Zu kurz gehaltene Tagesmütter

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg hatte in einer Entscheidung vom heutigen Tage erneut über die Vergütung von “Tagespflegepersonen”, wie Tagesmütter in der Amtssprache heißen, zu befinden. Bereits 2016 hatte das OVG entschieden, dass Tagesmütter im Landkreis Märkisch-Oderland vom Landkreis als öffentlichen Träger zu wenig Vergütung bekommen. Dabei ging es damals um die angemessenen Kosten für den Sachaufwand. Nach einer von dem Kreis 2014 neu beschlossenen Richtlinie war die zum Teil pauschal berechnete Erstattung reduziert worden. Das Gericht hatte entschieden, dass nach § 23 SGB VIII die tatsächlichen Aufwendungen zu erstatten seien.

In der aktuellen Entscheidung, die bisher nur als Pressemitteilung vorliegt, ging es vor allem um den sogenannten Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung. Dabei handelt es sich um die eigentliche Vergütung durch den öffentlichen Träger. Tatsächlich hatte der Landkreis, schon im ersten Verfahren argumentiert, dass der Anteil des erstatteten Sachaufwandes zwar geringer sei, aber die Vergütung in Summe mehr als andernorts. Daher hatte er in Reaktion auf die erste Entscheidung die Kosten für den Sachaufwand zwar erhöht, aber zugleich die Beträge zur Anerkennung der Förderungsleistung entsprechend reduziert.

“Wie gewonnen, so zerronnen”, mögen die Tagesmütter gedacht haben. Und es lässt sich ihnen nicht verdenken, dass sie erneut vor Gericht gezogen sind. Das OVG konnte die Reduzierung nicht nachvollziehen. Der Landkreis habe nicht dargelegt und es sei auch nicht ersichtlich, dass die Bezahlung noch “leistungsgerecht” sei, was aber das Sozialgesetzbuch fordert. Im Vergleich zum tariflichen Bezahlung in Kindertagesstätten würden Tagesmütter erheblich weniger verdienen. Dies stünde im Widerspruch zur Zielsetzung des Bundesgesetzgebers, die Tagespflege zum gleichrangigen Förderungsangebot neben Kitas zu entwickeln. Letztlich betrifft die Ungleichbehandlung auch Eltern, die zur Förderung mangels freier Plätze in Kitas an Tagesmütter verwiesen werden.

Das OVG hatte jedoch noch ein gewichtigtes verfassungsrechtliches Argument: Der Landkreis hatte die Richtlinie nämlich auch rückwirkend geändert. Wegen der Reduzierung der Beträge zur Anerkennung der Förderungsleistung, war dies eine unzulässige echte Rückwirkung. Insgesamt kann die Entscheidung dazu beitragen, die Arbeit von Tagesmüttern weiter aufzuwerten (Olaf Dilling).

2020-06-22T20:06:34+02:0022. Juni 2020|Allgemein|

Kita-Recht: Anspruch auf Weiterbetreuung nach Umzug

Ein Umzug mit kleinen Kinder ist ohnehin typischerweise mit speziellen Herausforderungen verbunden. Selbst wenn es dabei nur aus der Innenstadt ins Umland geht, kommt dann oft auch noch ein Wechsel der Schule oder Betreuungseinrichtung hinzu. Denn zumindest bei Stadtstaaten wie Berlin, Hamburg oder Bremen wechselt mit der Ummeldung in ein anderes Bundesland auch die Zuständigkeit der Jugend- und Bildungsbehörden. Dabei wäre es bei aller Unsicherheit, die für Kinder ohnehin mit jedem Umzug verbunden ist, doch schön, es wenigstens bei der Betreuung im gewohnten Umfeld lassen zu können.

Zumindest für Eltern, die zwischen Berlin und Brandenburg wechseln wollen, haben wir insofern eine gute Nachricht: Hier kann ihr Kind in der Regel dennoch weiter in der gewohnten Einrichtung betreut werden. Denn Berlin und Brandenburg haben einen Staatsvertrag über die gegenseitige Nutzung von Plätzen in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung geschlossen. Darin steht in Art. 1 Abs. 1 Nr. 3, dass bei einem Umzug ins jeweils andere Bundesland die Nutzung der Einrichtungen zur Kindertagesbetreuung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch (SGB) VIII, also Kitas und Kindergärten, erleichtert werden soll.

Die Voraussetzung für eine Weiterbetreuung ergibt sich aus Art. 5 Abs. 2 des Staatsvertrages. Demnach setzt eine Aufnahme und Betreuung voraus, dass vorher das Jugendamt der Gemeinde, die nach dem Umzug nunmehr zuständig ist, geprüft hat, ob ein Anspruch auf Betreuung nach § 24 SGB VIII besteht. Außerdem muss sie die Finanzierung durch eine sogenannte Kostenübernahmeerklärung zusichern. Da in Art. 5 Abs. 1 Satz des Staatsvertrags steht, dass keine Verpflichtung zur Aufnahme bestehen würde, war eine Zeitlang unklar, ob das Kind einen Anspruch auf Weiterbetreuung hat.

Vor zwei Jahren hat jedoch das Verwaltungsgericht (VG) Berlin entschieden, dass bei einem Umzug ein Anspruch auf Weiterbetreuung besteht. Die mangelnde Verpflichtung zur „Aufnahme“ von Kindern in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 des Staatsvertrages beziehe sich nur auf die Neuaufnahme von Kindern, wenn sie z.B. nahe der Grenze zum anderen Bundesland wohnen oder die Tageseinrichtung sich in der Nähe des Arbeitsplatzes der Eltern befindet. Auch dann soll nämlich nach Art. 1 des Staatsvertrag eine Aufnahme im jeweils anderen Bundesland im Rahmen der Kapazitäten ermöglicht werden. In diesem Fall aber ohne verbindlichen Rechtsanspruch (Olaf Dilling).

2019-12-19T23:55:31+01:0019. Dezember 2019|Verwaltungsrecht|