Klimamobilitätsplanung: Frischer Wind aus Südwest?

Nach dem reformierten Straßenverkehrsgesetz soll Klimaschutz in Zukunft eine größere Rolle im Straßenverkehrsrecht spielen. Aber die Einzelheiten sind bislang noch offen. Denn noch ist von der Verordnungsermächtigung noch nicht abschließend Gebrauch gemacht worden, auch wenn schon ein Kabinettsentwurf der reformierten StVO existiert.

Unklar ist auch noch, wie die Begründungsanforderungen für Klimaschutzmaßnahmen aussehen könnten. Vielleicht könnte hier das sprichwörtliche Musterländle, Baden-Württemberg, Pate stehen. Denn hier gibt es bereits eine gesetzlich verankerte Klimamobilitätsplanung. Sie ergibt sich aus § 28 des Baden-Württembergischen Klimaschutzgesetzes.  Demnach können Gemeinden und Gemeindeverbände im Rahmen ihrer Zuständigkeiten Klimamobilitätspläne aufstellen. In ihnen können sie Maßnahmen der Verkehrswende zur dauerhaften Verminderung von Treibhausgasemissionen festlegen. Zu berücksichtigen sind dabei die Mobilitätsbedürfnisse der Bevölkerung und der Wirtschaft.

Das ist nicht so weit von dem, was auch in der Straßenverkehrsrechtsreform vorgesehen ist. Auch da sollen die neuen Ziele Umweltschutz, insbesondere Klimaschutz, Gesundheitsschutz und geordnete städtebauliche Entwicklung mit den Erfordernissen des Verkehrs in Ausgleich gebracht werden. Es läge insofern nahe, das in einem Bundesland bereits erprobte Instrument mit den neuen Möglichkeiten des Straßenverkehrsrechts zu verschränken: Die Klimamobilitätsplanung könnte, ähnlich wie bereits das städtebauliche Verkehrskonzept bei dem Anordnungsgrund der geordneten städtebaulichen Entwicklung, helfen, Klimaschutz im Verkehr nachvollziehbar und konsistent zu begründen. Insofern könnten Kommunen ihre Gestaltungsspielräume vergrößern, wenn sie sich rechtzeitig um eine klimafreundliche Verkehrsplanung kümmern. (Olaf Dilling)

2023-11-02T22:20:45+01:002. November 2023|Umwelt, Verkehr|

Freiwillig Tempo 30: Mehr Eigenverantwortung im Verkehr?

An Tempo 30 scheiden sich weiterhin die Geister. Viele deutsche Städte und Kommunen fordern seit längerem mehr Freiheiten bei der eigenverantwortlichen Einrichtung von Tempo 30-Zonen und Anordnung streckenbezogener Tempolimits. Die StVO hat das bisher verhindert, da die Anforderungen an Einschränkungen des Verkehrs regelmäßig zu hoch sind. Jetzt kommt durch die inzwischen im Kabinettsentwurf vorliegende Reform der StVO ein bisschen Bewegung ins Spiel, wenn auch nicht in dem Maße, das sich die Städte erhofft hätten.

Statt auf Verbote setzen Kritiker von Maßnahmen der Verkehrswende häufig auf Stichworte wie Eigenverantwortung und Miteinander im Verkehr. Allerdings sind nun selbst noch die Appelle zu mehr Eigenverantwortung ins Fadenkreuz von Verkehrsbehörden geraten. So gibt es aktuell einen Streit zwischen Bürgern, die auf einer Halbinsel am Bodensee mit Schildern an den Durchgangsverkehr appellieren, auf denen Freiwillig Tempo 30 zu lesen ist illustriert durch ein scherenschnittartig dargestelltes Bild laufender Kinder. Das Landratsamt Konstanz sieht die StVO verletzt, vermutlich weil es davon ausgeht, dass gemäß § 33 Abs. 2 StVO die Schilder Verkehrszeichen gleichen oder mit ihnen verwechselt werden können.

Richtig überzeugend ist das nicht, denn es wird auf den Schildern wie gesagt ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es um eine Aufforderung zur “freiwilligen” Beschränkung handelt. Im ländlichen Raum sind derartige private Aufforderungen im Übrigen so verbreitet, dass ihre Bekanntheit fast vorausgesetzt werden kann. Eine Verwechslung ist daher selbst bei flüchtiger Betrachtung eines unaufmerksamen Fahrers eher unwahrscheinlich. Insofern wird es spannend, wie der aktuell vor dem Verwaltungsgericht Freiburg anhängige Rechtsstreit ausgeht. (Olaf Dilling)

2023-10-16T19:04:29+02:0016. Oktober 2023|Verkehr|

Die neue StVO: Überqueren der Straße “auf kurzem” nicht “kürzestem Weg”?

Nachdem lange nur inoffizielle Entwürfe die Runde machten, gibt es nun einen Kabinettsentwurf für die neue Straßenverkehrsordnung (StVO). Wir wollen in diesem und weiteren Blogbeiträgen die Änderungen der neuen StVO vorstellen, die zum Teil auch grundsätzlicher Natur sind.

Dass eine weitere Reform der StVO kommen würde, war bereits im Koalitionsvertrag versprochen worden. Unter anderem sollten die Kommunen mehr Spielräume bekommen und es sollen neben der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs weitere Ziele wie Umwelt- und Gesundheitsschutz sowie die geordnete städtebauliche Entwicklung aufgenommen werden.

Dies ist nun auch in einem bereits im Sommer veröffentlichten Entwurf des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) berücksichtigt. In § 6 StVG wird das “Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur” (inzwischen: Bundesministerium für Digitales und Verkehr) zum Erlass der StVO ermächtigt. Da in dieser Norm der Rahmen der Verordnungsgebung abgesteckt wird, müsste noch vor Änderung und endgültigem Beschluss der StVO auch die gesetzliche Grundlage geändert werden. Die Abstimmung im Bundestag steht insofern noch aus.

Der aktuelle Kabinettsentwurf steht insofern nicht nur unter dem Vorbehalt der Zustimmung durch den Bundesrat, sondern auch unter dem Vorbehalt der Verabschiedung der StVG-Reform durch den Gesetzgeber. Trotz dieser Vorbehalte lohnt es sich, schon jetzt in die Details der StVO-Reform zu schauen, denn es finden sich einige für die Praxis relevante Änderungen, die wir in mehreren Beiträgen vorstellen wollen.

Was den Fußverkehr angeht, wurden nur einige der von der Verkehrsministerkonferenz gemachten Vorschlage einbezogen (siehe der Bericht der Ad hoc AG Fußverkehr, zu deren fachlicher Unterstützung wir tätig waren). Eine fußgängerspezifische Frage ist die Querung von Fahrbahnen für Kfz, die in § 25 Abs. 3 StVO geregelt ist. Bisher heißt es

“Wer zu Fuß geht, hat Fahrbahnen unter Beachtung des Fahrzeugverkehrs zügig auf dem kürzesten Weg quer zur Fahrtrichtung zu überschreiten.”

Person in wheelchair

Hier soll es eine kleine Änderung geben: “statt auf dem kürzestem Weg quer zur Fahrrichtung” soll es demnächst heißen: “auf kurzem Weg”. Was durch diese Änderung des Verordnungsgebers gemeint ist, wird richtig deutlich erst unter Berücksichtigung der Begründung des Verordnungsentwurfs.

Bisher ist es so, dass für Menschen mit Behinderungen Querungen auf dem kürzesten Weg oft nicht möglich sind, wenn keine entsprechenden Bordsteinabsenkungen auf beiden Straßenseiten vorhanden sind. Hier soll es in Zukunft rechtlich zulässig sein, auch den kurzen Weg zwischen den nächstmöglichen Bordsteinabsenkungen zu wählen, also beispielsweise da, wo Grundstückszufahrten sind. Weiterhin soll eine Überquerung der Fahrbahn mit der dem Verkehrsteilnehmer möglichen Geschwindigkeit zulässig sein. Im Vorschlag der Verkehrsministerkonferenz war dies auch aus dem Wortlaut heraus noch besser zu verstehen, da dort die Formulierung “quer zur Fahrtrichtung” gestrichen worden war.

Diese Änderung der StVO ist längst überfällig, um Mobilitätsrechte für Menschen mit Bewegungseinschränkungen zu gewährleisten. Zugunsten der Bestimmtheit und Verständlichkeit der Regelung wäre es jedoch eine klarere Formulierung sinnvoll. Es ist zu hoffen, dass die Verkehrsminister der Länder über den Bundesrat hier noch klärend Einfluss nehmen.

Am Freitag, den 27.10.2023 stellen wir die Reform des Straßenverkehrsrechts und die sich daraus ergebenden Möglichkeiten für Kommunen von 10:30 – 12 h in einem Webinar vor. Eine Anmeldung ist demnächst hier online möglich.

2023-10-12T13:23:14+02:0012. Oktober 2023|Verkehr|