4 Dinge die am Rechts­rahmen für Mieter­strom nerven! Teil 1

Um es vorweg zu sagen, wir sind Fans der Idee, die hinter dem Mieter­strom steckt. Nicht nur das Einfa­mi­li­enhaus, sondern auch große Dachflächen der Mehrfa­mi­li­en­häuser in den Städten sollen für die Solar­strom­erzeugung erschlossen werden – und die ansäs­sigen Bewohner/Mieter können sich mit lokalem CO2 freien Grünstrom versorgen lassen. Der Vermieter erhält dafür einen Zuschuss nach dem EEG – was die Allge­meinheit wiederum günstiger kommt, als wenn der Strom unter Inanspruch­nahme einer Förderung komplett in das Netz einge­speist wird.

Doch ein paar der recht­lichen Rahmen­be­din­gungen machen die Umsetzung unnötig kompliziert.

1. Versor­ger­er­laubnis

Wer in Deutschland „als Versorger“ in Deutschland Strom liefert braucht dafür eine besondere Geneh­migung des zustän­digen Haupt­zoll­amtes (§ 4 StromStG). Und Versorger in diesem Sinne ist jeder, der „Strom leistet“ (§ 2 Nr. 1 StromStG) – also auch unser Vermieter, wenn er Strom an seine Mieter abgibt. Es gibt in der Strom­steuer-Durch­füh­rungs­ver­ordnung zwar extra ein paar Ausnahmen zugunsten von Vermietern, die greift jedoch nur, wenn der Vermieter entweder ausschließlich versteu­erten Strom aus dem Netz bezieht und an seine Mieter weitergibt (§ 1a Abs. 2 Nr. 1 StromStV). In § 1a Abs. 6 StromStV wird sogar noch einmal ausdrücklich klarge­stellt, dass bei einer Strom­leistung, die sich aus einer Mischung von Eigen­erzeugung und Fremd­strom­bezug zusam­men­setzt, die Versor­ger­ei­gen­schaft gegeben ist. Und eine solche Mischung der Strom­arten ist beim Mieter­strom notwendig, denn es besteht die Pflicht zur Vollver­sorgung – was uns zum nächsten Punkt bringt:

 

2. Pflicht zur Vollversorgung

Wer meint, die Mieter­strom­ver­sorgung sei relativ simpel umzusetzen, weil man einfach nur über eine Strom­leitung mit zugehö­riger Messein­richtung den regene­rativ erzeugten Solar­strom an seine Mieter weiter­leiten müsse irrt. Nach der in § 42a Abs. 2 EnWG nieder­legten Vorstellung des Gesetz­gebers muss der Mieter­strom­vertrag die umfas­sende Versorgung des Letzt­ver­brau­chers mit Strom auch für die Zeiten vorsehen, in denen kein Mieter­strom geliefert werden kann. Der Vermieter, der ein Mieter­strom­konzept nach dem EEG umsetzen möchte ist damit zur Vollver­sorgung seiner „Kunden“ verpflichtet. Hierfür muss er Fremd­strom­mengen aus dem Netz der allge­meinen Versorgung zukaufen und in Zeiten in denen nicht ausrei­chend eigener Solar­strom zur Verfügung steht, an seine Mieter weiter­geben. Dieser Umstand macht die Preis­kal­ku­lation deutlich schwie­riger, denn im Rahmen einer solchen Vollver­sorgung wird regel­mäßig ein einheit­licher Liefer­preis mit den Mietern vereinbart werden, ohne das zu diesem Zeitpunkt schon feststeht, wieviel Zusatz­strom der Vermieter für die Vollver­sorgung kosten­pflichtig beziehen muss und damit wie sich der schluss­endlich gelie­ferte Gesamt­strommix anteilig zusam­men­setzen wird.

(Fortsetzung folgt)

(Christian Dümke)

2021-04-14T16:55:49+02:0014. April 2021|Erneuerbare Energien, Mieterstrom|

Rückbau und Recycling von Windkraftanlagen

Was macht man eigentlich mit Windkraft­an­lagen, die ihren wirtschaft­lichen Zweck erfüllt haben und nun abgerissen bzw. rückgebaut werden sollen? Für Windkraft­an­lagen ist § 35 Abs. 5 S. 2 BauGB als Voraus­setzung der Geneh­migung bei der Errichtung die Abgabe einer Rückbau­ver­pflich­tungs­er­klärung nach Aufgabe der Nutzung vorgesehen.

So eine Anlage besteht ja im Wesent­lichen aus dem mit einem Fundament im Boden veran­kerten Turm und dem Rotor – insbe­sondere den Rotor­blättern. Das Fundament wird üblicher­weise an Ort und Stelle zerkleinert und in der Gesamtheit entfernt, der Turm schritt­weise zurück­gebaut. Wertvolle Metalle wie Kupfer oder Aluminium können relativ einfach wieder­ver­wertet werden. Lediglich Entsorgung der großen Rotor­blätter ist dagegen gar nicht so einfach, denn diese bestehen regel­mäßig aus glasfa­ser­ver­stärktem (GFK) oder kohlen­stoff­fa­ser­ver­stärkter (CFK) Kunst­stoff. Weil diese Bauteile sehr stabil und beständig ausgelegt sind, steht man bei ihrer Entsorgung vor einigen Problemen.

Schon weil es sich auch um sehr große Bauteile handelt, die beim Rückbau noch vor Ort in trans­por­table Stücke zerlegt werden müssen. Hierfür werden spezielle Sägen verwendet und der dabei entste­hende Sägestaub gesammelt. Aber wohin dann mit dem Material?
Eine simple Einla­gerung von GFK und CFK-Stoffen auf Deponien ist unzulässig. Auch eine Entsorgung des Rotor­ma­te­rials über die normale Müllver­brennung ist nicht möglich, da GFK nur einen geringen Heizwert bei gleich­zeitig hohem Asche­ge­halt­auf­weist und die enthal­tenen Glasfasern in Elektro­sta­ti­schen Filtern nicht abgeschieden werden. Die Brenn­räume „verglasen“ bei zu hohen Tempe­ra­turen. Bei CFK droht dagegen die Verstopfung von Filtern mit den Carbon­fasern, die gleich­zeitig auch Kurzschlüsse in den Anlagen auslösen können.

Eine Weiter­ver­wendung bzw. Entsorgung des Materials kann bisher lediglich in begrenztem Rahmen in der Zement­in­dustrie erfolgen. Die Rotor­blätter werden dort weiter in sehr kleine Teile mit 1 – 4 cm Kanten­länge zerkleinert und in spezi­ellen Öfen verbrannt. Dabei entsteht unter anderem Silzium, der bei der Zement­her­stellung weiter genutzt werden kann.
(Christian Dümke)

2021-02-01T17:27:36+01:001. Februar 2021|Erneuerbare Energien, Windkraft|

EEG 2021: Sicherung der Einspei­se­ver­gütung – Regis­trieren Sie Ihre Altanlage jetzt!

Das neue EEG 2021 ist seit kurzem in Kraft und enthält mit § 21 Abs. 1 Nr. 3 EEG 2021 erstmals auch eine gesetzlich geregelte Anschluss­för­derung für Bestands­an­lagen, deren 20 jährige reguläre Förder­dauer nach dem EEG abgelaufen ist. Das EEG 2021 definiert diesen Typus Anlagen künftig als „ausge­för­derte Anlagen“ in § 3 Nr. 3a EEG 2021 wie folgt:

Anlagen, die vor dem 1. Januar 2021 in Betrieb genommen worden sind und bei denen der ursprüng­liche Anspruch auf Zahlung nach der für die Anlage maßgeb­lichen Fassung des Erneu­erbare-Energien-Gesetzes beendet ist“

Dies ist zu begrüßen, denn viele dieser Anlagen sind weiterhin in der Lage regene­ra­tiven Strom zu erzeugen und ins Netz einzu­speisen. Die Anschluss­för­derung schließt diese Lücke nun in letzter Minute.

Die Förderung ist jedoch an eine entschei­dende Voraus­setzung geknüpft: Die Anlage muss – wie alle Anlagen – auch im Markt­stamm­da­ten­re­gister regis­triert sein. Für neuere Anlagen gilt diese Pflicht nach § 5 MaStRV schon länger und ist dort auch schon länger Vergü­tungs­vor­aus­setzung gewesen gem. § 52 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2017 a.F. / 2021. Für Altanlagen läuft die Übergangs­frist zur Regis­trierung am 31. Januar 2021 ab. Dies gilt übrigens auch für Bestands­an­lagen, die noch nicht ausge­fördert sind.

Nach Mitteilung der Bundes­netz­agentur sind gut 130.000 betroffene  Altanlagen für die grund­sätzlich ein Vergü­tungs­an­spruch besteht ihrer Regis­trie­rungs­pflicht noch nicht nachkommen und gefährden so ihre Einspeisevergütung.

Sollten Sie zu dieser Gruppe gehören: Regis­trieren Sie Ihre Anlage jetzt!

(Christian Dümke)

2021-01-13T17:46:39+01:0013. Januar 2021|Erneuerbare Energien|