EEG und KWKG: Verlängerung der Realisierungsfristen

Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat auf die Coronakrise reagiert und die Realisierungsfristen in den Ausschreibungsverfahren nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) ausgesetzt. Gleichzeitig sollen – um den Ausbau nicht auch für die nächsten Jahre zu behindern – die Ausschreibungen selbst zu den festgelegten Terminen stattfinden. Das bedeutet, dass Vorhabenträger sich um den Zuschlag für ihre Projekt bemühen können und hierfür auch die geltenden Fristen beachten müssen. Diejenigen, die einen Zuschlag erhalten, sollen aber mehr Zeit für die Realisierung bekommen.

Die BNetzA nutzt für diesen “Trick” die Veröffentlichungspflicht nach § 35 EEG 2017. Hier ist vorgeschrieben, dass die Zuschläge auf ihrer Internetseite veröffentlicht werden. Sie will diese Veröffentlichung erst einmal unterlassen und nur direkt über die Zuschlagserteilung informieren, so dass die Frist nicht in die Zeit fällt, in der wegen der Corona-Pandemie eine Projektrealisierung nicht realistisch ist. So soll vermieden werden, dass Unternehmen unverschuldet Pönalen nach § 55 EEG 2017 zahlen müssen oder gar ihr Zuschlag nach § 35a Abs. 1 Nr. 4 EEG 2017 entwertet wird.

Vorhabenträger von Onshore-Windkraftanlagen und Biomasseanlagen, die bereits einen Zuschlag in einer früheren Ausschreibung erhalten haben, und nun bedingt durch die Coronakrise an der Realisierung des Vorhabens gehindert werden, sollen einen Antrag auf Fristverlängerung bei der BNetzA stellen. Pönalen würden in diesen Fällen nicht anfallen, weil die BNetzA dies nicht an die Übertragungsnetzbetreiber melden werde. Für PV könne schon vor Inbetriebnahme ein Antrag auf Zahlungsberechtigung gestellt werden, Registrierung im Marktstammdatenregister vorausgesetzt. Jeweils ist die Verzögerung zu begründen. Bei bezuschlagten KWK-Anlagen laufen die Realisierungsfristen – Stand jetzt – erst einmal weiter.

Die BnetzA reagiert damit pragmatisch auf die Herausforderungen der aktuellen Krise. Doch kann die – bekanntlich an Recht und Gesetz gebundene – Behörde durch Kunstgriffe und Abweichungen von eigentlich zwingenden Regeln im Sinne der Vorhabenträger handeln? Klar ist: Wo kein Kläger, da kein Richter. Doch es ist keineswegs gesetzt, dass etwa unterlegene Ausschreibungsteilnehmer sich nicht in den nächsten Jahren an die Gerichte wenden. Hier sollte der Gesetzgeber aktiv werden, um den – guten und richtigen – Maßnahmen der BnetzA einen gesichertes rechtliches Fundament zu schaffen (Miriam Vollmer).

2020-04-01T12:42:56+02:001. April 2020|Erneuerbare Energien, Strom|

Man macht was mit: Neuregelung für KWK-Eigenverbrauch lässt auf sich warten

Man macht was mit. Wenn Sie beispielsweise eine neuere KWK-Anlage haben, dachten Sie erst, für die Strommengen, die Sie selbst erzeugen und verbrauchen, bräuchten Sie keine volle EEG-Umlage zu zahlen. Da gab es ja eine Ausnahme in § 61b EEG, die den Eigenbedarf privilegierte. Dann der Schock: Die Europäische Kommission sah diese Ausnahme als verbotene Beihilfe an. Für viele Anlagen würde es erhebliche Wirtschaftlichkeitseinbußen bedeuten, müssten sie für den gesamten Eigenbedarf die volle EEG-Umlage zahlen.

Am 7. Mai atmeten Sie auf. Die Kommission und die Bundesrepublik einigten sich. KWK-Anlagen mit Inbetriebnahme zwischen dem 1. August 2014 und Ende 2017 sollten in der Leistungsklasse zwischen 1 und 10 MW nur 40% EEG-Umlage zahlen. Für alle anderen Anlagen sollte dies für 3.500 Vollbenutzungsstunden pro Jahr gelten. Für die darüber hinausgehende Produktion sollte die EEG-Umlage linear steigen, bis bei 7.000 Vollbenutzungsstunden und mehr die volle Umlage gezahlt werden soll. Das wäre zwar nicht in jedem Fall so gut wie vor dem Ärger mit der Kommission gewesen. Aber Sie – und der Rest der Branche – konnten damit leben (mehr dazu gibt es hier).

Eigentlich wähnten Sie im Mai damit schon alles in trockenen Tüchern. Als die Bundesregierung ankündigte, diese Einigung nun schnell in Gesetzesform zu gießen, hefteten Sie das Problem als erledigt ab und wendeten sich gedanklich anderen Dingen zu. In der Energiewirtschaft ist ja gerade immer was los.

Etwa unruhig wurden Sie in den letzten Wochen dann aber doch, als das sogenannte “100-Tage-Gesetz” mehrfach vertagt wurde. Die Koalitionspartner streiten sich um die Sonderausschreibungen für Wind- und Solarenergie. Der ehrgeizige Zeitplan, der vorsah, das Gesetz noch vor der Sommerpause durchzubringen, erwies sich deswegen schnell als Makulatur. Sie wurden nervös.

Wie sich nun zeigt, ist Ihre Nervosität voll und ganz berechtigt. Ihre arme Anlage. Minister Altmaier hat heute auf dem BDEW-Kongress angekündigt, dass die Rettung des Eigenverbrauchs erst nach der Sommerpause kommt. Allzu sicher sind Sie sich einer zügigen Neuregelung im Herbst leider auch nicht, denn gleichzeitig hat er mitgeteilt, dass die eigentlich für 2018 und 2019 geplanten Sonderausschreibungen Wind und Solar erst später stattfinden sollen. Sie können sich nicht vorstellen, dass dies im Umweltministerium auf Zustimmung stößt, und so fürchten Sie, dass die Rettung Ihrer KWK-Anlage vielleicht noch länger dauern könnte, als vor einigen Wochen erhofft.

Dass die neue Bundesregierung in diesem Punkt vollends havarieren könnte: Daran wollen wir alle nicht denken.

2018-06-13T22:58:02+02:0013. Juni 2018|Energiepolitik, Strom|

Weiter Unsicherheit über EEG-Umlage für Eigenstromverbrauch

In den letzten Jahren gab es mehrfach Ärger mit der Kommission wegen des Mechanismus des deutschen Erneuerbaren-Energien-Gesetzes (EEG). Die Deutschen standen lange auf dem Standpunkt, es handele sich nicht um eine Beihilfe, weil das EEG ja schließlich nicht aus der Staatskasse fließt. Es handelt sich bekanntlich um ein Umlageverfahren, bei dem über die Netzbetreiber EEG-Umlage (derzeit 6,79 ct/kWh) erhoben und letztlich an die geförderten Anlagenbetreiber ausgeschüttet wird. Ähnlich verhält es sich mit der Förderung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen.

Die Kommission sah das anders. Sie betrachtete nicht nur die Förderungen für EEG-Anlagen als Beihilfen. In ihren Augen stellen auch die Befreiungen bzw. Privilegierungen von der Pflicht, EEG-Umlage zu zahlen, Beihilfen dar. Diese Einordnung ist alles andere als akademisch. Über Beihilfen entscheidet nämlich nicht die Bundesrepublik allein. Beihilfen sind vielmehr notifizierungsbedürftig, so dass die Kommission die deutschen Regelungen genehmigen muss.

Im letzten Jahr stellte sich die Kommission nun an unerwarteter Stelle quer. Sie verweigerte die Fortführung einer Ausnahmeregelung bezüglich der EEG-Umlagepflicht im Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG). Diese in § 61b EEG verankerte Ausnahme betraf den Eigenverbrauch, also diejenigen Strommengen, die ein Kraftwerk erst erzeugt und dann selbst verbraucht. Das sind neben dem Strom, der in der Verwaltung verbraucht wird, unter anderem Stromverbräuche für Pumpen. Gerade bei Anlagen, die Fernwärme ausspeisen, betrifft das erhebliche Mengen, weil die Fernwärme ja schließlich nicht von selbst in die Leitungen fällt.

Bis 2014 fiel für diese Eigenverbrauchsmengen gar keine EEG-Umlage an. Seitdem waren für den in hocheffizienten KWK-Anlagen erzeugten und von diesen verbrauchten Strom 40% der üblichen EEG-Umlage zu zahlen. Hierin sah die Kommission aber zuletzt eine unzulässige Überförderung. Die Ausnahme durfte auf Anlagen, die nach dem 01.08.2014 in Betrieb gegangen waren, deswegen seit dem 01.01.2018 nicht mehr angewandt werden.

Wegen der hohen wirtschaftlichen Relevanz wartete die Branche gespannt auf die Ergebnisse der Gespräche zwischen Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) und Europäischer Kommission. Doch die Hoffnung auf schnelle Ergebnisse scheint sich nicht zu erfüllen. Auch in dem nun aktuell vor einigen Tagen vorgelegten Referentenentwurf für ein Gesetz, das kurzfristig u. a. EEG und KWKG ändern soll, ist lediglich ein Platzhalter für eine Neuregelung vorgesehen, ohne dass diese schon erkennbar würde. Offenbar hat man sich bisher in Brüssel nicht einigen können. Dem Vernehmen nach bieten die Deutschen an, nach Größe zu differenzieren: Bei Anlagen mit weniger als 1 MW elektrischer Leistung soll die alte Regelung wiederbelebt werden. Die Betreiber würden auch künftig nur 40% der EEG-Umlage für den Eigenstromverbrauch zahlen. Für größere Anlagen soll dies nur eingeschränkt auf eine bestimmte Anzahl an Vollbenutzungsstunden gelten. Dies bliebe zwar ganz wesentlich hinter dem zurück, was die Betreiber dieser Anlagen in ihre Wirtschaftlichkeitsberechnungen eingestellt haben. Angesichts der derzeitigen Situation wären viele erleichtert, wenn es denn bei diesem Spatz in der Hand bliebe und die Kommission sich nicht komplett verweigert.

UPDATE: Manchmal wird man gern von den Fakten überrollt: Es gibt eine Einigung. Via : Für neue KWK-Anlagen <1 und >10 MW bleibt es bei 40% für den Eigenverbrauch. Für alle anderen <3.500 Vollbenutzungsstunden auch. Erst ab da steigt die EEG-Umlage.

2018-05-08T23:52:28+02:008. Mai 2018|Energiepolitik, Erneuerbare Energien, Strom|