BMUKN: Abschaffung der Abteilung für Kreis­lauf­wirt­schaft Rückschritt im Ministerium?

Zu sagen, dass es in der Recycling­branche nicht gut läuft, erscheint weit unter­trieben. Einige Bereiche stecken tief in der Krise, wie z.B. das Textil­re­cy­cling oder das Kunst­stoff­re­cy­cling. Während die EU einen spezi­ellen Circular Economy-Rechtsakt für 2026 plant und das Thema damit auch richti­ger­weise bewusst auf die politische Agenda setzt, will man in Berlin im Umwelt­mi­nis­terium umbauen. Aktuellen Berichten zufolge plant das Bundes­um­welt­mi­nis­terium, die eigen­ständige Abteilung „Trans­for­mation, Digita­li­sierung, Circular Economy, Klima­an­passung“ aufzu­lösen. Zu Recht stößt dieses Vorhaben branchen­seits auf Kritik, schließlich schwingt dabei irgendwie mit, dass dem Thema Kreis­lauf­wirt­schaft nicht das politische Gewicht beigemessen wird (siehe z.B. auch hier).

Dabei geht es doch eigentlich um so viel und daher schlagen die Verbände Alarm: Anja Siegesmund, sagte hierzu „Deutschland ist im Recycling und bei innova­tiven Techno­logien weltweit führend. Doch damit wir unsere Wettbe­werbs­fä­higkeit, Rohstoff­si­cherheit und Klima­ziele sichern können, braucht die Kreis­lauf­wirt­schaft politi­schen Rückenwind und klare Struk­turen – nicht ihre Auflösung in einem Minis­te­riums-Organi­gramm“ (siehe hier). Damit hat der BDE vollkommen Recht. Die Kreis­lauf­wirt­schaft darf nicht klein gemacht werden. Es geht um die Vermin­derung des Drucks auf die natür­lichen Ressourcen, es geht um die Einsparung von Energie, die Verrin­gerung des CO2-Fussab­drucks, es geht um Klima­schutz und – mit Blick auf kritische Rohstoffe – sogar um Fragen der natio­nalen Sicherheit. Die Rahmen­be­din­gungen für die Entsor­gungs­branche müssten daher auf den Prüfstand und es muss geschaut werden, wie Verfahren verein­facht, Bürokratie abgebaut und Techniken gefördert werden können, damit der Kreislauf tatsächlich „rund“ laufen kann. Es bedarf prakti­kable recht­liche Rahmen­be­din­gungen und keine Symbol­po­litik. Das Problem ist schließlich, dass man die Belange der Praxis nicht ernst nimmt. Die Branche braucht klare Signale: Kreis­lauf­wirt­schaft verdient mehr Gewicht, nicht weniger. (Dirk Buchsteiner)

2025-08-29T17:16:20+02:0029. August 2025|Abfallrecht|

Die Schutz­schrift – Vorsorge bei drohender einst­wei­liger Verfügung

Im Unter­neh­mens­alltag, besonders bei Energie­ver­sorgern kann es schnell passieren: Jemand droht, schnell eine einst­weilige Verfügung gegen Sie zu beantragen – vielleicht, weil es Streit um eine angekün­digte oder bereits erfolgt Unter­bre­chung der Energie­ver­sorgung gibt oder weil ein Wettbe­werber ein bestimmtes Verhalten als unlauter ansieht.

Eine einst­weilige Verfügung ist ein gericht­licher Eilbe­schluss, der oft ohne Anhörung der Gegen­seite erlassen wird. Das bedeutet: Sie erfahren im schlimmsten Fall erst von dem gericht­lichen Verbot, wenn es schon ergangen ist – ohne dass Sie Ihre Sicht schildern konnten.

Hiergegen kann mit einer sog. Schutz­schrift vorge­beugt werden. Eine Schutz­schrift ist ein vorbeu­gender Schriftsatz, den man vorsorglich bei Gericht hinter­legen kann, wenn man damit rechnet, dass ein Gegner mögli­cher­weise eine einst­weilige Verfügung beantragen wird. Mit ihr teilt man dem Gericht vorab die eigene Sicht der Dinge mit. So soll verhindert werden, dass eine Verfügung erlassen wird, ohne dass die Gegen­seite jemals gehört wurde. Man könnte sagen, man reicht bei Gericht eine Vertei­digung ein, noch bevor man überhaupt angegriffen wurde.

Seit 2016 gibt es ein zentrales elektro­ni­sches Schutz­schrif­ten­re­gister in Deutschland. Anwälte können dort bundesweit eine Schutz­schrift einstellen. Das hat den Vorteil, dass bei Rechts­strei­tig­keiten, die vom Gegner vor mehreren möglichen Gerichten anhängig gemacht werden könnten, nicht bei jedem Gericht gesondert eine eigene Schutz­schrift hinterlegt werden muss.

Kommt es tatsächlich zu einem Antrag auf einst­weilige Verfügung, sollte das Gericht automa­tisch prüfen, ob zu diesem Fall bereits eine Schutz­schrift vorliegt. Wenn ja, muss das Gericht sie berück­sich­tigen, bevor es entscheidet. Das Gericht kann dann entweder den Antrag des Gegners sofort zurück­weisen, oder eine mündliche Verhandlung ansetzen, bei der beide Seiten gehört werden. Ohne Schutz­schrift hätte das Gericht mögli­cher­weise direkt die Verfügung erlassen – ein empfind­licher Nachteil für die betroffene Person oder das Unternehmen.

In der Praxis funktio­niert das nach unserer Erfahrung so Mittelgut, da es leider passieren kann, dass Gerichte eine hinter­legte Schutz­schrift nicht beachten. In diesem Fall hilft es dann nur, Rechts­mittel gegen die einst­weilige Verfügung einzulegen.

(Christian Dümke)

2025-08-29T11:27:14+02:0029. August 2025|Allgemein, Wettbewerbsrecht|