Ende 2022 hingen wir einige Male am Telefon: Großkun­den­ver­träge Gas und Strom liefen zum Jahresende aus, und ein Ersatz war einfach nicht zu beschaffen. Wir kennen eigentlich viele Leute. Aber das hatten wir noch nicht erlebt.

Das Problem sah auch die Politik. Sie erließ deswegen für die Monate Januar und Februar 2023 einen § 118c EnWG, der eine befristete Notver­sorgung von Letzt­ver­brau­chern durch denje­nigen Energie­lie­fe­ranten vorsah, der den jewei­ligen Letzt­ver­braucher bis zum 31. Dezember 2022 beliefert hatte. Die Betrof­fenen erhielten somit zwei Monate Zeit, um einen neuen Liefe­ranten zu finden. Der Lieferant war berechtigt, die Kosten der kurzfris­tigen Beschaffung mit einem Aufschlag von 10 % weiter­zu­geben. Damit schloss die Politik für einen vorüber­ge­henden Zeitraum eine Lücke: Die Ersatz­ver­sorgung nach § 38 Abs. 1 EnWG regelt nur die Versorgung in der Nieder­spannung bezie­hungs­weise im Niederdruck.

Hieran will der Gesetz­geber nun ganz anders, aber mit ähnlicher Zweck­richtung, anknüpfen (siehe hier). Ein neuer § 38a EnWG soll eine Übergangs­ver­sorgung auch für Mittel­spannung bzw. Mittel­druck ermög­lichen. Erfasst werden sollen dabei auch Letzt­ver­braucher, die direkt an einer Umspannung von Nieder­spannung auf Mittel­spannung angeschlossen sind. Aller­dings ist keine verpflich­tende Regelung vorge­sehen. Vielmehr soll die neue Vorschrift es ermög­lichen, dass der örtliche Netzbe­treiber und der lokale Grund­ver­sorger ein Angebot zur Übergangs­ver­sorgung verein­baren können. Der Abschluss einer solchen Regelung ist also fakul­tativ. Eine Zuordnung der Versor­gungs­pflicht zu einer anderen Person erlaubt der Entwurf jedoch nicht. Gibt es eine solche Verein­barung, muss sie aber diskri­mi­nie­rungsfrei angewandt werden, verweigert werden darf deswegen nur bei Unzumutbarkeit.

Damit es nicht zu einer Versor­gungs­lücke kommt, verpflichtet ein geplanter Abs. 4 den Netzbe­treiber, betroffene Letzt­ver­braucher bei Kenntnis eines drohenden vertrags­losen Zustands zu infor­mieren, wie es weitergeht. Er muss diese Infor­ma­tionen zwar nicht selbst aktiv beschaffen, aber sobald er Kenntnis hat, muss er tätig werden.

Bei den Bedin­gungen der Übergangs­ver­sorgung greift der Entwurf auf die bewährten Regeln der Ersatz­ver­sorgung in Nieder­spannung bzw. Nieder­druck zurück. Es besteht eine Veröf­fent­li­chungs­pflicht, auch hinsichtlich der Tarife. Diese dürfen jeweils zum 1. und zum 15. eines Monats geändert werden. Auch entsteht keine dauer­hafte Versor­gungs­pflicht, sondern lediglich eine zeitlich befristete Übergangs­ver­sorgung über maximal drei Monate.

Doch was passiert, wenn Grund­ver­sorger und Netzbe­treiber keine Verein­barung treffen? Mit dieser Frage hat sich die Recht­spre­chung bereits befasst. Die Lage ist jedoch nicht eindeutig: Es gibt Recht­spre­chung zu dieser Frage, die aber nicht wider­spruchsfrei ist,  insbe­sondere hinsichtlich der Frage, aus welchem Portfolio Strom stammt, der vertragslos entnommen wurde (hier, hier und hier). Schon um diese Unsicherheit zu besei­tigen, wäre eine gesetz­liche Regelung sinnvoll. Aller­dings ist zu befürchten, dass sie aufgrund ihres fakul­ta­tiven Charakters nicht flächen­de­ckend zur Klärung beiträgt. Im Ergebnis muss also sicher weiterhin im Einzelfall geprüft werden (Miriam Vollmer).