Wie steht es um den Circular Economy Act?

Mit dem „Circular Economy Act“ (CEA – so zumindest ein Arbeits­titel) will die EU-Kommission ab 2026 einen zentralen Baustein für eine klima­neu­trale und ressour­cen­scho­nende Indus­trie­po­litik auf den Weg bringen. Der CEA ist als Teil des Clean Indus­trial Deal (CID) gedacht und soll insbe­sondere einen funktio­nie­renden Binnen­markt für Sekun­där­roh­stoffe schaffen, die Wieder­ver­wendung stärken und recht­liche Hürden für Recycling und Rezyklate abbauen. Damit soll der Anteil wieder­ver­wen­deter Materialien bis 2030 auf 24 % verdoppelt werden. Die EU-Wirtschaft soll bis 2030 weltweit führend in der Kreis­lauf­wirt­schaft zu werden.

Bereits im April 2025 hat die EU im Rahmen des „Clean Indus­trial Stake­holder Dialogue on Circu­larity“ rund 500 Akteure aus Industrie, Wissen­schaft, Zivil­ge­sell­schaft und Politik nach Brüssel geladen, um Impulse für die Ausge­staltung des CEA zu sammeln. Am 2. Juli fand ein zweiter Termin statt. Der Bedarf an klaren Regeln für hochwertige Rezyklate, einheit­lichen End-of-Waste-Kriterien sowie digitalen Standards für Rückbau und Wieder­ver­wendung ist groß. Gleich­zeitig wurde auch Kritik laut: Ohne finan­zielle Förderung, insbe­sondere durch das Clean Indus­trial State Aid Framework (CISAF), sei die Trans­for­mation zur Kreis­lauf­wirt­schaft wirtschaftlich kaum tragfähig.

Die EU-Kommission will 2026 den Geset­zes­entwurf für den Circular Economy Act vorlegen. Schon jetzt fließen Rückmel­dungen aus dem Dialog in die laufenden Arbeiten ein. Die politische Debatte wird ab 2026 Fahrt aufnehmen, wenn das Europäische Parlament und der Rat über den Vorschlag beraten. Es ist zu erwarten, dass dabei Fragen zur Verbind­lichkeit von Rezykla­tein­satz­quoten, zur Harmo­ni­sierung natio­naler Standards und zur Rolle öffent­licher Beschaffung eine zentrale Rolle spielen werden. Klar ist schon jetzt: Der CEA wird entscheidend dafür sein, ob aus den bishe­rigen Strategien für eine Kreis­lauf­wirt­schaft endlich konkrete Regeln und messbare Fortschritte werden. Denn hier ist noch Luft nach oben. Auch hierzu­lande wird stets vom Abfall her gedacht und nicht von der Kreis­lauf­wirt­schaft. Das müsste sich ändern. (Dirk Buchsteiner)

2025-07-11T11:50:25+02:0011. Juli 2025|Abfallrecht|

BMUKN: Rohstoff-Fußab­druck auf niedrigstem Wert seit 2010

Die gestrige Presse­mit­teilung des Bundes­um­welt­mi­nis­terium für Umwelt, Klima­schutz, Natur­schutz und nukleare Sicherheit (BMUKN) (siehe hier) klingt zunächst wie eine Erfolgs­meldung: Der Rohstoff-Fußab­druck Deutsch­lands ist laut Statis­ti­schem Bundesamt 2022 (tja, neuer sind die Zahlen nicht) auf 14,4 Tonnen pro Kopf gesunken – der niedrigste Wert seit Einführung der heutigen Berech­nungs­me­thodik im Jahr 2010. Auch der gesamt­wirt­schaft­liche Rohstoff­einsatz ist auf 2,5 Milli­arden Tonnen gefallen, rund 160 Millionen Tonnen weniger als im Vorjahr. Doch was bedeutet das wirklich – für Ressour­cen­schonung, Kreis­lauf­wirt­schaft und Klimaschutz?

Zweifellos ist ein gerin­gerer Rohstoff­ver­brauch ein positiver Indikator. Weniger Materi­al­einsatz kann auf eine effizi­entere Wirtschafts­weise hinweisen – oder eben auch auf eine konjunk­tu­relle Abkühlung, die den Bedarf einfach schrumpfen lässt. Vor allem vor dem Hinter­grund der Energie­krise, steigender Preise und einer schwä­chelnden Indus­trie­pro­duktion im Jahr 2022 kann man Letzteres auch nicht ganz von der Hand weisen. Ein tempo­rärer Rückgang ersetzt keine struk­tu­relle Trans­for­mation. Ein genauer Blick auf die Zahlen zeigt zudem: Die deutsche Wirtschaft bleibt hochgradig rohstoff­ab­hängig – insbe­sondere von Importen. Rund 80 Prozent der einge­setzten fossilen Energie­träger (die heimi­schen 20 % sind übrigens Braun­kohle) und nahezu 100 Prozent der metal­li­schen Erze stammen aus dem Ausland. Rohstoff­ab­hän­gigkeit ist eine offene Flanke, insbe­sondere bei kriti­schen Rohstoffen und machen daher eine Stärkung der Kreis­lauf­wirt­schaft nicht nur aus wirtschaft­lichen und klima­po­li­ti­schen Erwägungen notwendig, sondern auch aus Gründen der natio­nalen Sicherheit. Obige Zahlen machen deutlich, wie weit Deutschland noch von einer funktio­nie­renden Circular Economy entfernt ist. Denn eine echte Kreis­lauf­wirt­schaft reduziert nicht nur den Bedarf an Primär­roh­stoffen, sondern macht die Volks­wirt­schaft resili­enter gegenüber geopo­li­ti­schen Risiken und Lieferkettenstörungen.

Ebenfalls proble­ma­tisch: Große Teile der einge­setzten Rohstoffe fließen weiterhin in export­ori­en­tierte Produk­ti­ons­pro­zesse. Für den inlän­di­schen „Rohstoff-Fußab­druck“ bleiben sie damit außen vor – obwohl sie klima­po­li­tisch sehr wohl ins Gewicht fallen. Denn jede Tonne CO₂, die bei der Förderung, Verar­beitung und Ausfuhr dieser Rohstoffe entsteht, wirkt sich global aus, auch wenn sie „buchhal­te­risch“ nicht Deutschland zugerechnet wird.

Die Zahlen zeigen also zweierlei: Ja, es gibt Bewegung. Aber sie ist zu langsam, zu wenig zirkulär und bislang eher krisen­ge­trieben als syste­misch gestaltet. Wenn Deutschland seine Rohstoff­ab­hän­gigkeit ernsthaft reduzieren, eine echte Circular Economy etablieren und die Klima­ziele erreichen will, braucht es mehr als statis­tische Licht­blicke. Es braucht verbind­liche Ressour­cen­schutz­ziele, einen flächen­de­ckenden Ausbau der Sekun­där­roh­stoff­nutzung, eine konse­quente Abfall­ver­meidung und eine Indus­trie­po­litik, die Wertschöpfung neu denkt – nachhaltig, lokal, kreis­lauf­fähig. Der niedrigste Rohstoff­ver­brauch seit 2010 ist kein Grund, sich zurück­zu­lehnen. Es ist ein Anlass, den Fußab­druck dauerhaft kleiner werden zu lassen und das System dahinter zu verändern ohne auf Wirtschafts­kraft und Innovation zu verzichten. (Dirk Buchsteiner)

2025-06-06T18:00:19+02:006. Juni 2025|Abfallrecht, Industrie, Klimaschutz, Umwelt|

Lidl muss Elektro­klein­geräte zurück­nehmen – DUH gewinnt vor Gericht

Ein zentraler Baustein für die Klima­neu­tra­lität ist die Circular Economy. Die ordnungs­gemäße Entsorgung von Elektro­alt­ge­räten gewinnt angesichts des dringenden Ziels Ressourcen einzu­sparen und des steigenden Umwelt­be­wusst­seins immer mehr an Bedeutung. Die Rücknah­me­ver­pflichtung von Elektro­klein­ge­räten folgt aus § 17 Abs. 1 Nr. 2 ElektroG. Diese Verpflichtung beruht auf Art. 5 Abs. 2a der Richt­linie 2012/19/EU, wonach die Mitglied­staaten sicher­zu­stellen haben, dass bei Elektro- und Elektronik-Altge­räten aus privaten Haushalten Systeme einge­richtet sind, die es den Endnutzern und den Vertreibern ermög­lichen, diese Altgeräte zumindest kostenlos zurück­zu­geben. Diese gesetz­liche Regelung dient dem Schutz der Verbraucher, fördert die Wieder­ver­wertung wertvoller Rohstoffe und trägt dazu bei, dass weniger Elektro­schrott illegal oder unsach­gemäß entsorgt wird. Dabei unter­scheidet das Gesetz zwischen Klein­ge­räten, bei denen die Rücknahme unabhängig vom Neukauf erfolgen muss, und Großge­räten, deren Rücknahme häufig an den Erwerb eines vergleich­baren neuen Produkts gebunden ist.

Ein neues und inter­es­santes Urteil des Oberlan­des­ge­richts Koblenz vom 11.03.2025 (Az. 9 U 1090/24) hat diesen Grundsatz (und die Vorin­stanz, das LG Koblenz) bestätigt. Die Deutsche Umwelt­hilfe hatte den Discounter Lidl verklagt, weil dieser seiner Pflicht zur Rücknahme von Altelek­tro­ge­räten nicht in vollem Umfang nachkam. Testkunden der DUH hatten bei Lidl das Nachsehen und gingen mit einem wettbe­werbs­recht­lichen Unter­las­sungs­an­spruch gegen Lidl vor. Im Mai 2023 hatten Mitar­beiter von zwei Filialen in Rheinland-Pfalz die Rücknahme eines alten Kopfhörers, eines Ladegeräts und eines Ladekabels verweigert – Geräte, die nach ElektroG unter die gesetz­liche Rücknah­me­pflicht des Handels fallen. Sie waren kleiner als 25 Zenti­meter und wurden unabhängig vom Neukauf zur Rückgabe angeboten. Das Gericht stellte fest, dass auch Einzel­händler, die regel­mäßig Elektro­geräte anbieten, ihre gesetz­liche Verant­wortung nicht abtun können und sich an die strikten Vorgaben halten müssen, um den Verbrau­cher­schutz zu gewähr­leisten. Lidl hatte dagegen argumen­tiert, die Regelung sei verfas­sungs­widrig, weil sie Lebens­mit­tel­händler im Vergleich zu anderen Einzel­händlern sachwidrig ungleich behandele und damit gegen Artikel 3 Grund­gesetz verstoße. So seien vor allem Droge­rie­märkte, die gleich­falls Elektro­ar­tikel im Sortiment haben, grundlos von der Rücknah­me­pflicht ausge­nommen. Das Unter­nehmen verlangte daher, die Klage abzuweisen oder sie dem Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt bezie­hungs­weise dem Europäi­schen Gerichtshof (EuGH) vorzu­legen. Diese Einschätzung teilte das OLG nicht und ging hier von einem acte clair aus: Die Reich­weite des Unions­rechts ist derart offen­kundig, dass für einen vernünf­tigen Zweifel kein Raum bleibt.

Mit dieser Entscheidung wird nicht nur die Beweislast der Händler verschärft, da sie künftig lückenlos dokumen­tieren müssen, wie die Rücknahme und fachge­rechte Verwertung der Geräte erfolgt, sondern es wird auch ein deutliches Signal an die gesamte Handels­branche gesendet, dass kommer­zielle Inter­essen nicht über Umwelt- und Verbrau­cher­schutz gestellt werden dürfen. Unter­nehmen sind nun gefordert, ihre internen Prozesse zu optimieren, indem sie benut­zer­freund­liche Rücknah­me­systeme imple­men­tieren, für umfas­sende Trans­parenz sorgen und ihr Personal im Umgang mit den entspre­chenden Vorschriften schulen. Auch für die Verbraucher ergeben sich positive Perspek­tiven: Durch eine konse­quentere Umsetzung der Rücknah­me­pflicht können alte Elektro­geräte künftig leichter und kostenfrei in den Filialen abgegeben werden, was den Recycling­kreislauf unter­stützt und einen wichtigen Beitrag zum Umwelt­schutz leistet. Hier könnte durch den Einsatz digitaler Systeme zur Nachver­folgung der Rücknah­me­pro­zesse und eine mögliche Erwei­terung der Herstel­ler­ver­ant­wortung der Markt weiter trans­for­miert werden, es bleibt also spannend. Innovative Rücknah­me­lö­sungen und enge Koope­ra­tionen mit zerti­fi­zierten Entsor­gungs­un­ter­nehmen können dabei helfen, den gesamten Lebens­zyklus der Elektro­geräte nachhal­tiger zu gestalten. Insgesamt verdeut­licht das Urteil des OLG Koblenz, dass Unter­nehmen ihre Prozesse anpassen müssen, um den gesetz­lichen Anfor­de­rungen gerecht zu werden. (Dirk Buchsteiner)

2025-03-28T19:47:11+01:0028. März 2025|Abfallrecht|