Zu kurz gehaltene Tagesmütter

Das Oberver­wal­tungs­ge­richt (OVG) Berlin-Brandenburg hatte in einer Entscheidung vom heutigen Tage erneut über die Vergütung von „Tages­pfle­ge­per­sonen“, wie Tages­mütter in der Amtssprache heißen, zu befinden. Bereits 2016 hatte das OVG entschieden, dass Tages­mütter im Landkreis Märkisch-Oderland vom Landkreis als öffent­lichen Träger zu wenig Vergütung bekommen. Dabei ging es damals um die angemes­senen Kosten für den Sachaufwand. Nach einer von dem Kreis 2014 neu beschlos­senen Richt­linie war die zum Teil pauschal berechnete Erstattung reduziert worden. Das Gericht hatte entschieden, dass nach § 23 SGB VIII die tatsäch­lichen Aufwen­dungen zu erstatten seien.

In der aktuellen Entscheidung, die bisher nur als Presse­mit­teilung vorliegt, ging es vor allem um den sogenannten Betrag zur Anerkennung der Förde­rungs­leistung. Dabei handelt es sich um die eigent­liche Vergütung durch den öffent­lichen Träger. Tatsächlich hatte der Landkreis, schon im ersten Verfahren argumen­tiert, dass der Anteil des erstat­teten Sachauf­wandes zwar geringer sei, aber die Vergütung in Summe mehr als andernorts. Daher hatte er in Reaktion auf die erste Entscheidung die Kosten für den Sachaufwand zwar erhöht, aber zugleich die Beträge zur Anerkennung der Förde­rungs­leistung entspre­chend reduziert.

Wie gewonnen, so zerronnen“, mögen die Tages­mütter gedacht haben. Und es lässt sich ihnen nicht verdenken, dass sie erneut vor Gericht gezogen sind. Das OVG konnte die Reduzierung nicht nachvoll­ziehen. Der Landkreis habe nicht dargelegt und es sei auch nicht ersichtlich, dass die Bezahlung noch „leistungs­ge­recht“ sei, was aber das Sozial­ge­setzbuch fordert. Im Vergleich zum tarif­lichen Bezahlung in Kinder­ta­ges­stätten würden Tages­mütter erheblich weniger verdienen. Dies stünde im Wider­spruch zur Zielsetzung des Bundes­ge­setz­gebers, die Tages­pflege zum gleich­ran­gigen Förde­rungs­an­gebot neben Kitas zu entwi­ckeln. Letztlich betrifft die Ungleich­be­handlung auch Eltern, die zur Förderung mangels freier Plätze in Kitas an Tages­mütter verwiesen werden.

Das OVG hatte jedoch noch ein gewich­tigtes verfas­sungs­recht­liches Argument: Der Landkreis hatte die Richt­linie nämlich auch rückwirkend geändert. Wegen der Reduzierung der Beträge zur Anerkennung der Förde­rungs­leistung, war dies eine unzulässige echte Rückwirkung. Insgesamt kann die Entscheidung dazu beitragen, die Arbeit von Tages­müttern weiter aufzu­werten (Olaf Dilling).

2020-06-22T20:06:34+02:0022. Juni 2020|Allgemein|

Kita-Recht: Anspruch auf Weiter­be­treuung nach Umzug

Ein Umzug mit kleinen Kinder ist ohnehin typischer­weise mit spezi­ellen Heraus­for­de­rungen verbunden. Selbst wenn es dabei nur aus der Innen­stadt ins Umland geht, kommt dann oft auch noch ein Wechsel der Schule oder Betreu­ungs­ein­richtung hinzu. Denn zumindest bei Stadt­staaten wie Berlin, Hamburg oder Bremen wechselt mit der Ummeldung in ein anderes Bundesland auch die Zustän­digkeit der Jugend- und Bildungs­be­hörden. Dabei wäre es bei aller Unsicherheit, die für Kinder ohnehin mit jedem Umzug verbunden ist, doch schön, es wenigstens bei der Betreuung im gewohnten Umfeld lassen zu können.

Zumindest für Eltern, die zwischen Berlin und Brandenburg wechseln wollen, haben wir insofern eine gute Nachricht: Hier kann ihr Kind in der Regel dennoch weiter in der gewohnten Einrichtung betreut werden. Denn Berlin und Brandenburg haben einen Staats­vertrag über die gegen­seitige Nutzung von Plätzen in Einrich­tungen der Kinder­ta­ges­be­treuung geschlossen. Darin steht in Art. 1 Abs. 1 Nr. 3, dass bei einem Umzug ins jeweils andere Bundesland die Nutzung der Einrich­tungen zur Kinder­ta­ges­be­treuung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Sozial­ge­setzbuch (SGB) VIII, also Kitas und Kinder­gärten, erleichtert werden soll.

Die Voraus­setzung für eine Weiter­be­treuung ergibt sich aus Art. 5 Abs. 2 des Staats­ver­trages. Demnach setzt eine Aufnahme und Betreuung voraus, dass vorher das Jugendamt der Gemeinde, die nach dem Umzug nunmehr zuständig ist, geprüft hat, ob ein Anspruch auf Betreuung nach § 24 SGB VIII besteht. Außerdem muss sie die Finan­zierung durch eine sogenannte Kosten­über­nah­me­er­klärung zusichern. Da in Art. 5 Abs. 1 Satz des Staats­ver­trags steht, dass keine Verpflichtung zur Aufnahme bestehen würde, war eine Zeitlang unklar, ob das Kind einen Anspruch auf Weiter­be­treuung hat.

Vor zwei Jahren hat jedoch das Verwal­tungs­ge­richt (VG) Berlin entschieden, dass bei einem Umzug ein Anspruch auf Weiter­be­treuung besteht. Die mangelnde Verpflichtung zur „Aufnahme“ von Kindern in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 des Staats­ver­trages beziehe sich nur auf die Neuauf­nahme von Kindern, wenn sie z.B. nahe der Grenze zum anderen Bundesland wohnen oder die Tages­ein­richtung sich in der Nähe des Arbeits­platzes der Eltern befindet. Auch dann soll nämlich nach Art. 1 des Staats­vertrag eine Aufnahme im jeweils anderen Bundesland im Rahmen der Kapazi­täten ermög­licht werden. In diesem Fall aber ohne verbind­lichen Rechts­an­spruch (Olaf Dilling).

2019-12-19T23:55:31+01:0019. Dezember 2019|Verwaltungsrecht|