Alles auf Abstand: Corona-Prävention im öffentlichen Raum

Unter Juristen wird zur Zeit häufig über die Frage diskutiert, ob die Maßnahmen gegen die Corona-Pandemie rechtsstaatlich korrekt zustande gekommen seien. Insbesondere, ob die Exekutive ohne klare Erlaubnis des Gesetzgebers (in Frage kommt am ehesten der eher unbestimmte § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG) so einschneidende Grundrechtsbeschränkungen beschließen dürfe. Für Nicht-Juristen erscheint das vermutlich weltfremd. So als würde die Besatzung der Titanic Zeit verlieren über der Frage, ob der Kapitän oder der Steuermann den Befehl zum Einsetzen der Rettungsboote geben soll. Solange es sich um vorläufige Maßnahmen handelt, sollten insofern auch Verfassungsrechtler angesichts der drohenden Notlage mal ein Auge zudrücken können.

Auf neue Regeln mit Spitzfindigkeiten zu reagieren und mögliche Lücken auszuloten, ist aber keine exklusive Eigenschaft von Anwälten. Meine Töchter jedenfalls hatten angesichts der bundesweiten Ausgangsbeschränkungen, die vor zwei Tagen verkündet wurden sofort Fragen: Ob es, wenn man sich mit mehreren Freunden nicht gleichzeitig verabreden dürfe, sie dann noch nacheinander treffen könne und ob das dann nicht genauso riskant sei. Als Antwort bekamen sie den vagen Hinweis, dass es mit einiger Mühe möglich sei, fast alle Regeln zu umgehen, aber dass es diese Mühe in den meisten Fällen nicht wert sei. Vor allem dann, wenn die Regeln ohnehin einem nachvollziehbaren Zweck dienen würden.

Neben der Einschränkung, mehrere Personen zu treffen, die nicht zum gleichen Haushalt oder zur eigenen Familie gehören, beinhalten die Ausgangsbeschränkungen noch eine weitere wichtige Regel: Es muss in der Öffentlichkeit ein Mindestabstand von 1,5 m, besser 2 m gehalten werden. Auch hier stellen sich Fragen, allerdings eher praktischer Natur. Denn tatsächlich bieten viele öffentliche Bürgersteige gar nicht den erforderlichen Platz, um entsprechende Abstände einzuhalten. Das mag aktuell ein eher untergeordnetes Problem sein und irgendwie werden sich die Passanten arrangieren können, notfalls indem sie kurzzeitig zwischen parkende Kfz oder die ohnehin zur Zeit eher leeren Fahrbahnen treten. Aber wenn der Alltag trotz Corona irgendwann wieder reibungloser funktionieren soll, müsste hier Abhilfe geschaffen werden.

Dies betrifft vor allem das Gehwegparken. Zum Teil wird es von den Vollzugsbeamten geduldet. Zum Teil wird es sogar per Verkehrsschild oder durch Markierungen nach § 12 Abs. 4a StVO bzw Anlage 3 Zeichen 315 der StVO angeordnet. Das war allerdings auch schon vor der Pandemie nur dann zulässig, wenn für den unbehinderten Begegnungverkehr unter Fußgängern auch bei Benutzung von Kinderwagen oder Rollstühlen noch ausreichend Platz bleibt (VwV zu Anlage 2 lfd. Nummer 74 StVO).

Als minimal erforderliche Gehwegbreite in Wohnstraßen wird nach den einschlägigen Richtlinien der Forschungsgesellschaft für Straßen und Verkehrswesen 2,50 m angenommen. Bei gemischter Nutzung, also Straßen, in denen auch Geschäfte oder Lokale besucht werden, und Passagiere an Haltestellen des öffentlichen Verkehrs warten, ist die Empfehlung, eher 4 – 5 m Restbreite des Gehwegs zu lassen. Angesichts des Ansteckungsrisikos durch das Corona-Virus sollte darauf nun idealerweise noch zusätzlich 1,5 m Sicherheitsabstand eingeplant werden. Das mag angesichts des aktuellen Stands der Straßennutzung illusorisch erscheinen. Aber zumindest kurzfristig lässt es sich durch Parkverbote auf Gehwegen und mittelfristig durch Umwidmung von Fahrbahnen in Geh- und Fahrradwege durchsetzen (Olaf Dilling).

2020-03-24T11:11:28+01:0024. März 2020|Verkehr, Verwaltungsrecht|

StVO-Novelle: Freie Fahrt für Verkehrsexperimente

Letzten Freitag wurde im Bundesrat über die StVO-Novelle des Bundesverkehrsministeriums (BMVI) beschlossen. Die Länder stimmten dem Entwurf dabei in ihrem Beschluss grundsätzlich zu. Sie knüpften dies allerdings an die Bedingung zahlreicher Änderungen. Damit wird der Weg für die neue StVO frei, sobald die Bundesregierung diese Änderungen umsetzt und die Verordnung im Bundesgesetzblatt verkündigt wird.

Neben den hier bereits vorgestellten Vorteilen für die Sicherheit von Fahrradfahrern und Erhöhung bestimmter Bußgeldvorschriften, die wir hier bereits vorgestellt haben, soll es auch Verbesserungen für Car-Sharing geben. Zu den Änderungen des Bundesrates gehört eine etwas umfassendere Anpassung der Bußgeldvorschriften, etwa eine moderate Erhöhung der Strafen für das Parken ohne Parkschein. Außerdem lehnte der Bundesrat die geplanten Öffnung der Busspuren für Pkw mit mehr als drei Personen ab sowie das generelle Verbot, Fahrräder am Straßenrand zu parken. Das ist auch eine gute Nachricht für Fußgänger, denn die Bürgersteige sind ohnehin durch viele Fahrräder und E-Roller eingeengt. Zumindest haben Kommunen nun weiterhin die Möglichkeit, Parkmöglichkeiten für Fahrräder und E-Kleinstfahrzeuge ohne Umwidmung am Straßenrand auszuweisen.

Interessant an der beschlossenen Novelle der StVO ist übrigens die Erleichterung von Verkehrsversuchen bzw Erprobungsmaßnahmen. Zwar gab es bislang schon eine Erprobungsklausel in § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StVO, die es ermöglichte, verkehrssichernde oder -regelnde Maßnahmen vorübergehend zu erproben. Allerdings galt dafür bislang eine hohe Anforderung des § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO, nach der eine aufwendige Begründung mit einer erheblich erhöhten Gefahrenlage (nach der Rechtsprechung: 2/3) nötig war.

Nach der Neufassung der Experimentierklausel und die Ergänzung des § 45 Abs. 9 Satz 4 durch die Nr. 7 StVO ist dies nun nicht mehr nötig. Das erscheint uns auch sinnvoll, weil Gemeinden dadurch Spielräume bekommen, Maßnahmen ergebnisoffen zu erproben. Und nicht schon vorher wissen müssen, ob diese letztlich begründet sind (Olaf Dilling).

 

 

2022-05-06T15:49:44+02:0018. Februar 2020|Verkehr, Verwaltungsrecht|

Streit über Parklets: “kommunikativer” Verkehr als Gemeingebrauch?

Das öffentliche Straßen- und Verkehrsrecht treibt manchmal kuriose Blüten. Straßen sind dem Verkehr gewidmet. Daher ist jeder Gebrauch zu verkehrlichen Zwecken im Grundsatz erlaubnisfrei (sog. Gemeingebrauch). Andere Zwecke bedürfen als Sondernutzung einer Genehmigung und es werden Benutzungsgebühren fällig. Aus der Perspektive eines Jurastudenten schien diese Unterscheidung ziemlich einfach: Laufen, Fahren, Parken ist Gemeingebrauch; in einem Straßencafé sitzen oder im öffentlichen Straßenraum eine Werbetafel aufstellen ist Sondernutzung.

Aber in der Praxis ist die Unterscheidung dann doch nicht immer so schlicht. Gerade in Zeiten der Verkehrswende kommen neue Nutzungen dazu und geraten alte in den Blick, die nicht so passgenau zuzuordnen sind: Wie ist es mit Ladestationen für E-Mobilität? Sie dienen zwar ziemlich offensichtlich dem Verkehr, aber eben auch gewerblichen Zwecken und schließen andere Nutzer von dem Straßenraum aus, den sie beanspruchen. Oder sogenannte “Parklets”, auf dem Parkstreifen aufgebaute Park-Bänke, die mit Fahrradständern kombiniert, den öffentlichen Straßenraum zum Teil für Fußgänger und Fahrradfahrer zurückerobern sollen. Gemeingebrauch oder Sondernutzung? Und überhaupt: Könnte man nicht auch parkende Autos aus dem Gemeingebrauch herausnehmen und Sondernutzungsgebühren erheben, denn der “ruhende” Verkehr dient ja allenfalls indirekt der Fortbewegung von A nach B? Genau solche Fragen kamen gestern nach meinem Vortrag bei einem Seminar des “Instituts für Städtebau” zur Sprache. Knapp 50 Praktiker im Bereich Verkehrsplanung und Stadtentwicklung aus ganz Deutschland waren zusammengekommen, um sich über Mobilität zu informieren.

Die Rechtsprechung zu solchen Fragen ist inzwischen ziemlich ausziseliert und uneinheitlich. Der Verkehrsbegriff, der ursprünglich eng an die Ortsveränderung angeknüpft hat, ist für die praktische Zwecke der Nutzung des öffentlichen Raums viel zu eng: So wird die Straße üblicherweise auch für kommunikative Zwecke genutzt, Schaufensterbummel, Begegnung und Unterhaltung zwischen Passanten usw. Klassisch daher die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim, worin der Begriff des “kommunikativen Verkehrs” auftaucht (Urteil v. 31.01.2002 – 5 S 3057/99). Wir atmen auf, der Plausch unter Nachbarn auf dem Gehweg vor unseren Häusern ist also nicht genehmigungsbedürftig!

Was die Parklets angeht, ist die Frage nach Gemeingebrauch oder Sondernutzung z.B. in der Münchener Kreisverwaltung höchst umstritten. Sie erinnern sich: Sitzbank im Straßencafé ist Sondernutzung… andererseits ist kommunikativer Verkehr nach der Rechtsprechung vom Gemeingebrauch umfasst. Insofern wäre es ja schon relativ überzeugend zu argumentieren, dass auch Fußgänger Anspruch auf “ruhenden Verkehr” haben dürften, wenn schon die Kfz im Rahmen des Gemeingebrauchs grundsätzlich kostenlos und erlaubnisfrei parken dürfen. Bei privaten Ladestationen wird teilweise eine Entwidmung bzw. Umwidmung vorgeschlagen. In anderen Fällen bleibt es bei der Sondernutzung, die dann jedoch gebührenpflichtig bleibt und grundsätzlich kostendeckend abgerechnet werden soll.

In vielen Fällen zeigt ein genauer Blick auf die Entscheidungspraxis, dass sie sich faktisch relativ weit von dem ursprünglichen Kriterium des verkehrlichen Zwecks entfernt hat. Stattdessen wird eher auf Fragen abgestellt, a) ob eine Nutzung mehr oder weniger feste Einrichtungen mit sich bringt, die andere Nutzungen räumlich ausschließen und b) ob sie gewerblich betrieben wird (Olaf Dilling).

2020-01-31T12:28:36+01:0031. Januar 2020|Verkehr, Verwaltungsrecht|