Mitgegangen, mitgefangen

Herrn Valk bleibt auch nichts erspart. Da fleht, bittet und bettelt man als mit allen Wassern der Moderne gewaschener Vertriebsleiter bei der Geschäftsführerin Frau Göker monatelang, dass ein Unternehmen wie die Stadtwerke Oberaltheim GmbH (SWO) im Kampf um gerade jüngere Kunden sich auch bei facebook präsentieren muss. Da gibt man Geld aus für eine Agentur, die Herrn Valk und seine Mitarbeiterin schult, wie man als Stadtwerk Social Media richtig anpackt. Und dann, drei Wochen vor der geplanten Einrichtung des SWO-Accounts beim kalifornischen Giganten ist Schluss. Einfach Schluss. Und schuld ist der Europäische Gerichtshof (EuGH).

Der EuGH sitzt zwar in Luxemburg. Aber Herr Valk schimpft trotzdem ausgiebig auf die “Brüsseler Beamten”, die keine Ahnung haben, wie hart der Kampf um den Kunden in der Fläche gerade im Stromvertrieb geworden ist. Einfach so die Betreiber von facebook-Fanpages für eine verantwortliche Stelle im Sinne von Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 95/46, in Deutschland umgesetzt durch den § 3 Abs. 7 des alten Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), zu erklären. Weil facebook auf die Computer derjenigen, die die Fanpage besuchen, Cookies setze, kleine Programme also, die Informationen sammeln und an facebook weiterleiten. Diese Informationen nutzt facebook, um personalisiert zu werben. Aber auch die SWO hätte sie genutzt, indem sie demographische Auswertungen der Besucher der Fanpage bekommen hätte.

Als Verwender personalisierter Daten hätte die SWO einen Haufen datenschutzrechtlicher Verpflichtungen erfüllen müssen. Denn einfach abstellen kann man die Datensammelei durch facebook als Betreiber einer Fanpage bisher leider nicht. Diese Verpflichtungen wie etwa Auskunft über die Datenspeicherung und -verwendung ebenso wie die Löschung der Daten hätte Herr Valk aber gar nicht erfüllen können. Schließlich verrät facebook den Betreibern nicht, was für Daten erhoben werden und was mit ihnen geschieht.

“Der EuGH wird ja kaum in Oberaltheim schnüffeln.”, hatte Valk noch versucht, Justitiarin Berlach auf seine Seite zu ziehen. Diese aber war fest geblieben: Schließlich drohen nicht nur Untersagungsverfügungen von Datenschutzbehörden wie in dem im Vorlageverfahren vorm EuGH entschiedenen Fall. Auch Bußgelder könnten verhängt werden. Und nicht zuletzt ist es ungeklärt, jedenfalls auch nicht sicher auszuschließen, dass Konkurrenten wegen solchen Datenschutzverstößen abmahnen könnten. Wartet die Stadtwerke Unteraltheim GmbH denn nicht etwa schon gierig auf den kleinsten Fehler der SWO?

Am Ende muss Valk seufzend seine schönen Pläne fürs Erste begraben. “Teilen Sie mir bitte umgehend mit, wenn facebook sich bewegt!, schreibt er tief bekümmert an die Social Media Agentur, die ihn beraten hatte.

Jetzt wartet er. Auf ein facebook-Tool. Auf ein Wort des Europäischen Gesetzgebers über die Übertragbarkeit auf die neue Welt der DSGVO. Auf eine Rechtsprechung des BVErwG, die dem ganzen die Spitze nimmt. Und er wartet ganz sicher nicht allein.

2018-06-06T09:48:17+02:006. Juni 2018|Allgemein, Strom, Wettbewerbsrecht|

Jameda vorm BGH: Zur Neutralität von Bewertungsportalen

Das Arztbewertungsportal Jameda sei mit Urteil vom 20.02.2018 vorm Bundesgerichtshof (BGH) unterlegen, geht durch die Presse. Die klagende Ärztin hätte sich mit datenschutzrechtlichen Argumenten durchgesetzt. Schaut man genauer hin, bietet sich jedoch durchaus ein differenzierteres Bild:

Die klagende Ärztin war unzufrieden, weil auf der Seite von Jameda auch ihre Daten auftauchten und Patienten sie bewerten konnten. Ihre Klage richtete sich also auf Unterlassung. Sie wollte ihre Daten löschen lassen, ebenso die sie betreffenden Bewertungen und auf Jameda gar nicht mehr auftauchen.

Bei diesen Bewertungen verhielt Jameda sich neutral. Ärzte konnten sich also keine guten Bewertungen kaufen. Aber im zweiten Schritt unterschied Jameda dann doch zwischen zahlenden und nicht zahlenden Ärzten: Neben den Profilen von Nichtzahlern wurden Profile zahlender Ärztinnen und Ärzte aus der Umgebung mit Bewertungen und der Angabe, wie weit deren Praxen von der angezeigten Praxis entfernt ist. Überspitzt gesagt: Wenn eine Ärztin oder ein Arzt nicht zahlt, wurden potentielle Patientinnen und Patienten von seiner Praxis weggelockt. So empfand es wohl jedenfalls die Klägerin.

Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hatte im vergangenen Jahr mit Urteil vom 05.01.2017 im Berufungsverfahren die Klage als unbegründet angesehen und sich dabei auf eine Rechtsprechung des BGH aus 2014 berufen (VI ZR 358/13). Danach stellt die Speicherung der personenbezogenen Daten der erfassten Ärzte keine unzulässige Datenspeicherung dar. Ärzte konnten also nicht die Löschung verlangen, weil der BGH gem.  § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) kein schutzwürdiges Interesse bejahte. Für Jameda spreche Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz (GG), Ärzte seien unfairen Bewertungen gegenüber nicht schutzlos, sowieso nur die Sozialsphäre betroffen und ihre Daten ohnehin frei verfügbar.

Diese Rechtsprechung gibt der BGH nunmehr keineswegs auf. Er modifiziert sie lediglich in in Hinblick auf das “Weglocken” von den Profilen nicht zahlender Ärzte. Dieser Aspekt war im 2014 entschiedenen Fall zwar angesprochen worden, aber erst in der Revision vorm BGH, und damit zu spät, vorgetragen. Hier hat der BGH nunmehr klargestellt, dass Jameda hier gerade nicht neutral Informationen vermittelt. Sondern ihr Werbeangebot betreibt. Werbung zu machen, ist aber nicht genauso schutzwürdig wie die von Art. 5 Abs. 1 GG geschützte Kommunikationsfreiheit. Deswegen tritt bei der Abwägung der Interessen der Klägerin als nicht zahlender Ärztin und dem Portal Jameda deren Interesse zurück. Wenn damit aber kein schutzwürdiges Interesse von Jameda besteht, hat die Ärztin einen Anspruch auf Löschung nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG.

In der Praxis wird aber wohl umgekehrt ein Schuh daraus: Ärzte können sich gegen das Bewertungsportal Jameda nach wie vor nur dann wehren, wenn Jameda nicht als neutrale Bewertungsplattform auftritt. Wenn die Patienten von den nicht zahlenden Ärzten also nicht mehr oder weniger weggelockt werden als von den zahlenden Medizinern, müssen diese weiter damit leben, dass ihre personenbezogenen Daten und die Bewertungen im Netz bleiben.

2018-02-21T16:44:54+01:0021. Februar 2018|Allgemein, Datenschutz|