Abfallrecht: Straffrei containern, aber wie?

Für Nicht-Juristen oder Jurastudierende im ersten Semster war es seit jeher schwer zu begreifen: Dass es verboten soll, sich weggeworfene Sachen anzueignen, wenn man eine sinnvolle Verwendung dafür hat. Denn das war am Sperrmülltag noch vor wenigen Jahrzehnten eine allgemein geübte Praxis.

Paprika und Gemüse mit leichten Schönheitsfehlern

Geschulte Juristen sehen das häufig anders. Aus ihrer Sicht kann es ja eine bewusste Entscheidung sein, eigene Dinge auch für alle Anderen aus dem Verkehr zu ziehen, seien es alte Liebesbriefe oder, wie in einem klassischen Rechtsfall, Kunstwerke, die den Ansprüchen des Schöpfer nicht genügen. Umgekehrt können auch die Entsorgungsträger ein ökonomisches Interesse haben, dass aus den Abfällen nicht nur die verwertbaren “Kirschen” herausgepickt werden, so dass der Entsorger auf dem kaum oder gar nicht verwertbare Rest zum Beseitigen sitzen bleibt.

Trotzdem gibt es auch Fälle, bei denen selbst hartgesottene Juristen oder Verfechter eines formalen Eigentumsrechts ein Störgefühl haben: Nämlich dann, wenn der Wert einer Sache für die Entsorger sehr gering, für potentielle andere Nutzer jedoch hoch ist. Typischerweise ist das bei unverkäuflichem, aber noch genießbarem Essen der Fall, die entweder kompostiert und energetisch verwertet werden können oder eben Hungernden zur Verfügung gestellt.

Offenbar parteiübergreifend besteht hier ein Konsens, dass niemand dafür bestraft werden sollte, der aus Abfällen von Supermärkten solche Lebensmittel “rettet”. Umstritten ist aktuell allerdings der Weg dorthin: Grob zusammengefasst werden eine zivilrechtliche, eine strafrechtliche und eine strafprozessuale Lösung diskutiert:

#zivilrechtlich könnten – nach einem Vorschlag der Bundestagsfraktion der Linken zum Abfall gegebene Lebensmittel in einem neu zu fassenden § 959 BGB als herrenlose Sachen eingestuft werden,

#strafrechtlich ließe sich auch eine Ergänzung in § 248a StGB vornehmen, nach der bei zum Abfall gegebenen Lebensmitteln von einer Strafverfolgung abzusehen ist,

#schließlich ließe sich auch im Strafprozess regelmäßig auf die Verfolgung verzichten. Nach einem aktuellen Vorschlag der CDU könnten dafür die Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV) zur Klarstellung ergänzt werden.

Der dritte Vorschlag entspricht weitgehend der aktuellen Rechtspraxis, da ohnehin ein Großteil der entsprechenden Verfahren eingestellt werden. Für die CDU und die FDP scheint er die attraktivste Variante zu sein, weil dadurch am wenigsten in das Eigentumsrecht eingegriffen wird. Ob er für Nichtjuristen für die erwünschte Rechtsklarheit sorgt, zumal es sich um eine primär verwaltungsintern wirksame Vorschrift handelt, ist eine andere Frage. (Olaf Dilling)

 

2023-01-09T19:06:03+01:009. Januar 2023|Abfallrecht, Kommentar|

Strafschärfungen für Klimaschützer, Zweiter-Reihe-Parker und Karnevalisten?

Thomas Fischer, ehemals BGH-Richter ist eine Art Urviech des deutschen Strafrechts. Er hat nicht nur den Kommentar zum Strafgesetzbuch verfasst, mit denen Referendare ihr zweites Staatsexamen schreiben, sondern ist auch medial äußert präsent und nimmt gerne Stellung zu allen möglichen Fragen. So auch letzte Woche zu der hitzig debattierten Frage, wie man mit Klimaprotesten, insbesondere Straßenblockaden umgehen soll.

Blockade des Aufstands der letzten Generation am Berliner Hbf

Foto: Stefan Müller, CC BY 2.0 <https://creativecommons.org/licenses/by/2.0>, via Wikimedia Commons

Fischer hat dabei keine Scheu, mit den Protestierenden schwer ins Gericht zu gehen, wie sein Beitrag in der LTO zeigt: Wenn sich Demonstranten an der Straßen festkleben würden, dann sei das eine Nötigung, bei der nicht nur eine vorübergehende Behinderung gewollt ist und auch Fahrzeuge in zweiter und dritter Reihe betroffen seien. Dass die Autofahrer auch dringliche Anliegen hätten, wie Arztbesuche oder ähnliches, sei nämlich nahe liegend. Die Demonstrierenden könnten ihren (bedingten) Vorsatz nicht dadurch ausschließen, dass sie allen Betroffenen “von Herzen wünschten”, dass ihnen durch die Verzögerungen nichts zustoßen möge. Letztlich komme es aber bei Feststellung des Vorsatzes auf die individuellen Umstände des Einzelfalls an, beispielsweise, ob die Demonstrierenden tatsächlich, wie von ihnen behauptet, auf das Freihalten einer Rettungsgasse achten würden.

Allerdings wäre Fischer nicht Fischer, wenn er am Schluss nicht doch eine ironische Volte folgen ließe: Dieser Mainstream würde notorisch übersehen, dass die gleiche Problematik des bedingten Vorsatzes auch für das gefährdende Fahren mit 50 km/h durch die Tempo-30er-Zone, das Parken in zweiter Reihe, das Missachten der Rettungsgasse oder selbst noch für Karnevalisten gelten würde, die mit ihrem Zug Rettungseinsätze behindern würden. Insofern könnten alle aktuellen Überlegungen, Autofahrern durch Strafschärfung gegenüber Autobahnblockierern einen Dienst zu erweisen, diese am Ende selbst treffen. (Olaf Dilling)

2022-11-08T00:21:47+01:008. November 2022|Allgemein, Kommentar, Verkehr|