StVO-widrig: Berliner Senat zur Tempo 30-Ablehnung vor einer Grundschule

Die Anordnung von Tempo 30 ist regel­mäßig ein Streitfall. In Berlin gab es nun eine Anfrage an den Senat, wann im Umfeld einer Grund­schule in Berlin-Karls­horst Tempo 30 angeordnet wird. Die Antwort des Senats sieht keine ausrei­chende Rechts­grundlage gegeben. Angekündigt wird, eine Prüfung erst vorzu­nehmen, sobald die jüngste StVO-Novelle (BGBl. I 2024 Nr. 299) final durch – bereits geplante – Änderungen in der Verwal­tungs­vor­schrift (VwV-StVO) konkre­ti­siert wurde. Der Senat sieht als maßgeb­lichen Bestandteil der Anordnung das Vorliegen eines hochfre­quen­tierten Schulwegs (zum Nachlesen: AGH-Drs.19/21526).

Das ist so nicht richtig – die Begründung geht in mehrfacher Hinsicht an der geltenden Rechtslage vorbei. Das ist misslich, da jede Fehlein­schätzung im ohnehin bereits unüber­sicht­lichen Straßen­ver­kehrs­recht – und in einer fortge­setzt polari­sierten Debatte – zu weiteren Mythen­bil­dungen beiträgt, die letztlich die Arbeit der Verwaltung erschweren.

  1. Auf die Auslegung des Rechts­be­griffs „hochfre­quen­tierter Schulweg“ kommt es für diesen Fall gar nicht an – und der jüngsten StVO-Novelle bedurfte es nicht, um vor der Grund­schule die Geschwin­digkeit des KFZ-Verkehrs zu begrenzen. Denn die Anordnung von Tempo-30-Strecken vor Kinder­gärten und Kitas, Schulen, Kranken­häusern und Pflege­ein­rich­tungen ist schon seit 2016 (BGBl. I 2848) möglich, ohne dass dafür die nach § 45 Abs. 9 S. 3 StVO gefor­derte „quali­fi­zierte Gefah­renlage“ vorliegen muss. Und zwar auch auf überört­lichen und Vorfahrtstraßen.
  2. Das Abwarten von Änderungen in der ermes­sens­lei­tenden Verwal­tungs­vor­schrift VwV-StVO ist nicht nötig: Die VwV-StVO sieht schon heute die Anordnung von Tempo 30 auf 300m im unmit­tel­barer Nähe der genannten Einrich­tungen als Regelfall [!] an – immer dann, wenn die Einrichtung einen direkten Zugang zur Straße hat oder starke Ziel- und Quell­ver­kehre vorhanden sind (typischer­weise Hol- und Bring­ver­kehre der Eltern, sowie Fuß- und Radverkehr der an- und abfah­renden Schul­kinder). Lediglich in Ausnah­me­fällen, zum Beispiel wenn der ÖPNV-Takt durch die Geschwin­dig­keits­be­grenzung so stark beein­trächtigt wird, dass dies die erwar­teten Sicher­heits­ge­winne aufzehrt, kann laut VwV-StVO vom Regelfall Tempo 30 vor Schulen abgewichen werden.
  3. Die VwV-StVO ist nicht zuletzt eben genau nur das, was der Senat selbst schreibt: eine Ausle­gungs­hilfe. Sie schafft allein keine Rechts­grundlage und ohne sie fehlt kein Recht. Die Ermes­sens­ent­scheidung der Behörde kann im Einzelfall auch begründet von den Leitlinien der VwV abweichen. Wenn, wie hier mit § 45 Abs. 9 S. 4 Nr. 6 StVO, eine Anord­nungs­grundlage vorhanden ist, kann diese auch angewendet werden.

Die Verkehrs­si­cherheit insgesamt, aber besonders für Schul­kinder hat bei der Abwägung mit anderen Verkehrs­be­langen hohes Gewicht. Denn auch die „Vision Zero“ (keine Verkehrs­un­fälle mit Todes­folge oder schweren Perso­nen­schäden) ist schon heute in der VwV-StVO als Grundlage aller verkehr­lichen Maßnahmen klar benannt. Umstände, weshalb vor Ort eine Ausnahme vom Regelfall Tempo 30 vor Schulen gegeben sein soll, hat der Senat nicht mitge­teilt. Seine Einschätzung ist daher nicht nachzu­voll­ziehen – und Gemeinden, sowie Straßen­ver­kehrs­be­hörden sollten sich für vergleichbare Frage­stel­lungen davon nicht verun­si­chern lassen. (Friederike Pfeifer)