Das Auslegen von Gesetzen gehört zum Handwerk eines Juristen. Denn leider drückt der Gesetzgeber sich nicht immer verständlich aus oder es bestehen zumindest verschiedene Ansichten über die Frage, was er wohl mit dieser oder jener Aussage im Gesetz gemeint haben könnte. So auch bei § 41 EnWG in der bis zum 26. Juli 2021 geltenden Fassung.
§ 41 EnWG regelt die Anforderungen an Energielieferverträge. Aber für wen? In der aktuellen Fassung bezieht sich der Gesamte Paragraph eindeutig auf Energielieferverträge mit „Letztverbrauchern“. Der Begriff des Letztverbrauchers wurde vom Gesetzgeber in § 3 Nr. 25 EnWG definiert. Soweit so klar.
In der früheren Fassung lautete die Überschrift der Norm jedoch noch „Energlieferverträge mit Haushaltskunden“ und sämtliche Absätze, abgesehen von Absatz 3 bezogen sich auch eindeutig auf Verträge mit Haushaltskunden. Die Begriffe „Haushaltskunde“ und „Letztverbraucher“ sind nicht gleichbedeutend. Der Begriff des Haushaltskunden ist gem. der Definition des § 3 Nr. 22 EnWG enger als der des Letztverbrauchers. Dieser Unterschied ist von Bedeutung denn im Absatz 3 der alten Fassung des § 41 EnWG stand geschrieben, dass Energieversorger „Letztverbraucher“ im Fall von Preisanpassungen rechtzeitig informieren und ihnen ein Sonderkündigungsrecht gewähren müssen.
Und hierzu war und ist (auch unter Juristen) streitig, ob der Gesetzgeber dort auch wirklich „Letztverbraucher“ meinte, als er Letztverbraucher sagte. Oder ob hier vielleicht ein Versehen des Gesetzgebers vorlag und er die Begriffe „Letztverbraucher“ und „Haushaltskunde“ verwechselt hat, denn schließlich sollte der § 41 EnWG a.F. laut Überschrift ja nur für Verträge mit Haushaltskunden gelten.
Der Streit hat ganz praktische Auswirkungen, zum Beispiel bei der Frage ob ein Energieversorger bei der Erhöhung seiner Preise gegenüber einem Industrieunternehmen (das Letztverbraucher aber nicht Haushaltskunde ist) die Anforderungen des § 41 Abs. 3 alte Fassung EnWG einhalten musste oder nicht.
Wir haben hier vertreten, dass der Gesetzgeber beim Wort genommen werden muss und zumindest das Landgericht Köln gab uns dazu kürzlich recht. § 41 EnWG a.F. sei am Wortlaut auszulegen und wenn der Gesetzgeber den von ihm selber definierten Begriff des Letztverbrauchers dort verwendet, dann gilt das auch (Landgericht Köln, Hinweisbeschluss vom 30.06.2023, 88 O 3/23).
(Christian Dümke)
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