Das Ende der vermie­denen Netzent­gelte – Beschluss der BNetzA vom 17.02.2026

2029 läuft die Strom­netz­ent­gelt­ver­ordnung (StromNEV) aus. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Branche auch das Ende der vermie­denen Netzent­gelte erwartet. Diese werden derzeit noch auf Basis von § 18 StromNEV an Erzeu­gungs­an­lagen gezahlt, die an die Netzebene 4 angeschlossen sind und damit einen Beitrag dazu leisten, die Inanspruch­nahme der jeweils vorge­la­gerten Netzebene zu vermeiden und so Netzkosten zu ersparen.

Entspre­chend groß war die Überra­schung, als die Bundes­netz­agentur mit Konsul­tation vom 23. April 2025 vorschlug, die vermie­denen Netzent­gelte aus der generellen Neure­gelung der Netzent­gelt­sys­te­matik heraus­zu­lösen und vorzeitig zu beenden (wir berich­teten). Bereits ab dem 1. Januar 2026 wollte die Bonner Behörde in drei Schritten die vermie­denen Netzent­gelte bis 2028 auf null reduzieren.

Der 1. Januar 2026 ist es nun nicht geworden. Doch trotz der breiten Kritik hat die Bundes­netz­agentur mit Beschluss vom 17. Februar 2026 (GBK-25–02‑1#1) das Ende der vermie­denen Netzent­gelte besiegelt. 50 Prozent entfallen zum 1. Juli 2026. In zwei weiteren Kürzungs­schritten um jeweils 25 Prozent soll die Zahlung dann schritt­weise auf null abgesenkt werden. Die Bundes­netz­agentur begründet die Entscheidung recht ausführlich: Die bishe­rigen Zahlungen seien nicht mehr kosten­ori­en­tiert und zudem europa­rechts­widrig. Die Behörde will deswegen Netznutzer von aus ihrer Sicht nicht mehr sachlich begrün­deten Kosten entlasten.

Sind mit diesem Beschluss nun alle Messen gelesen? Aus juris­ti­scher Perspektive ist die faktische Abschaffung einer Verord­nungs­re­gelung durch einen schlichten Behör­den­be­schluss durchaus ein ernst­zu­neh­mendes Argument und mögli­cher­weise ein Einfallstor für Ausein­an­der­set­zungen. Schließlich scheitern staat­liche Maßnahmen nicht selten an formalen Fragen. Wie schwer dagegen der Vertrau­ens­schutz ins Gewicht fällt, ist durchaus umstritten – die Gerichte sehen Ansprüche auf Beibe­haltung einer Rechtslage nur in seltenen Ausnah­me­fällen als gerecht­fertigt an.

Ungeachtet der recht­lichen Lage ist der Beschluss politisch zu bedauern. Schon die Trennung dieser Maßnahme von der generellen Reform der Netzent­gelt­sys­te­matik (AgNes) ist mindestens unglücklich. In einem ohnehin immer komplexer werdenden System ist Kohärenz ein zunehmend wichtiger Belang. Unabhängig davon stellt sich die Frage, ob die vermie­denen Netzent­gelte in Zeiten immer stärker beanspruchter Vertei­ler­netze tatsächlich so aus der Zeit gefallen sind, wie die Bundes­netz­agentur offenbar meint. Gerade angesichts der wachsenden Heraus­for­de­rungen für die Strom­netze kommt der Vermeidung von Lastspitzen in vorge­la­gerten Netzebenen eine nicht zu unter­schät­zende Bedeutung zu. Denkbar und wünschenswert wäre daher ein Ersatz­me­cha­nismus, der die Bereit­stellung dezen­traler, netzdien­licher Leistungen weiterhin angemessen honoriert. Ein solcher Ansatz sollte jedoch innerhalb – und nicht außerhalb – der Neufassung der Netzent­gelt­sys­te­matik entwi­ckelt werden. Das ist ein weiterer Grund, diesen Vorgriff der Behörde kritisch zu sehen (Miriam Vollmer).

2026-02-20T23:49:43+01:0020. Februar 2026|Netzbetrieb|

Gut versteckt: Wegfall der Vergütung für vermiedene NNE

Als wäre das umfang­reiche Paket, mit dem der Gesetz­geber angeb­liche Überge­winne abschöpfen und mit dem Geld Letzt­ver­braucher entlasten will, nicht schon dick genug: Versteckt auf S. 68 des Entwurfs für die Strom­preis­bremse vom 25. November 2022 sollen § 120 EnWG und § 18 Strom­netz­ent­gelt­ver­ordnung (StromNEV) aufge­hoben werden. Künftig soll es damit keine Zahlungen für vermiedene Netzent­gelte mehr geben. Im Entwurf steht zur Begründung nur recht lapidar, Nutznießer seien ohnehin meist fossile Anlagen, und außerdem seien die vermie­denen NNE recht teuer.

Doch worum geht es bei diesem Posten überhaupt? § 18 StromNEV honoriert die dezen­trale Einspeisung vom Strom. Der Strom bleibt in solchen Konstel­la­tionen nämlich bildlich gesprochen „im Kiez“ bzw. im Netzgebiet, so dass das vorge­la­gerte Netz entlastet wird. Es muss weniger Strom über weite Strecken und mehrere Ebenen trans­por­tiert werden, das erspart den mühsamen, langwie­rigen und teuren Ausbau. Die meisten Kraft­werke, die hiervon profi­tieren, sind kleinere, oft kommunale Anlagen, oft in Kraft-Wärme-Kopplung (KWK).

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Die Vergütung der vermie­denen NNE war beim Minis­terium schon in der Vergan­genheit unbeliebt. Deswegen wurde die Regelung schon vor einigen Jahren mit dem in § 120 EnWG nieder­ge­legten Kompromiss einge­schränkt: Volatile Anlagen sind nur noch erfasst, wenn sie vor 2018 in Betrieb gegangen sind, Anlagen mit Inbetrieb­nahme ab 2023 sollten keine vermie­denen NNE mehr erhalten. Mit dem Regelungs­vor­schlag vom 25.11.2022 würden nun aber auch für alle älteren Anlagen diese (natürlich in allen Finanz­pla­nungen 2023 fest einge­planten) Vergü­tungen mehr oder weniger über Nacht entfallen.

Energie­wirt­schaftlich ist diese Regelung, das muss man in aller Klarheit so sagen, kontra­pro­duktiv. Die vermie­denen NNE laufen wegen § 120 EnWG ohnehin langsam aus. Doch während des Hochlaufs der Erneu­er­baren spielt gerade die dezen­trale KWK eine wichitge Rolle für die Verteil­netze. Der Ersparnis durch den Wegfall der vermie­denen NNE stehen damit Kosten für den Netzausbau, aber auch Wirtschaft­lich­keits­ver­luste gegenüber, die sich in den Produkt­preisen nieder­schlagen müssen, insbe­sondere beim Produkt Fernwärme, sofern KWK-Anlagen betroffen sind. Ob dies ein kluger Schachzug ist, während der Gesetz­geber doch mit der Gas- und Wärme­preis­bremse gerade versucht, diese Posten zu reduzieren?

Doch wie auch immer man über den Reform­vor­schlag denkt: Ihn in einem ganz anderen Geset­zes­paket zu verstecken, das innerhalb kürzester Zeit durch­ge­peitscht werden muss, weil die EU-Umset­zungs­fristen für die Srompreis­bremse und ‑abschöpfung drängen, ist nicht geeignet, das Vertrauen in die Redlichkeit der Politik zu erhöhen (Miriam Vollmer).

2022-11-30T22:40:04+01:0030. November 2022|Energiepolitik, Netzbetrieb|

Wann ist Erzeugung dezentral?

Der § 18 der StromNEV gewährt bei Einspeisung ins Nieder­span­nungs- oder ins Mittel­span­nungsnetz ein Entgelt für den einspei­senden Anlagen­be­treiber, weil die Übertra­gungs­netze entlastet werden. Doch wann ist eine Anlage eine solche dezen­trale Erzeu­gungs­anlage? Hierzu hat sich der BGH am 27.10.2020 (Az.: EnVR 70/19) geäußert.

In der Entscheidung geht es um Block E des Kraft­werks Westfalen mit statt­lichen 764 MW Leistung. Der Block wurde 2014 in Betrieb genommen und war zunächst nur ans 380-kV-Höchst­span­nungsnetz angeschlossen. Erst 2016 kam ein zusätz­licher Anschluss ans 110-kV-Hochspan­nungs­ver­tei­lernetz der Netzbe­trei­berin und Antrags­geg­nerin im Verfahren hinzu. Seitdem speist der Block E in mehr als 90% der Betriebs­stunden ins Hochspan­nungsnetz, gleich­zeitig findet stets eine Mindestein­speisung von 50 MW ins Übertra­gungsnetz statt.

Die Netzbe­trei­berin verwei­gerte der Kraft­werks­be­trei­berin ab Januar 2017 die Entgelte für vermiedene Netzent­gelte für 2.117 GWh, die diese ins Verteilnetz einge­speist hatte. Darauf regte die Kraft­werks­be­trei­berin ein Missbrauchs­ver­fahren bei der Bundes­netz­agentur (BNetzA) an, das diese ablehnte. Hiergegen richtete sich die Beschwerde der Kraft­werks­be­trei­berin. Das OLG Düsseldorf wies die Beschwerde zurück, nun hat auch der BGH die Rechts­be­schwerde zurückgewiesen.

Wie schon das OLG Düsseldorf betrachtet auch der BGH Kraft­werke, die auch ins Übertra­gungsnetz einspeisen, nicht als dezen­trale Erzeu­gungs­anlage. Es sei erfor­derlich, dass eine Anlage ausschließlich ans Verteilnetz angeschlossen sei. Denn die Netzkosten durch Ausbau­ver­meidung sinken nur, wenn ausschließlich das Verteilnetz genutzt wird. Zudem beruhe § 18 StromNEV auf einer genera­li­sierten Fiktion, so dass der Vortrag, die Netzent­lastung finde tatsächlich statt, den BGH nicht überzeugt. Auch syste­ma­tische HInweise auf ältere Normver­sionen überzeugten den BGH ebenso wenig wie Vertrau­ens­schutz, weil 2016 für einige Monate vermie­denes Netzentgelt gezahlt wurde.

Im Ergebnis bleibt es dabei: Dezen­trale Erzeu­gungs­an­lagen dürfen nur an eine Netzebene angeschlossen sein (Miriam Vollmer)

2021-02-19T19:39:05+01:0019. Februar 2021|BNetzA, Strom|