Neues aus Oberal­theim: Das falsche Stadtwerk

Vertriebs­leiter Valk aus Oberal­theim wusste es ja schon als kleiner Junge: den Unter­al­t­heimern ist nicht zu trauen. Wusste sein Vater in den Achtzigern noch erschre­ckende Geschichten über Fehlein­würfe in Altglas­con­tainer und wilde Müllkippen in den Slums von Unter­al­theim zu berichten, so hat Valk die Stadt­werke Unter­al­theim GmbH (SWU) sozusagen auf frischer Tat ertappt: In ihrem Auftrag rufen Mitar­beiter eines Callcenters bei Oberal­t­heimern an, behaupten, sie seien „vom Stadtwerk“ und schwatzen ihnen neue Strom­lie­fer­ver­träge auf.

Die Masche mit dem Anruf vom Stadtwerk ist Valk nicht neu. Hat er nicht erst letztes Jahr erfolg­reich ein bundesweit agierendes Unter­nehmen dabei erwischt, wie dessen Kunden­werber vorge­täuscht haben, sie seien Stadt­werks­mit­ar­beiter und es gehe nicht um einen Vertrags­wechsel, sondern schlicht um einen neuen Tarif? Bei der SWU liegt der Fall aller­dings nicht ganz so einfach, wie die Justi­ziarin Birte Berlach Falk erklärt. Den die SWU lügt ja nicht, wenn sie behauptet, sie sei ein Stadtwerk.

Aber kann das so richtig sein? Tag für Tag bearbeitet Valk die aus Unter­al­theim hämisch ihm zu gewor­fenen Kündi­gungen. Nachts träumt Valk vom gegne­ri­schen Vertriebs­leiter, der sich in Valks nächt­lichem Unter­be­wusstsein feist grinsend die Hände reibt. „Und dabei sind sie gar kein richtiges Stadtwerk!“, ächzt er am Morgen in der Abtei­lungs­lei­ter­be­spre­chung im Büro von Geschäfts­füh­rerin Göker.

Jetzt wird auch die Justi­ziarin hellhörig. Unter­al­theim, klärt Valk sie auf, habe vor einigen Jahren sozusagen sein Tafel­silber veräußert. Das Stadtwerk gehöre zu satten 74,9% seither einem Großun­ter­nehmen, die Stadt sei nur noch minderheitsbeteiligt.

Eine Stunde später steht Justi­ziarin Birte Berlach bei Valk im Büro. In der Hand hält sie ein Urteil des Bundes­ge­richtshofs (BGH) vom 13.06.2012. In dieser Entscheidung hat das höchste deutsche Zivil­ge­richt festge­stellt, dass es eine wettbe­werbs­widrige, weil gem. § 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG irrefüh­rende Angabe darstellt, wenn sich ein Unter­nehmen als Stadtwerk ausgibt, dessen Anteils­mehrheit nicht bei der öffent­lichen Hand liegt. Dies beruht auf dem Umstand, dass Bürger Unter­nehmen, die sich überwiegend im Besitz der öffent­lichen Hand befinden, größeres Vertrauen entgegen bringen und von der beson­deren Verläss­lichkeit und Serio­sität solcher Unter­nehmen ausgehen. Außerdem vertrauen Verbraucher darauf, dass solche Unter­nehmen besonders Insolvenz fest seien. 

Das stimmt ja auch!“, trumpft Valk auf.

Noch am selben Tag mahnt die Anwältin der SWU die Unter­al­t­heimer Konkurrenz ab. Drei Tage später ist der Spuk vorbei. Die SWU hat eine Unter­las­sungs­er­klärung abgegeben, die SWO eine trium­phale Presse­er­klärung versandt. Und Valk gibt Justi­ziarin Berlach einen Erdbeer­becher im Eiscafé Venezia auf dem Markt­platz aus. Auf dem Markt­platz von Unter­al­theim wohlgemerkt.

Vor dem Fenster des gegne­ri­schen Geschäftsführers.

2018-11-08T09:11:27+01:008. November 2018|Wettbewerbsrecht|

Dumme Richter?

Juristen, schreibt das bekannte Blog „Basic Thinking“, hätten das Internet nicht verstanden und beklagt eine Entscheidung des Landge­richts (LG) Berlin. Die Richter hatten auf eine Klage eines Verbrau­cher­schutz­ver­bandes eine Bloggerin, die sich Vreni Frost nennt, dazu verur­teilt, es zu unter­lassen, auf ihrem Instagram Account Marken zu vertaggen, ohne dies als Werbung zu kennzeichnen. Für dieje­nigen, denen die Termi­no­logie fremd ist: „Tags“ sind verlinkte Hinweise in sozialen Medien, hier direkt auf die Accounts von Unternehmen.

Genau solche Tags hat Frau Frost gesetzt. Offenbar wirbt sie regel­mäßig kommer­ziell. In den konkreten Fällen hat sie bei Instagram Bilder ihrer Person in (nach meinem ersten Eindruck wohl tenden­ziell eher ausnahms­weise) selbst gekaufter Kleidung, in einer Flugzeug­kabine und mit einem bestimmten Handy mit Direkt­links zu Unter­neh­mens­ac­counts gepostet, die aller­dings – das unter­schlägt sowohl die Betref­fende selbst als auch Basic Thinking – vom Gesamt­ge­präge durchaus werblich wirkten. Egal, ob sie hierfür Geld erhalten hat oder nicht: Ein objek­tiver Betrachter musste den Eindruck gewinnen, dass Frau Frost ihren Fans die Waren und Dienst­leis­tungen empfiehlt, es sich also um Maßnahmen zur Absatz­för­derung handelt. Eine geschäft­liche Handlung im Sinne des UWG dürfte damit vorliegen, denn § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG definiert diese nicht als „bezahlt“, sondern nur als

jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unter­nehmens vor, bei oder nach einem Geschäfts­ab­schluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienst­leis­tungen oder mit dem Abschluss oder der Durch­führung eines Vertrags über Waren oder Dienst­leis­tungen objektiv zusammenhängt“

Verge­gen­wärtigt man sich dies, so erscheint das Urteil des LG Berlin auf einmal gar nicht mehr so absurd. Denn auch der – wohl in vorderster Front in der Abmahnung genannte – § 5a Abs. 6 UWG stellt nicht darauf ab, ob Frau Frost von den Unter­nehmen, deren Marken sie vertaggt, Geld bekommen hat. Hier heißt es nur:

Unlauter handelt auch, wer den kommer­zi­ellen Zweck einer geschäft­lichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmit­telbar aus den Umständen ergibt, und das Nicht­kennt­lich­machen geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäft­lichen Entscheidung zu veran­lassen, die er andern­falls nicht getroffen hätte.“

Ein kommer­zi­eller Zweck dürfte nach dem Gesamt­ge­präge ihres Instagram-Accounts durchaus vorliegen. Ich kenne den Account nicht, aber offenbar ist Frau Frost eine Influen­cerin, deren Geschäfts­modell darin besteht, dass Unter­nehmen Werbe­an­zeigen schalten, die sie in einem persönlich wirkenden Umfeld präsen­tiert. Natürlich zeigt Frau Frost nicht nur Werbung, das wäre sicherlich auch für ihre Leser nicht sehr anziehend, aber die verschwim­menden Grenzen zwischen Werbung und nicht werblichen Inhalten gehören wie bei vielen Influencern sicher auch hier zum Programm. Ich finde das auch alles andere als verwerflich, schließlich möchte der Markt diese Form der Unter­haltung, ohne direkt für diese Angebote zu bezahlen. Aber wer geschäft­liche Handlungen vornimmt, die einem kommer­zi­ellen Zweck dienen, muss dies eben als Werbung kennzeichnen, wenn – was hier sicherlich vorliegen dürfte – der Verbraucher zum Kauf bzw. zur Inanspruch­nahme von Dienst­leis­tungen veran­lasst werden könnte.

Haben also die Richter des LG Berlin das Internet nicht verstanden? Wohl kaum. Eher hat Frau Frost das UWG nicht verstanden. Und anders als Basic Thinking schreibt, liegt hier auch kein Angriff auf freie Bericht­erstattung und Journa­lismus in sozialen Medien vor. Natürlich dürfen auch weiterhin direkte Links zu Unter­nehmen gesetzt werden, ohne dass das in jedem Fall gleich Werbung darstellt. Wenn es sich erkennbar nicht um eine Maßnahme der Absatz­för­derung handelt, ist das völlig unpro­ble­ma­tisch. Wer – bezahlt oder unbezahlt – wirbt, sollte dies aber trans­parent kennzeichnen. Ich sehe auch nicht, wieso mit einer solchen Kennzeichnung irgend­je­mandem ein Zacken aus der Blogger­krone fiele. Wessen Geschäfts­modell aber gerade darauf beruht, dass Werbung als Inhalt daher­kommt: Exakt das will das UWG im Interesse des Verbrau­chers unterbinden.

(An dieser Stelle habe ich mich schon einmal über eine ähnliche Thematik geäußert)

2018-06-21T08:45:09+02:0021. Juni 2018|Wettbewerbsrecht|

Duell der Giganten: Zuläs­sigkeit verglei­chender Werbung

Bayern und Franken, Kölner und Düssel­dorfer: Alles nichts gegen das Verhältnis von Oberal­theim und Unter­al­theim. Bei den Lokal­derbys der örtlichen Fußball­vereine waren schon mehr als nur ein paar Zähne verloren und Beulen geschlagen worden. Und beim Kampf um Strom­kon­zes­sionen im Umland der beiden Klein­städte war es beiden Stadt­werken tausendmal lieber, die Konzession ging an irgend­welche daher­ge­laufene Dritte als an den jewei­ligen Feind. Entspre­chend groß war die Empörung bei der Stadtwerk Unter­al­theim GmbH, der SWU, als ausge­rechnet auf dem großen Wochen­markt in Unter­al­theim die Stadt­werke Oberal­theim GmbH, die SWO, einen Stand aufbaute und um Strom­kunden warb.

Garan­tiert günstiger!“ stand auf einem Banner. Auf den Flyern, die Vertriebs­leiter Valk und seine Mitar­beiter den Besuchern des Marktes in die Hand drückten, war ein Preis­ver­gleich abgedruckt, demzu­folge die SWO bei identi­schem Grund­preis die Strom­kunden 3 ct. günstiger beliefern würde als die SWU.

Sofern man bei der SWU auf den Lokal­pa­trio­tismus der Unter­al­t­heimer gesetzt hatte, hatte man sich verrechnet. Aus sicherer Entfernung mussten Geschäfts­führer Dr. Kunze und sein Vertriebs­leiter beobachten, wie Herr Valk einen Vertrag nach dem anderen abschloss. Direkt am nächsten Morgen saß der empörte Herr Dr. Kunze beim Anwalt des Hauses. Drei Stunden später ging die anwalt­liche Abmahnung bei der SWO ein.

Der Preis­ver­gleich der SWO, so behauptete der Anwalt der SWU, sei irreführend und deswegen unzulässig gem. § 5 Abs. 1 UWG.  Außerdem würden Äpfel und Birnen verglichen, was nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 UWG wettbe­werbs­widrig sei. Denn die SWO hätte ihren besten Tarif mit einer zweijäh­rigen Mindest­laufzeit mit dem Grund­ver­sor­gungs­tarif der SWU verglichen, den die Kunden jederzeit kündigen können. Auf diese unter­schied­lichen Vertrags­lauf­zeiten hatte die SWO nur in einem wirklich kleinen Stern­chen­vermerk hinge­wiesen. Hätte die SWO dagegen einen vergleich­baren Tarif gewählt, hätte der Abstand auch nur 1 ct. betragen. Die SWO wurde deswegen aufge­fordert, solche Äußerungen zu unter­lassen und sich im Falle einer Zuwider­handlung einer Vertrags­strafe zu unter­werfen. Außerdem verlangte der Anwalt Abmahn­kosten von rund 1.300 EUR.

Dass die freche Konkurrenz sich nicht einfach unter­werfen würde, war Geschäfts­führer Dr. Kunze eigentlich klar. Dass die SWO sich unter Berufung auf eine Entscheidung des OLG Frankfurt aus 2009 auf den Stand­punkt stellen würde, dass der verständige Verbraucher gar nicht erwarten würde, dass ein Preis­ver­gleich mit dem günstigsten Konkur­renz­tarif statt­finden würde, wunderte Dr. Kunze deswegen auch rein gar nicht. Das OLG Frankfurt hatte damals nämlich Vergleiche mit Grund­ver­sor­gungs­ta­rifen zumindest dann für nicht grund­sätzlich wettbe­werbs­widrig erklärt, wenn noch eine nennens­werte Anzahl an Kunden im Grund­ver­sor­gungs­tarif versorgt wurde (anders aber bei faktisch kaum mehr nachge­fragten Tarifen). Das war in Unter­al­theim nach wie vor der Fall.

Doch was in den Augen von Dr. Kunze an Frechheit quasi alles schlug: Zeitgleich mit dem Schreiben, mit dem die SWO mitteilte, dass sie sich der Abmahnung nicht unter­werfen würde, ging eine Gegen­ab­mahnung ein. Die SWO rügte einen Impres­sums­verstoß. Da es sich bei dem verletzten § 5 TMG um eine sogenannte Markt­ver­hal­tens­re­gelung handelt, die Konkur­renten deswegen abmahnen können, standen nun zwei Abmah­nungen im Raum.

Etwas derart Abgefeimtes hatte Dr. Kunze lange nicht erlebt. Er war deswegen auch kaum mehr überrascht, als wenig später Frau Göker, Geschäfts­füh­rerin der SWO, anrief. Man könne sich doch vergleichen, schlug sie leutselig vor, jeweils auf die Rechte aus den Abmah­nungen verzichten, und zukünftige Ausein­an­der­set­zungen rund um Preis­ver­gleiche und Impressum einfach bleiben lassen.

Dass man ihn mit dieser Vergleichs­abrede aufs Kreuz gelegt hatte, schwante Herrn Dr. Kunze spätestens, als er am nächsten Markttag erneut Herrn Valk hände­reibend seinen Stand mitsamt Preis­ver­gleichs­plakat aufbauen sah.

2018-05-24T08:55:23+02:0024. Mai 2018|Strom, Wettbewerbsrecht|