EEG und KWKG: Verlän­gerung der Realisierungsfristen

Die Bundes­netz­agentur (BNetzA) hat auf die Corona­krise reagiert und die Reali­sie­rungs­fristen in den Ausschrei­bungs­ver­fahren nach dem Erneu­erbare-Energien-Gesetz (EEG) und dem Kraft-Wärme-Kopplungs­gesetz (KWKG) ausge­setzt. Gleich­zeitig sollen – um den Ausbau nicht auch für die nächsten Jahre zu behindern – die Ausschrei­bungen selbst zu den festge­legten Terminen statt­finden. Das bedeutet, dass Vorha­ben­träger sich um den Zuschlag für ihre Projekt bemühen können und hierfür auch die geltenden Fristen beachten müssen. Dieje­nigen, die einen Zuschlag erhalten, sollen aber mehr Zeit für die Reali­sierung bekommen.

Die BNetzA nutzt für diesen „Trick“ die Veröf­fent­li­chungs­pflicht nach § 35 EEG 2017. Hier ist vorge­schrieben, dass die Zuschläge auf ihrer Inter­net­seite veröf­fent­licht werden. Sie will diese Veröf­fent­li­chung erst einmal unter­lassen und nur direkt über die Zuschlags­er­teilung infor­mieren, so dass die Frist nicht in die Zeit fällt, in der wegen der Corona-Pandemie eine Projekt­rea­li­sierung nicht realis­tisch ist. So soll vermieden werden, dass Unter­nehmen unver­schuldet Pönalen nach § 55 EEG 2017 zahlen müssen oder gar ihr Zuschlag nach § 35a Abs. 1 Nr. 4 EEG 2017 entwertet wird.

Vorha­ben­träger von Onshore-Windkraft­an­lagen und Biomas­se­an­lagen, die bereits einen Zuschlag in einer früheren Ausschreibung erhalten haben, und nun bedingt durch die Corona­krise an der Reali­sierung des Vorhabens gehindert werden, sollen einen Antrag auf Frist­ver­län­gerung bei der BNetzA stellen. Pönalen würden in diesen Fällen nicht anfallen, weil die BNetzA dies nicht an die Übertra­gungs­netz­be­treiber melden werde. Für PV könne schon vor Inbetrieb­nahme ein Antrag auf Zahlungs­be­rech­tigung gestellt werden, Regis­trierung im Markt­stamm­da­ten­re­gister voraus­ge­setzt. Jeweils ist die Verzö­gerung zu begründen. Bei bezuschlagten KWK-Anlagen laufen die Reali­sie­rungs­fristen – Stand jetzt – erst einmal weiter.

Die BnetzA reagiert damit pragma­tisch auf die Heraus­for­de­rungen der aktuellen Krise. Doch kann die – bekanntlich an Recht und Gesetz gebundene – Behörde durch Kunst­griffe und Abwei­chungen von eigentlich zwingenden Regeln im Sinne der Vorha­ben­träger handeln? Klar ist: Wo kein Kläger, da kein Richter. Doch es ist keineswegs gesetzt, dass etwa unter­legene Ausschrei­bungs­teil­nehmer sich nicht in den nächsten Jahren an die Gerichte wenden. Hier sollte der Gesetz­geber aktiv werden, um den – guten und richtigen – Maßnahmen der BnetzA einen gesichertes recht­liches Fundament zu schaffen (Miriam Vollmer).

2020-04-01T12:42:56+02:001. April 2020|Erneuerbare Energien, Strom|

Man macht was mit: Neure­gelung für KWK-Eigen­ver­brauch lässt auf sich warten

Man macht was mit. Wenn Sie beispiels­weise eine neuere KWK-Anlage haben, dachten Sie erst, für die Strom­mengen, die Sie selbst erzeugen und verbrauchen, bräuchten Sie keine volle EEG-Umlage zu zahlen. Da gab es ja eine Ausnahme in § 61b EEG, die den Eigen­bedarf privi­le­gierte. Dann der Schock: Die Europäische Kommission sah diese Ausnahme als verbotene Beihilfe an. Für viele Anlagen würde es erheb­liche Wirtschaft­lich­keits­ein­bußen bedeuten, müssten sie für den gesamten Eigen­bedarf die volle EEG-Umlage zahlen.

Am 7. Mai atmeten Sie auf. Die Kommission und die Bundes­re­publik einigten sich. KWK-Anlagen mit Inbetrieb­nahme zwischen dem 1. August 2014 und Ende 2017 sollten in der Leistungs­klasse zwischen 1 und 10 MW nur 40% EEG-Umlage zahlen. Für alle anderen Anlagen sollte dies für 3.500 Vollbe­nut­zungs­stunden pro Jahr gelten. Für die darüber hinaus­ge­hende Produktion sollte die EEG-Umlage linear steigen, bis bei 7.000 Vollbe­nut­zungs­stunden und mehr die volle Umlage gezahlt werden soll. Das wäre zwar nicht in jedem Fall so gut wie vor dem Ärger mit der Kommission gewesen. Aber Sie – und der Rest der Branche – konnten damit leben (mehr dazu gibt es hier).

Eigentlich wähnten Sie im Mai damit schon alles in trockenen Tüchern. Als die Bundes­re­gierung ankün­digte, diese Einigung nun schnell in Geset­zesform zu gießen, hefteten Sie das Problem als erledigt ab und wendeten sich gedanklich anderen Dingen zu. In der Energie­wirt­schaft ist ja gerade immer was los.

Etwa unruhig wurden Sie in den letzten Wochen dann aber doch, als das sogenannte „100-Tage-Gesetz“ mehrfach vertagt wurde. Die Koali­ti­ons­partner streiten sich um die Sonder­aus­schrei­bungen für Wind- und Solar­energie. Der ehrgeizige Zeitplan, der vorsah, das Gesetz noch vor der Sommer­pause durch­zu­bringen, erwies sich deswegen schnell als Makulatur. Sie wurden nervös.

Wie sich nun zeigt, ist Ihre Nervo­sität voll und ganz berechtigt. Ihre arme Anlage. Minister Altmaier hat heute auf dem BDEW-Kongress angekündigt, dass die Rettung des Eigen­ver­brauchs erst nach der Sommer­pause kommt. Allzu sicher sind Sie sich einer zügigen Neure­gelung im Herbst leider auch nicht, denn gleich­zeitig hat er mitge­teilt, dass die eigentlich für 2018 und 2019 geplanten Sonder­aus­schrei­bungen Wind und Solar erst später statt­finden sollen. Sie können sich nicht vorstellen, dass dies im Umwelt­mi­nis­terium auf Zustimmung stößt, und so fürchten Sie, dass die Rettung Ihrer KWK-Anlage vielleicht noch länger dauern könnte, als vor einigen Wochen erhofft.

Dass die neue Bundes­re­gierung in diesem Punkt vollends havarieren könnte: Daran wollen wir alle nicht denken.

2018-06-13T22:58:02+02:0013. Juni 2018|Energiepolitik, Strom|

Weiter Unsicherheit über EEG-Umlage für Eigenstromverbrauch

In den letzten Jahren gab es mehrfach Ärger mit der Kommission wegen des Mecha­nismus des deutschen Erneu­er­baren-Energien-Gesetzes (EEG). Die Deutschen standen lange auf dem Stand­punkt, es handele sich nicht um eine Beihilfe, weil das EEG ja schließlich nicht aus der Staats­kasse fließt. Es handelt sich bekanntlich um ein Umlage­ver­fahren, bei dem über die Netzbe­treiber EEG-Umlage (derzeit 6,79 ct/kWh) erhoben und letztlich an die geför­derten Anlagen­be­treiber ausge­schüttet wird. Ähnlich verhält es sich mit der Förderung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen.

Die Kommission sah das anders. Sie betrachtete nicht nur die Förde­rungen für EEG-Anlagen als Beihilfen. In ihren Augen stellen auch die Befrei­ungen bzw. Privi­le­gie­rungen von der Pflicht, EEG-Umlage zu zahlen, Beihilfen dar. Diese Einordnung ist alles andere als akade­misch. Über Beihilfen entscheidet nämlich nicht die Bundes­re­publik allein. Beihilfen sind vielmehr notifi­zie­rungs­be­dürftig, so dass die Kommission die deutschen Regelungen geneh­migen muss.

Im letzten Jahr stellte sich die Kommission nun an unerwar­teter Stelle quer. Sie verwei­gerte die Fortführung einer Ausnah­me­re­gelung bezüglich der EEG-Umlage­pflicht im Kraft-Wärme-Kopplungs­gesetz (KWKG). Diese in § 61b EEG veran­kerte Ausnahme betraf den Eigen­ver­brauch, also dieje­nigen Strom­mengen, die ein Kraftwerk erst erzeugt und dann selbst verbraucht. Das sind neben dem Strom, der in der Verwaltung verbraucht wird, unter anderem Strom­ver­bräuche für Pumpen. Gerade bei Anlagen, die Fernwärme ausspeisen, betrifft das erheb­liche Mengen, weil die Fernwärme ja schließlich nicht von selbst in die Leitungen fällt.

Bis 2014 fiel für diese Eigen­ver­brauchs­mengen gar keine EEG-Umlage an. Seitdem waren für den in hochef­fi­zi­enten KWK-Anlagen erzeugten und von diesen verbrauchten Strom 40% der üblichen EEG-Umlage zu zahlen. Hierin sah die Kommission aber zuletzt eine unzulässige Überför­derung. Die Ausnahme durfte auf Anlagen, die nach dem 01.08.2014 in Betrieb gegangen waren, deswegen seit dem 01.01.2018 nicht mehr angewandt werden.

Wegen der hohen wirtschaft­lichen Relevanz wartete die Branche gespannt auf die Ergeb­nisse der Gespräche zwischen Bundes­wirt­schafts­mi­nis­terium (BMWi) und Europäi­scher Kommission. Doch die Hoffnung auf schnelle Ergeb­nisse scheint sich nicht zu erfüllen. Auch in dem nun aktuell vor einigen Tagen vorge­legten Referen­ten­entwurf für ein Gesetz, das kurzfristig u. a. EEG und KWKG ändern soll, ist lediglich ein Platz­halter für eine Neure­gelung vorge­sehen, ohne dass diese schon erkennbar würde. Offenbar hat man sich bisher in Brüssel nicht einigen können. Dem Vernehmen nach bieten die Deutschen an, nach Größe zu diffe­ren­zieren: Bei Anlagen mit weniger als 1 MW elektri­scher Leistung soll die alte Regelung wieder­belebt werden. Die Betreiber würden auch künftig nur 40% der EEG-Umlage für den Eigen­strom­ver­brauch zahlen. Für größere Anlagen soll dies nur einge­schränkt auf eine bestimmte Anzahl an Vollbe­nut­zungs­stunden gelten. Dies bliebe zwar ganz wesentlich hinter dem zurück, was die Betreiber dieser Anlagen in ihre Wirtschaft­lich­keits­be­rech­nungen einge­stellt haben. Angesichts der derzei­tigen Situation wären viele erleichtert, wenn es denn bei diesem Spatz in der Hand bliebe und die Kommission sich nicht komplett verweigert.

UPDATE: Manchmal wird man gern von den Fakten überrollt: Es gibt eine Einigung. Via : Für neue KWK-Anlagen <1 und >10 MW bleibt es bei 40% für den Eigen­ver­brauch. Für alle anderen <3.500 Vollbe­nut­zungs­stunden auch. Erst ab da steigt die EEG-Umlage.

2018-05-08T23:52:28+02:008. Mai 2018|Energiepolitik, Erneuerbare Energien, Strom|