KG Berlin: Werbekennzeichnung bei unbezahlten Links zu Marken

Wann müssen Influencer ihre Posts als Werbung kennzeichnen? Mit dieser bisher höchstrichterlich noch ungeklärten Frage hatte sich das Kammergericht Berlin (KG) am 8. Januar 2019 zu beschäftigen. Die Influencerin Vreni Frost, eine junge Frau, die auf Instagram Bilder von sich und ihrem Lebensstil publiziert, hatte nämlich Berufung gegen die erstinstanzliche Entscheidung des Landgericht Berlins (52 O 101/18) vom 24. Mai 2018 erhoben. Damals hatten die Richter sie sehr weitgehend dazu verurteilt, Verlinkungen auf Internetauftritte von Produktanbietern als Werbung zu kennzeichnen. Denn es handele sich – so die Richter – um eine irreführende geschäftliche Handlung, da der werbliche Charakter ihrer Postings ohne Kennzeichnung verbotenerweise verschwiegen würde. 

Das KG will nun mehr differenzieren und hat die Verurteilung von Frau Frost in eine von drei Fällen aufgehoben. Im Grunde bewegt es sich dabei auf aus anderen Medien vertrauten Pfaden: Wenn ein Influencer sich redaktionell äußert, unterfällt das nicht den Verboten des UWG. Schließlich liegt dann schon keine Werbung vor. Dabei will das Kammergericht nicht danach differenzieren, worauf sich die redaktionelle Berichterstattung bezieht. Wir finden das richtig: Mode ist ebenso ein gesellschaftliches Thema wie die Tagespolitik. Damit kommt es jeweils darauf an, was im Vordergrund steht: Will jemand seine Follower informieren, oder möchte er den Absatz der Waren eines verlinkten Unternehmens fördern?

Was bedeutet das nun für Akteure in sozialen Medien? Klar ist, dass dann, wenn Geld fließt, sich die Frage nach redaktionellen Beitrag oder Werbung schon von vornherein nicht stellt. Es kommt aber (anders als viele glauben) auch nicht darauf an, was der Influencer selbst für subjektive Ziele verfolgt. Wichtig ist, wie sich das Bild für Dritte darstellt.

Das allerdings hilft vielen Betroffenen nicht weiter. In vielen Fällen geht es ja durchaus um beides: Der Betrachter interessiert sich durchaus auch ohne konkrete Kaufabsichten dafür, was seine „Helden“ tragen. Aber natürlich erhöht der Umstand, dass jemand, den man bewundert, bestimmte Kleider trägt, die Wahrscheinlichkeit, diese auch zu erwerben.

Wir warnen allerdings davor, sicherheitshalber nun alles, in dem es überhaupt um verlinkte Marken geht, als Werbung zu kennzeichnen. Denn auch darin kann ja eine Irreführung liegen: Durch die Kennzeichnung erweckt der jeweilige Influencer den Eindruck, er stünde in Geschäftsbeziehungen zu den verlinkten Marken. Das wiederum könnte als Werbung um weitere Auftraggeber für sein eigenes Onlineangebot bewertet werden.

Ein sicheres Patentrezept gibt es schon wegen dieser Zwickmühle nicht. Zum einen, weil es bisher keine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) in dieser Sache gibt. Zum anderen, weil die Einschätzung, was ein Durchschnittsverbraucher beim Anblick eines Postings denkt, naturgemäß von Richter zu Richter deutlich differiert. Mit dieser Einschränkung meinen wir, dass größtmögliche Transparenz der sicherste Weg sein dürfte: Im Zweifelsfall sollte gekennzeichnet werden, dass es sich um Werbung handelt, gleichzeitig aber auch, dass kein Geld geflossen ist.

2019-01-28T13:40:07+01:0028. Januar 2019|Wettbewerbsrecht|

LG Berlin untersagt Haustürwerbung ohne Einwilligung

Auch wir werden immer gefragt: Wie kann es eigentlich sein, dass ein Anruf zu Werbezwecken oder eine Werbe-E-Mail wettbewerbswidrig sind, wenn keine Einwilligung vorliegt, aber bei Haustürbewerbern gibt es eine entsprechende Regelung im § 7 Abs. 2 UWG nicht, der bestimmte belästigende Werbemaßnahmen untersagt? Tja, wir waren im Gesetzgebungsprozess nicht dabei. Wir nehmen an, es hat etwas mit Tradition und Besitzständen zu tun. Hausierer gibt es schließlich schon seit dem Altertum.

Entsprechend interessant ist es, dass das Landgericht (LG) Berlin mit Datum vom 18.12.2018 das Unternehmen Lekker Energie zur Unterlassung von Haustürwerbung ohne Einwilligung verurteilt hat. Es handele sich um eine nach § 7 Abs. 1 UWG unzumutbare Belästigung.

Man wird sehen, ob es bei dem Urteil bleibt. Schließlich können Kammergericht und Bundesgerichtshof zu ganz anderen Ergebnissen kommen. Doch selbst dann, wenn eine höhere Instanz die Entscheidung aufheben sollte, ist es nicht unwahrscheinlich, dass die Branche sich in Zukunft wärmer anziehen muss. Wenn der Gesetzgeber schon ernsthaft daran denkt, Telefonwerbung dadurch zu erschweren, dass telefonisch geschlossene Verträge nur nach schriftlicher Bestätigung durch den Besteller wirksam werden, wäre es inkonsequent, bei der Haustürwerbung nicht auch die Daumenschrauben anzuziehen. Schließlich ist es deutlich leichter, sich am Telefon eines unerwünschten Anrufers zu erwehren, als Aug in Auge an der Haustür. Und wo würde man mir überrumpelt, als wenn auf einmal jemand im Vorgarten steht?

Generell dürfte das Haustürgeschäft nach unserer Beobachtung ohnehin auf dem absteigenden Ast sein. Es gibt immer weniger Haushalte, in denen tagsüber jemand daheim ist. Und inzwischen ist auch die ältere Generation online so fit, dass sie einen Vertragswechsel eher im Internet anbahnt. Gleichwohl, sollte das Urteil des LG Berlin sich so durchsetzen, wären die Auswirkungen auf die Praxis der Direktvermarkter auch im Energiebereich wohl erheblich.

2019-01-23T12:22:40+01:0023. Januar 2019|Vertrieb, Wettbewerbsrecht|

Das Bild in der Broschüre: Mitarbeiterfotos nach Inkrafttreten der DSGVO

Im Nachhinein waren sich ja alle einig: Ausgerechnet den größten Querulanten von Oberaltheim als Buchhalter einzustellen, war ein Fehler. Aber nach mehreren schlimmen, quasi buchhalterlosen Monaten war Geschäftsführerin Göker so weich gekocht, dass sie sich auf ein Experiment mit Herrn Abusch einließ.

Es hatte dann auch nicht lange gedauert. Zum 1. Oktober hatte Herr Abusch angefangen. Zum Ende des Jahres hatte er die Stadtwerke Oberaltheim GmbH (SWO) dann auch schon wieder verlassen. Es blieb nur die Sache mit der Broschüre

Die SWO hatten sich nämlich 2018 dazu entschlossen, eine neue Unternehmensbroschüre aufzulegen. Die Fotos waren toll. Frau Göker mit der neuen Solaranlage. Vertriebsleiter Valk im Gespräch mit einer neuen Kundin. Und eben auch Herr Abusch, der mit finster zusammengezogenen Brauen auf einen Bildschirm starrt.

Die SWO fand es nun nicht gar so schlimm, dass Herr Abusch weiterhin in der Unternehmensbroschüre abgebildet blieb. Doch kaum lag die Broschüre öffentlich aus, meldete sich Herr Abusch: Die Broschüre müsse weg. § 22 Abs. 1 Kunsturhebergesetz (KunstUrhG) erlaube die Verbreitung von Bildnissen von Personen nämlich nur mit deren Einwilligung. Und eine solche habe er nie erteilt.

“Das ist doch klar, dass man Fotos von Mitarbeitern machen kann!”, wütete Valk, musste sich von Justiziarin Berlach aber eines Besseren belehren lassen. Auch ein Mitarbeiter muss einwilligen, damit der Arbeitgeber seine Bilder veröffentlichen darf. Zähneknirschend trat Herr Valk mit Herrn Berlach in Verhandlungen und zahlte schließlich eine Summe, über die Herr Valk nie wieder sprechen möchte, an den schadenfroh grinsenden Ex-Buchhalter.

Doch selbst wenn eine solche Einwilligung erteilt worden wären, wäre die Angelegenheit nicht ganz trivial. Zwar existiert eine Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, nach der eine Einwilligung jedenfalls dann nicht automatisch mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erlischt, wenn der Film nicht auf die individuelle Person des Arbeitnehmers Bezug nimmt, und dieser könne auch nicht einfach aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Einwilligung widerrufen, wenn er hierfür keine plausible Begründung habe (u. a. BAG, Az.: 8 AZR 1011/13).

Doch diese Rechtsprechung stammt aus der Zeit vor Inkrafttreten des neuen Datenschutzrechts. Möglicherweise müssen heute die deutlich höheren Anforderungen des neuen Datenschutzrechts eingehalten werden. Schließlich wissen wir ja noch nicht abschließend, wie es mit dem Verhältnis von DSGVO und KunstUrhG steht. Hieraus resultiert etwa: Das neue Datenschutzrecht ordnet an, dass bereits bei der Datenerhebung, also beim Fototermin, über die beabsichtigte Verwendung der Bilder informiert werden muss. Außerdem erlaubt das neue Datenschutzrecht es ausdrücklich, Einwilligungen jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen. Es ist nicht ausgeschlossen, dass damit die arbeitsrechtliche Rechtsprechung, nach der ein Mitarbeiter nach seiner Kündigung nicht einfach so seine Einwilligung zurückziehen kann, damit hinfällig ist.

Doch sollte ein Unternehmen angesichts dieser bisher ungeklärten Fragen künftig ganz auf Mitarbeiterfotos verzichten? Möglicherweise liegt eine sowohl sichere, als auch pragmatische Lösung darin, Einwilligungen einzuholen und dabei alle Formalitäten und Informationspflichten einzuhalten, und nie so viel drucken zu lassen, dass bei einer zurückgezogenen Einwilligung ein wirklich schmerzhafter Schaden entsteht.

2019-01-09T00:06:00+01:009. Januar 2019|Wettbewerbsrecht|