Das 4. Türchen: Sind Preisanpassungen Gas/Strom ab Januar verboten?

Manche Tage laufen ganz anders als man denkt: Statt mit einem gemütlichen Schriftsatz in einem Berufungsverfahren und einer Vorlesung über Energierecht beginnt der Tag mit dauerklingelndem Handy und Rückrufbitten: Die Bild hatte getitelt, die Bundesregierung würde Preisanpassungen bei Strom- und Gaslieferverträgen verbieten. Kunden müssten die Erhöhungen nicht bezahlen.

Tatsächlich verhält es sich – fast hätten wir gesagt: natürlich – nicht so, wie die BILD suggeriert. Verboten werden sollen durch die Entwürfe der § 27 EWPBG und § 39 StromPBG nur Preiserhöhungen, die nicht sachlich gerechtfertigt sind. Sachlich gerechtfertigt sind Preiserhöhungen laut amtlicher Begründung der Entwürfe im Regelfall dann, wenn der Versorger nur gestiegene Beschaffungskosten weitergibt und nicht etwa klammheimlich seine Marge vergrößert.

Für die meisten Anrufer ändert sich damit nichts oder zumindest nicht viel. Denn als Grundversorger sind sie schon immer an § 5 StromGVV bzw. GasGVV gebunden und dürfen danach – genau! – ihre Kosten weitergeben, aber eben auch nicht mehr als das. Nutzen sie im Rahmen ihrer Sonderkundenverträge Preisvorbehaltsklauseln, sieht es im Ergebnis recht ähnlich aus. Damit mag es Ausnahmen geben. Aber die Mehrzahl der Kunden ist damit nicht gut beraten, wenn sie die erhöhten Beträge einfach nicht bezahlt. Zwar deckeln die geplanten Gesetze ab Januar 80% des Bedarfs eines Haushaltskunden mit einem festen Preis. Aber wenn mehr verbraucht wird, riskieren Kunden Zahlungsrückstände mit denkbaren negativen Konsequenzen bis hin zur Sperrung, wenn sich die Preiserhöhung als sachlich berechtigt herausstellt.

Was war in dieser Gemengelage nun unser Job? Wir haben für einen Stadtwerksverbund die Rechtslage in Infoschreiben gegengecheckt, für einen weiteren Verbund ein Schreiben an die Mitglieder entworfen, mit Mitarbeitern aus fünf Unternehmen telefoniert und erläutert, wie man mit den Kunden vor Ort kommunizieren könnte, und einer Journalistin erklärt, dass die meisten Unternehmen jetzt und nicht vor sechs Monaten die Preise erhöhen, weil sie sich selbst langfristig eindecken, so dass die Börsenpreise nur mit großer Verzögerung bei ihnen ankommen.

Immerhin, der Schriftsatz ist jetzt auch fast fertig. Die Vorlesung über den Rechtsrahmen von Atom- und Kohleausstieg hat stattgefunden. Aber, Hölle, was für ein Montag (Miriam Vollmer).

2022-12-06T22:46:27+01:006. Dezember 2022|Allgemein, Vertrieb|

Das 2. Türchen: Ist die Erlösabschöpfung bei Erneuerbaren in dieser Form rechtmäßig?

Erneuerbare Energien sollen ausgebaut werden, so der deutsche Gesetzgeber, denn nur mit einem starken Ausbau der Erneuerbaren kann der steigende Bedarf an Strom bei gleichzeitigem Ausstieg aus konventionellen Erzeugungtechnologien gedeckt werden, zu denen die Bundesrepublik nicht nur politisch, sondern auch juristisch verpflichtet ist, wie zuletzt der Klimabeschluss des BVerfG (hierzu hier) festgestellt hat.

Im Bild: Ein betroffener Solarpark unserer Mandantschaft

Ob es angesichts dessen sinnvoll ist, die Erlöse Erneuerbarer Energien ab Dezember im Strompreisbremsengesetz (Entwurf hier) deutlich drastischer abzuschöpfen, als die EU es in ihrer Verordnung vom 6. Oktober 2022 vorgegeben hat, ist aber nicht nur eine politische, sondern auch eine juristische Frage, die wir für die ARGEnergie e. V. in einem aktuellen Gutachten untersucht haben. Dem Verbund von 118 Stadtwerken und anderen Energieversorgern aus Süddeutschland gehören viele Unternehmen an, die PV-Freiflächenanlagen und/oder Windparks betreiben.

Was wir herausgefunden haben: Statt die Erlöse nun bei 18 Cent/kWh zu kappen, wie die EU vorgibt, sondern am anzulegenden Wert, also der Mindestvergütung nach dem EEG, anzusetzen, und damit oft bei 6 – 7 Cent/kWh zu kappen, wird nach unserer Prüfung weder Art. 14 Abs. 1 GG gerecht, noch ist die Ungleichbehandlung mit der – von solchen Plänen ganz verschonten – Steinkohle rechtlich nachvollziehbar. Dies verletzt, so unser aktuelles Gutachten, auch die Vorgaben des Art. 8 Abs. 2 der EU-Verordnung, der eine diskriminierungsfreie und verhältnismäßige Umsetzung fordert, die Investitionen nicht erstickt.

Das Gutachten wurde erstellt von Dr. Miriam Vollmer.

2022-12-02T14:49:22+01:002. Dezember 2022|Allgemein, Energiepolitik, Erneuerbare Energien|

Der re|Adventskalender 2022

Was für aufregendes, buntes Jahr! Ganz ehrlich, an manchen Tagen kriechen wir kurz vor Mitternacht auf dem Zahnfleisch aus der Kanzlei nach Hause. Aber an den meisten Tagen ist Energierecht gerade 2022 das Ding. Aber was machen wir eigentlich den ganzen Tag? Was liegt auf unseren Tischen, wer ruft uns an, was machen wir auch mal neben unserer ganz alltäglichen Spur? Bis Weihnachten öffnen wir jeden Tag ein Türchen in unseren Alltag.

 

2022-12-01T15:52:10+01:001. Dezember 2022|Allgemein|