Umwelt­recht: Schnelle Geneh­mi­gungen mit der CDU?

Geneh­mi­gungs­ver­fahren nehmen viel Zeit in Anspruch. Neidvoll schauen Vorha­ben­träger, aber auch die Politik, deswegen immer wieder auf Staaten, in denen Umwelt­ver­bände Vorhaben nicht vereiteln oder mindestens stark verzögern können, indem sie über mehrere Jahre und Instanzen Gerichte anrufen können. Hier liege, so meinen viele, ein ernst­haftes Investitionshindernis.

Dieses Hindernis will die CDU nun abbauen. Auf ihrem Leipziger Parteitag am 22./23. November 2019 hat die CDU einen Antrag verab­schiedet, der die Geneh­mi­gungs­ver­fahren deutlich beschleu­nigen soll: Mit dem – verab­schie­deten – Antrag Nr. A 128 soll zum einen ein Parla­ments­ge­neh­mi­gungs­recht einge­führt werden, also eine Geneh­migung national bedeut­samer Infra­struk­tur­pro­jekte nicht durch die Verwaltung, sondern direkt durch den Gesetz­geber. Zum anderen soll das Verbands­kla­ge­recht auf direkte Betrof­fenheit einge­schränkt werden, der Instan­zenzug verkürzt und Geneh­mi­gungs­fik­tionen einge­führt werden.

Vorha­ben­träger hätten danach Grund zur Freude. Aber sind die Pläne des Gesetz­gebers überhaupt rechtlich zulässig? In Hinblick auf die Geneh­migung besonders wichtiger Vorhaben durch den Bundestag gibt es ernst­hafte verfas­sungs­recht­liche und europa­recht­liche Zweifel.

Doch auch die Forderung, das Verbands­kla­ge­recht einzu­schränken, hat seine Tücken. Denn das im Umwelt­rechts­be­helfs­gesetz (UmwRG) hinter­legte Recht von Umwelt­ver­bänden, als Sachwalter von Umwelt­in­ter­essen vor Gericht zu ziehen, beruht auf europäi­schem Recht, nämlich auf der Art. 15a der Richt­linie 2003/35/EG, der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie.

Gemein­schafts­recht muss von den Mitglied­staaten umgesetzt werden. Das heisst: Deutschland hat keine recht­liche Möglichkeit, hinter dem Stand der Öffent­lich­keits­be­tei­li­gungs­richt­linie zurück­zu­bleiben und Umwelt­ver­bände generell auszusperren.

Einen Ausschluss plant natürlich auch die CDU nicht. Sie will die Verbände aber auf die gericht­liche Durch­setzung von Rechten beschränken, in denen sie selbst betroffen sind. Nun sind Verbände ihrer Natur nach nicht selbst betroffen, wenn irgendwo in Deutschland eine Autobahn oder ein Zementwerk gebaut wird. Insofern stellt sich die Frage, was die CDU hier meint. Festzu­halten ist aber: Eine Einschränkung gegenüber dem heutigen Status Quo wird schwierig, denn Art. 15a der Öffent­lich­keits­be­tei­li­gungs­richt­linie ordnet an, dass das generelle Rechts­durch­set­zungs­in­teresse von NGO per defini­tionem ausreicht, um vor Gericht zu ziehen.

Insofern nichts als heiße Luft? Vielleicht. Vielleicht hat der Partei­tags­be­schluss aber auch erheb­liches Schadens­po­tential. Denn wenn die CDU ihre Pläne umsetzt, Geneh­mi­gungen ergehen, Umwelt­ver­bände ihre zuvor einge­schränkten prozes­sualen Rechte erst vorm EuGH durch­kämpfen müssen und dann die eigent­liche Ausein­an­der­setzung um die Recht­mä­ßigkeit des Verfahrens statt­findet, dürfte das die betrof­fenen Geneh­mi­gungs­ver­fahren und ‑klagen noch einmal deutlich gegenüber dem Status Quo verlängern. Und das will nun wirklich niemand.

2019-11-25T16:58:22+01:0025. November 2019|Umwelt, Verwaltungsrecht|

BVerwG: UVP kann (manchmal) nachgeholt werden

Erleich­terung: Nachdem das Oberver­wal­tungs­ge­richt (OVG) Greifswald am 5.4.2016 (5 K 4/14) meinte, eine rechts­feh­lerhaft ohne Umwelt­ver­träg­lich­keits­prüfung (UVP) und Öffent­lich­keits­be­tei­ligung erteilte Änderungs­ge­neh­migung führe zur Aufhebung derselben, hat sich das Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt nun mit Urteil vom 27.9.2018 (7 C 24.16) nach einer Rechts­än­derung des Umwelt-Rechts­be­helfs­ge­setzes (UmwRG) nachsich­tiger gezeigt.

Was war passiert? Schon im Jahr 2000 war für eine Müllver­bren­nungs­anlage eine Geneh­migung nach damals korrekt durch­ge­führtem Verfahren erlassen worden. 2006 wurde sodann eine Änderungs­ge­neh­migung zur Errichtung und Inbetrieb­nahme eines Sekun­där­brenn­stoff-Heizkraft­werks (SBHKW) beantragt. Schon im Vorfeld hatten sich die betei­ligten Behörden dahin­gehend geäußert, dass eine solche Änderung keine UVP erfordere. Auch eine Öffent­lich­keits­be­tei­ligung sahen Betreiber wie Behörde nicht als erfor­derlich an.

Die Anlage wurde gebaut und wird betrieben. Dieser Betrieb rief einen Eigen­tümer eines Einfa­mi­li­en­hauses ungefähr 1,6 km von der Anlage entfernt auf den Plan. Er legte Wider­spruch gegen die Geneh­migung ein und zog 2009 gegen dieselbe zu Gericht.

Der Kläger vertrat die Ansicht, die Geneh­migung hätte nicht als Änderungs­ge­neh­migung ergehen dürfen. Es handele sich um eine neue Anlage. Und außerdem sei die Geneh­migung ohne UVP und Öffent­lich­keits­be­tei­ligung sowieso rechtswidrig.

Das OVG Greifswald gab dem Kläger Recht. Es sah das SBHKW als Neuanlage an. Und deswegen betrachtete es das Fehlen einer UVP und der Öffent­lich­keits­be­tei­ligung als rechts­feh­lerhaft. In diesem Punkt überzeugte die Entscheidung nun auch das Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt. Auch die Leipziger Richter meinen, dass UVP und Öffent­lich­keits­be­tei­ligung hätten durch­ge­führt werden müssen. Doch während das OVG Greifswald meinte, dass das Fehlen der UVP zur Aufhebung der angefoch­tenen Geneh­migung führe, hält es das Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt nach der Ergänzung des § 4 Abs. 1b UmwRG für möglich, diesen Fehler im einem ergän­zenden Verfahren zu beheben.

Aller­dings liegt falsch, wer sich nun als Geneh­mi­gungs­be­hörde oder Betreiber einer Anlage entspannt zurück­lehnt. Ein ergän­zendes Verfahren ist kein sicherer Weg zum Erfolg. Auch wenn das UmwRG heute zumindest die Möglichkeit eröffnet, die Geneh­migung zu behalten, ist das letzte Wort in dieser Sache sicherlich noch nicht gesprochen. Im konkreten Fall wird nun erneut das OVG Greifswald entscheiden müssen.

2018-10-03T21:08:50+02:003. Oktober 2018|Umwelt, Verwaltungsrecht|