abs. 1 Nr. 3 EnWG zwei Verträge, ein klassischer Liefervertrag zwischen Betreiber und Abnehmenden sowie ein Vertrag zur gemeinsamen Nutzung, in dem Energiemengen, Verteilungs- und Vergütungsschlüssel geregelt werden. Da der Kunde ja noch für die Differenzmengen einen anderen Lieferanten braucht, hat er also drei Stromlieferverträge, was für die Versorgung eines Privathaushalts seltsam überdimensioniert wirkt. Technisch verlangt § 42c eine 15-Minuten-Bilanzierung von Stromerzeugung und ‑verbrauch. Dienstleister können in den Betrieb, Vertragsabschluss und die Abrechnung eingebunden werden, was schnell zum Regelfall werden dürfte, denn den Anforderungen an einen Lieferanten sind auch in der abgespeckten Version absehbar nur Profis gewachsen.
Ob nach den eher überschaubaren Erfolgen mit Mieterstrom und gemeinschaftlicher Gebäudeversorgung nun dieses Modell am Markt überzeugt? Die Voraussetzungen sind weniger schwer zu realisieren, aber mit Netzentgelten dürfte sich das Modell nicht rechnen. Es ist zu befürchten, dass ohne Erleichterungen auf der Kostenseite kaum Menschen den erheblichen bürokratischen Aufwand auf sich nehmen, um am Ende teurer Strom zu beziehen als bei einem kommerziellen Ökostromtarif (Miriam Vollmer).
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