Neues aus Oberaltheim: Das falsche Stadtwerk

Vertriebsleiter Valk aus Oberaltheim wusste es ja schon als kleiner Junge: den Unteraltheimern ist nicht zu trauen. Wusste sein Vater in den Achtzigern noch erschreckende Geschichten über Fehleinwürfe in Altglascontainer und wilde Müllkippen in den Slums von Unteraltheim zu berichten, so hat Valk die Stadtwerke Unteraltheim GmbH (SWU) sozusagen auf frischer Tat ertappt: In ihrem Auftrag rufen Mitarbeiter eines Callcenters bei Oberaltheimern an, behaupten, sie seien “vom Stadtwerk” und schwatzen ihnen neue Stromlieferverträge auf.

Die Masche mit dem Anruf vom Stadtwerk ist Valk nicht neu. Hat er nicht erst letztes Jahr erfolgreich ein bundesweit agierendes Unternehmen dabei erwischt, wie dessen Kundenwerber vorgetäuscht haben, sie seien Stadtwerksmitarbeiter und es gehe nicht um einen Vertragswechsel, sondern schlicht um einen neuen Tarif? Bei der SWU liegt der Fall allerdings nicht ganz so einfach, wie die Justiziarin Birte Berlach Falk erklärt. Den die SWU lügt ja nicht, wenn sie behauptet, sie sei ein Stadtwerk.

Aber kann das so richtig sein? Tag für Tag bearbeitet Valk die aus Unteraltheim hämisch ihm zu geworfenen Kündigungen. Nachts träumt Valk vom gegnerischen Vertriebsleiter, der sich in Valks nächtlichem Unterbewusstsein feist grinsend die Hände reibt. „Und dabei sind sie gar kein richtiges Stadtwerk!”, ächzt er am Morgen in der Abteilungsleiterbesprechung im Büro von Geschäftsführerin Göker.

Jetzt wird auch die Justiziarin hellhörig. Unteraltheim, klärt Valk sie auf, habe vor einigen Jahren sozusagen sein Tafelsilber veräußert. Das Stadtwerk gehöre zu satten 74,9% seither einem Großunternehmen, die Stadt sei nur noch minderheitsbeteiligt.

Eine Stunde später steht Justiziarin Birte Berlach bei Valk im Büro. In der Hand hält sie ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 13.06.2012. In dieser Entscheidung hat das höchste deutsche Zivilgericht festgestellt, dass es eine wettbewerbswidrige, weil gem. § 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG irreführende Angabe darstellt, wenn sich ein Unternehmen als Stadtwerk ausgibt, dessen Anteilsmehrheit nicht bei der öffentlichen Hand liegt. Dies beruht auf dem Umstand, dass Bürger Unternehmen, die sich überwiegend im Besitz der öffentlichen Hand befinden, größeres Vertrauen entgegen bringen und von der besonderen Verlässlichkeit und Seriosität solcher Unternehmen ausgehen. Außerdem vertrauen Verbraucher darauf, dass solche Unternehmen besonders Insolvenz fest seien.

“Das stimmt ja auch!”, trumpft Valk auf.

Noch am selben Tag mahnt die Anwältin der SWU die Unteraltheimer Konkurrenz ab. Drei Tage später ist der Spuk vorbei. Die SWU hat eine Unterlassungserklärung abgegeben, die SWO eine triumphale Presseerklärung versandt. Und Valk gibt Justiziarin Berlach einen Erdbeerbecher im Eiscafé Venezia auf dem Marktplatz aus. Auf dem Marktplatz von Unteraltheim wohlgemerkt.

Vor dem Fenster des gegnerischen Geschäftsführers.

2018-11-08T09:11:27+01:008. November 2018|Wettbewerbsrecht|

Dumme Richter?

Juristen, schreibt das bekannte Blog “Basic Thinking”, hätten das Internet nicht verstanden und beklagt eine Entscheidung des Landgerichts (LG) Berlin. Die Richter hatten auf eine Klage eines Verbraucherschutzverbandes eine Bloggerin, die sich Vreni Frost nennt, dazu verurteilt, es zu unterlassen, auf ihrem Instagram Account Marken zu vertaggen, ohne dies als Werbung zu kennzeichnen. Für diejenigen, denen die Terminologie fremd ist: “Tags” sind verlinkte Hinweise in sozialen Medien, hier direkt auf die Accounts von Unternehmen.

Genau solche Tags hat Frau Frost gesetzt. Offenbar wirbt sie regelmäßig kommerziell. In den konkreten Fällen hat sie bei Instagram Bilder ihrer Person in (nach meinem ersten Eindruck wohl tendenziell eher ausnahmsweise) selbst gekaufter Kleidung, in einer Flugzeugkabine und mit einem bestimmten Handy mit Direktlinks zu Unternehmensaccounts gepostet, die allerdings – das unterschlägt sowohl die Betreffende selbst als auch Basic Thinking – vom Gesamtgepräge durchaus werblich wirkten. Egal, ob sie hierfür Geld erhalten hat oder nicht: Ein objektiver Betrachter musste den Eindruck gewinnen, dass Frau Frost ihren Fans die Waren und Dienstleistungen empfiehlt, es sich also um Maßnahmen zur Absatzförderung handelt. Eine geschäftliche Handlung im Sinne des UWG dürfte damit vorliegen, denn § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG definiert diese nicht als “bezahlt”, sondern nur als

“jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängt”

Vergegenwärtigt man sich dies, so erscheint das Urteil des LG Berlin auf einmal gar nicht mehr so absurd. Denn auch der – wohl in vorderster Front in der Abmahnung genannte – § 5a Abs. 6 UWG stellt nicht darauf ab, ob Frau Frost von den Unternehmen, deren Marken sie vertaggt, Geld bekommen hat. Hier heißt es nur:

“Unlauter handelt auch, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, und das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.”

Ein kommerzieller Zweck dürfte nach dem Gesamtgepräge ihres Instagram-Accounts durchaus vorliegen. Ich kenne den Account nicht, aber offenbar ist Frau Frost eine Influencerin, deren Geschäftsmodell darin besteht, dass Unternehmen Werbeanzeigen schalten, die sie in einem persönlich wirkenden Umfeld präsentiert. Natürlich zeigt Frau Frost nicht nur Werbung, das wäre sicherlich auch für ihre Leser nicht sehr anziehend, aber die verschwimmenden Grenzen zwischen Werbung und nicht werblichen Inhalten gehören wie bei vielen Influencern sicher auch hier zum Programm. Ich finde das auch alles andere als verwerflich, schließlich möchte der Markt diese Form der Unterhaltung, ohne direkt für diese Angebote zu bezahlen. Aber wer geschäftliche Handlungen vornimmt, die einem kommerziellen Zweck dienen, muss dies eben als Werbung kennzeichnen, wenn – was hier sicherlich vorliegen dürfte – der Verbraucher zum Kauf bzw. zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen veranlasst werden könnte.

Haben also die Richter des LG Berlin das Internet nicht verstanden? Wohl kaum. Eher hat Frau Frost das UWG nicht verstanden. Und anders als Basic Thinking schreibt, liegt hier auch kein Angriff auf freie Berichterstattung und Journalismus in sozialen Medien vor. Natürlich dürfen auch weiterhin direkte Links zu Unternehmen gesetzt werden, ohne dass das in jedem Fall gleich Werbung darstellt. Wenn es sich erkennbar nicht um eine Maßnahme der Absatzförderung handelt, ist das völlig unproblematisch. Wer – bezahlt oder unbezahlt – wirbt, sollte dies aber transparent kennzeichnen. Ich sehe auch nicht, wieso mit einer solchen Kennzeichnung irgendjemandem ein Zacken aus der Bloggerkrone fiele. Wessen Geschäftsmodell aber gerade darauf beruht, dass Werbung als Inhalt daherkommt: Exakt das will das UWG im Interesse des Verbrauchers unterbinden.

(An dieser Stelle habe ich mich schon einmal über eine ähnliche Thematik geäußert)

2018-06-21T08:45:09+02:0021. Juni 2018|Wettbewerbsrecht|

Duell der Giganten: Zulässigkeit vergleichender Werbung

Bayern und Franken, Kölner und Düsseldorfer: Alles nichts gegen das Verhältnis von Oberaltheim und Unteraltheim. Bei den Lokalderbys der örtlichen Fußballvereine waren schon mehr als nur ein paar Zähne verloren und Beulen geschlagen worden. Und beim Kampf um Stromkonzessionen im Umland der beiden Kleinstädte war es beiden Stadtwerken tausendmal lieber, die Konzession ging an irgendwelche dahergelaufene Dritte als an den jeweiligen Feind. Entsprechend groß war die Empörung bei der Stadtwerk Unteraltheim GmbH, der SWU, als ausgerechnet auf dem großen Wochenmarkt in Unteraltheim die Stadtwerke Oberaltheim GmbH, die SWO, einen Stand aufbaute und um Stromkunden warb.

“Garantiert günstiger!” stand auf einem Banner. Auf den Flyern, die Vertriebsleiter Valk und seine Mitarbeiter den Besuchern des Marktes in die Hand drückten, war ein Preisvergleich abgedruckt, demzufolge die SWO bei identischem Grundpreis die Stromkunden 3 ct. günstiger beliefern würde als die SWU.

Sofern man bei der SWU auf den Lokalpatriotismus der Unteraltheimer gesetzt hatte, hatte man sich verrechnet. Aus sicherer Entfernung mussten Geschäftsführer Dr. Kunze und sein Vertriebsleiter beobachten, wie Herr Valk einen Vertrag nach dem anderen abschloss. Direkt am nächsten Morgen saß der empörte Herr Dr. Kunze beim Anwalt des Hauses. Drei Stunden später ging die anwaltliche Abmahnung bei der SWO ein.

Der Preisvergleich der SWO, so behauptete der Anwalt der SWU, sei irreführend und deswegen unzulässig gem. § 5 Abs. 1 UWG.  Außerdem würden Äpfel und Birnen verglichen, was nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 UWG wettbewerbswidrig sei. Denn die SWO hätte ihren besten Tarif mit einer zweijährigen Mindestlaufzeit mit dem Grundversorgungstarif der SWU verglichen, den die Kunden jederzeit kündigen können. Auf diese unterschiedlichen Vertragslaufzeiten hatte die SWO nur in einem wirklich kleinen Sternchenvermerk hingewiesen. Hätte die SWO dagegen einen vergleichbaren Tarif gewählt, hätte der Abstand auch nur 1 ct. betragen. Die SWO wurde deswegen aufgefordert, solche Äußerungen zu unterlassen und sich im Falle einer Zuwiderhandlung einer Vertragsstrafe zu unterwerfen. Außerdem verlangte der Anwalt Abmahnkosten von rund 1.300 EUR.

Dass die freche Konkurrenz sich nicht einfach unterwerfen würde, war Geschäftsführer Dr. Kunze eigentlich klar. Dass die SWO sich unter Berufung auf eine Entscheidung des OLG Frankfurt aus 2009 auf den Standpunkt stellen würde, dass der verständige Verbraucher gar nicht erwarten würde, dass ein Preisvergleich mit dem günstigsten Konkurrenztarif stattfinden würde, wunderte Dr. Kunze deswegen auch rein gar nicht. Das OLG Frankfurt hatte damals nämlich Vergleiche mit Grundversorgungstarifen zumindest dann für nicht grundsätzlich wettbewerbswidrig erklärt, wenn noch eine nennenswerte Anzahl an Kunden im Grundversorgungstarif versorgt wurde (anders aber bei faktisch kaum mehr nachgefragten Tarifen). Das war in Unteraltheim nach wie vor der Fall.

Doch was in den Augen von Dr. Kunze an Frechheit quasi alles schlug: Zeitgleich mit dem Schreiben, mit dem die SWO mitteilte, dass sie sich der Abmahnung nicht unterwerfen würde, ging eine Gegenabmahnung ein. Die SWO rügte einen Impressumsverstoß. Da es sich bei dem verletzten § 5 TMG um eine sogenannte Marktverhaltensregelung handelt, die Konkurrenten deswegen abmahnen können, standen nun zwei Abmahnungen im Raum.

Etwas derart Abgefeimtes hatte Dr. Kunze lange nicht erlebt. Er war deswegen auch kaum mehr überrascht, als wenig später Frau Göker, Geschäftsführerin der SWO, anrief. Man könne sich doch vergleichen, schlug sie leutselig vor, jeweils auf die Rechte aus den Abmahnungen verzichten, und zukünftige Auseinandersetzungen rund um Preisvergleiche und Impressum einfach bleiben lassen.

Dass man ihn mit dieser Vergleichsabrede aufs Kreuz gelegt hatte, schwante Herrn Dr. Kunze spätestens, als er am nächsten Markttag erneut Herrn Valk händereibend seinen Stand mitsamt Preisvergleichsplakat aufbauen sah.

2018-05-24T08:55:23+02:0024. Mai 2018|Strom, Wettbewerbsrecht|