Wie weiter mit dem ETS II?

Der Europäische Rat – also das Organ der Mitglied­staaten der EU – will den EU ETS II um ein Jahr verschieben (siehe hier). Er soll also erst 2028 starten und nicht 2027. Der Grund ist banal: Manchen EU-Regie­rungen ist der CO2-Preis, der vor allem Erdgas, Heizöl, Diesel‘ und Benzin verteuert, schlicht zu hoch. Sie hoffen teilweise, dass es entweder gar nicht zu den teilweise prognos­ti­zierten hohen Preisen kommt oder der ETS II so spät starte, dass der Aufwuchs an klima­freund­lichen Techno­logien wie Wärme­pumpe und E‑Auto quasi von selbst zu niedri­geren Preisen führt, um den Volkszorn nicht zu provozieren.

Doch was bedeutet das für die Praxis? Klar ist jeden­falls, dass die aus deutscher Perspektive wünschens­werte Verein­heit­li­chung sich verzögert. Doch womit müssen deutsche Versorger und Verbraucher rechnen?

Eine mögliche Antwort geben Treib­hausgas-Emissi­ons­han­dels­gesetz (TEHG) und Brenn­stoff-Emissi­ons­han­dels­gesetz (BEHG). Denn der Fall einer Verschiebung ist hier durchaus bereits mitge­dacht, aber nicht als letztlich politische Entscheidung, sondern für den Fall, dass die Kommission wegen außer­ge­wöhnlich hoher Energie­preise den Start­schuss um ein Jahr verschiebt. Dieser – in Art. 30k Emissi­ons­han­dels­richt­linie sehr klar umrissene – Fall liegt nicht vor, deswegen kann die Kommission nicht einfach eine Bekannt­ma­chung vornehmen, aber die Situa­tionen sind so ähnlich, dass ein Rückgriff sich anbietet. In diesem Fall suspen­diert § 56 TEHG die Abgabe­pflicht – nicht aber die Berichts­pflicht – für Inver­kehr­bringer nach dem TEHG für das Jahr 2027.

Doch sind die Inver­kehr­bringer dann aller Sorgen ledig? Mitnichten – denn es gibt ja auch noch das BEHG. Dessen § 24 Abs. 1 BEHG sieht vor, dass nur dann die Verpflich­tungen nach dem BEHG zurück­treten, wenn das TEHG greift. Ist das nicht der Fall, gilt das BEHG also weiter.

Doch wie sieht dann die Bepreisung konkret aus? Gibt es feste Preise? Hier sieht § 10 BEHG an sich eine Verstei­gerung vor, ab 2027 ohne Preis­ober­grenze. § 10 Abs. 3 Nr. 5 BEHG erlaubt der Bundes­re­gierung aber (wie im Restan­wen­dungs­be­reich des BEHG) eine abwei­chende Rechts­ver­ordnung mit einem Festpreis­verkauf zum Preis von TEHG-Zertifikaten.

Dies wirft aller­dings die Frage auf, wie in diesem Fall mit der Diskrepanz zwischen dem Budget für diesen Sektor und den verkauften Zerti­fi­katen umzugehen ist. Ein weiterer Zukauf würde mindestens sehr teuer, es ist auch fraglich, ob eine solche Regelung wirklich einen wahrnehm­baren Minde­rungs­anreiz ausüben würde. Zudem bereiten DEHSt und EEX schon jetzt die Verstei­gerung für 2026 vor, die in einem Preis­kor­ridor zwischen 55 und 65 EUR statt­finden soll. Ob angesichts dessen nicht eher ein zweites Jahr natio­naler Verstei­ge­rungen naheliegt, mögli­cher­weise mit einer realis­ti­scheren Obergrenze?

Alle diese Fragen müsste der deutsche Gesetz­geber beant­worten. Bevor dies aller­dings eintreten kann, muss nun erst einmal auf EU-Ebene geklärt werden, wie es weitergeht. Denn bekanntlich macht der Rat Regelungen nicht allein. Um hier kurzfristig etwas zu ändern, müssen auch Europäi­sches Parlament und Kommission aktiv werden, die bereits bei der letzten Novelle der Emissi­ons­han­dels­richt­linie ihren eigenen Kopf bewiesen haben. Es bleibt also bei einer ärger­lichen Unsicherheit, gerade für Zweijah­res­ver­träge, die diese Risiken nun abbilden müssen (Miriam Vollmer).

2025-11-07T14:38:59+01:007. November 2025|Allgemein, Emissionshandel|

Natio­naler Emissi­ons­handel: Was nun 2026?

Immerhin: Am 15. Januar 2025 findet eine Sachver­stän­di­gen­an­hörung zum Treib­hausgas-Emissi­ons­han­dels­gesetz (TEHG) im Ausschuss für Klima­schutz und Energie des Bundes­tages statt. Es geht also weiter, was angesichts der bevor­ste­henden Einführung des ETS II für Gebäude und Verkehr insofern erfreulich ist, als dass an sich schon jetzt Emissi­ons­ge­neh­mi­gungen vorliegen müssten, zumindest aber Genehmigungsfiktionen.

Was auch unmit­telbar bevor­stehen müsste: Die Einführung der Verstei­gerung im natio­nalen Emissi­ons­handel. Denn erinnern wir uns: Der nationale Emissi­ons­handel, derzeit noch geregelt im BEHG, soll nach dessen § 10 BEHG nur einschließlich 2025 auf Festpreis­basis statt­finden. 2026 soll versteigert werden, aber mit einem Höchst­preis von 65 EUR. 2027 sieht das BEHG dann einen nicht mehr künstlich begrenzten Preis vor.

Doch was bei Inkraft­treten des BEHG noch als vernünf­tiger Zeitplan auf dem Weg in den Markt schien, stellt sich angesichts des kommenden ETS II anders dar. Der ETS II soll ab 2027 europaweit gelten, die Zerti­fikate werden von Anfang an versteigert. Schon wegen des räumlichen und zeitlichen Anwen­dungs­be­reichs kann der nationale Emissi­ons­handel nicht einfach im ETS II aufgehen. Damit würden Struk­turen für einen Handel mit vorge­schal­teter Verstei­gerung für ein Jahr aufgebaut und dann durch eine ganz andere Struktur abgelöst.

Entspre­chend schlägt der Bundesrat in seiner Stellung­nahme vom 27.11.2024 (S. 4) vor, die Verstei­gerung 2026 zu streichen und statt dessen für 65 EUR zu verkaufen. Die Bundes­re­gierung sah das zumindest im November noch anders: Auf S. 9 der Stellung­nahme verweist sie auf eine unerwünschte Perpetu­ierung des Festpreis­systems und die finanz­ver­fas­sungs­recht­lichen Bedenken, die freilich stets gegen das Festpreis­system bestanden.

Es steht zu hoffen, dass die Bundes­re­gierung und die sie tragenden Parteien das heute nicht mehr so sehen. Eine Verstei­gerung 2026 ist adminis­trativ kaum zu stemmen, ein Vorteil ist nicht erkennbar. Es dürfte Stand heute auch gar nicht mehr möglich sein, alles recht­zeitig vorzu­be­reiten. Ein letztes Jahr auf Festpreis­basis vor dem Start des ETS II erscheint inzwi­schen praktisch alter­na­tivlos (Miriam Vollmer).

 

2025-01-11T01:32:01+01:0011. Januar 2025|Emissionshandel|

ETS: Das Cap ab 2024

Die Änderung der Emissi­ons­han­dels­richt­linie ist durch, und so nach und nach nimmt der EU-Emissi­ons­handel in den Jahren 2026 bis 2030 Gestalt an. Nun hat die Kommission mit Datum vom 27.07.2023 einen Beschluss über die Menge der Zerti­fikate gefasst, die nach der Neufassung der Emissi­ons­han­dels­richt­linie ab 2024 noch insgesamt in Umlauf gebracht werden.

Diese Zahlen hat die Kommission sich nicht ausge­dacht. Sie ergeben sich aus den unter­schied­lichen Festle­gungen der Änderungs­richt­linie der Emissi­ons­han­dels­richt­linie (2023/959) zum Cap. Dieses beträgt im laufenden Jahr noch 1.485.575.977. Diese Menge wird nun zum einen um satte 90 Mio. reduziert, parallel aber wegen der Aufnahme neuer Teilnehmer wieder um 78,4 Mio. erhöht. Gleich­zeitig wurde der lineare Faktor, also der jährliche Rückgang, um den die Zerti­fikate reduziert werden, von 2,2% auf 4,3% pro Jahr von 2024 bis 2027 erhöht. Das führt zu einer Verrin­gerung der jährlichen Allokation um immerhin 87.924.231 EUA. Die Kommission kommt so zu einer Ausga­be­menge von 1.386.051.745 Emissi­ons­be­rech­ti­gungen im Jahr 2024, also 99.524.232 Zerti­fikate weniger als im Vorjahr, damit mehr als Staaten wie Griechenland oder Öster­reich insgesamt emittieren. 

Der Schritt, den die EU mit der geänderten Richt­linie geht, ist also nicht zu unter­schätzen. Für Europas stationäre Anlagen bedeutet das eine deutliche Verschärfung des Minde­rungs­drucks. Insbe­sondere, weil zwei schon beschlossene Verrin­ge­rungen der Gesamt­menge in dieser Menge noch gar nicht berück­sichtigt sind: 2026 werden weitere 27 Mio. abgezogen. Und ab 2028 erhöht sich die jährliche Minderung auf 4,4%. Es ist also mit deutlich steigenden Preisen zu rechnen (Miriam Vollmer).

2023-09-01T20:59:14+02:001. September 2023|Emissionshandel|