Domain­streit um „wir-sind-afd.de“: Urteil des LG Köln vom 06.02.2018

Der Berliner Blogger Nathan Mattes betreibt seit November 2015 die Homepage www.wir-sind-afd.de. Auf dieser Seite führt er Origi­nal­zitate der AfD auf. Mattes hofft, durch die oft entlar­venden Zitate einer inter­es­sierten Öffent­lichkeit zu verdeut­lichen, dass die AfD keine konser­vative Partei wie „die CDU früher“ ist, sondern rechts­ra­dikale Positionen vertritt.

Die AfD versucht seit April 2017, dies zu unter­binden. Sie klagt seit Mai 2017 vor dem Landge­richt (LG) Köln und verlangt von Mattes, dass er die Domain www.wir-sind-afd.de aufgibt. Dabei beruft sie sich auf das Namens­recht an der Bezeichnung „AfD“ gem. § 12 BGB. Laut deren Anwälten würde durch die Domain eine „Namens­ver­wirrung“ eintreten. Mattes würde sich den Namen AfD „anmaßen“, dabei  legt Mattes direkt auf der Homepage offen, wofür er die AfD hält: Für eine rechts­extreme, rassis­tische, menschen­ver­ach­tende Partei.

Die AfD muss damit leben, dass die Äußerungen ihrer Funktionäre im Internet unter einer leicht auffind­baren Adresse gefunden werden.“, begründet Mattes, warum er sich gegen die Klage verteidigt und – zumindest vorerst – nicht einfach die Domain wechselt. Bei diesem Kampf um seine Seite stehe ich Herrn Mattes seit 2017 zur Seite.

Das LG Köln sieht dagegen erstin­stanzlich die AfD im Recht. Der – laut LG Köln – „sogenannte Blogger“ Mattes würde eine Namens­ver­wirrung auslösen, weil derjenige, der auf die Seite kommt, erst einmal glauben würde, er wäre bei der AfD und nicht bei einem engagierten Gegner. Dabei beschreibt die Domain vollkommen zutreffend, dass die dort versam­melten, fast durchweg skanda­lösen Stimmen für das „wir“ der AfD stehen.

Zwar geht das LG Köln dabei kurz auf die Frage ein, ob im politi­schen Streit das Namens­recht nicht diffe­ren­ziert betrachtet werden muss. Tatsächlich spricht aber Einiges dafür, dass das Gericht Art. 5 Abs. 1 Grund­gesetz (GG) nicht so gewürdigt hat, wie die Lüth-Recht­spre­chung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts (BVerfG) es verlangt. Green­peace etwa hatte vor einigen Jahren beim KG Berlin deutlich mehr Glück, das Art. 5 GG bei der Inter­es­sen­ab­wägung im Kampf um eine Domain zugunsten der Umwelt­or­ga­ni­sation berück­sich­tigte und das klagende Unter­nehmen abwies (Urt. v. 23.10.2001, 5 U 101/01). Zweifelhaft erscheint es auch, ob die Bezeichnung der AfD als „rechts­extrem, rassis­tisch und menschen­ver­achtend“ auf der Seite des Beklagten Mattes wirklich eine belei­di­gende „Schmäh­kritik“ darstellt, wie das LG Köln obiter dictum meint. Das LG Köln hat überdies auch den Streitwert hier sogar mit 50.000 EUR noch höher angesetzt als die AfD selbst vorge­schlagen hat, die 30.000 EUR angeregt hatte.

Freunde von Herrn Mattes sammeln deswegen unter https://www.leetchi.com/c/hilfe-fuer-zeitschlag Geld für die verlorene erste Instanz. Dies schlägt inzwi­schen hohe Wellen, so haben unter anderem die Online­ma­gazine Vice, Bento und ze.tt berichtet. Parallel und nachdem nun klar ist, dass genügend Geld zusam­men­ge­kommen ist, wird Herr Mattes über das weitere Verfahren entscheiden. Sollte er Berufung einlegen und vorm Oberlan­des­ge­richt (OLG) Köln recht bekommen, so dass die AfD alle Kosten tragen müsste, wird er die Spenden zu gleichen Teilen den Flücht­lings­paten Syrien e.V. und der Sea Watch e.V. spenden, um auch auf diese Weise für mehr Mensch­lichkeit einzu­treten. In jedem Fall hat mein Mandant aber sein Haupt­an­liegen bereits erreicht: Die auf seiner Seite versam­melten Stimmen der AfD haben ein breites Publikum erreicht.

2018-02-16T07:25:11+01:0016. Februar 2018|Allgemein, Wettbewerbsrecht|

Vergleichs­portale: Die nächste Umdrehung

Es ist ein Dilemma: Der Verbraucher will neutral infor­miert werden, aber er will für diese Info in aller Regel nichts bezahlen. Der Anbieter ist durchaus zahlungs­willig, aber natürlich will er nicht zahlen und dann in einem Preis­ver­gleich mit seinem Angebot hinter Anbietern platziert werden, die nichts bezahlt haben. Da aber auch Unter­nehmen, die die Preise für Strom, Gas, Versi­che­rungen oder Bestat­tungen vergleichen, nicht nur von Luft und der Liebe der Konsu­menten leben können, müssen sie die Erwar­tungen ihrer zahlenden Kunden bedienen. Faktisch handelt es sich bei diesen Portalen damit um Werbe­platt­formen einer­seits und – wenn auch direkt per Klick Abschlüsse gegen Provision vermittelt werden – um Makler.

Nun ist der Beruf des Maklers wie auch der des Werbe­trei­benden nicht anrüchig. Doch vielen Verbrau­chern ist nicht klar, dass sie nicht die von ihnen erwünschte neutrale Gegen­über­stellung aller überhaupt für sie verfüg­baren Tarife sehen. Diese Diskrepanz zwischen Verbrau­cher­er­wartung und Realität hat inzwi­schen zu mehreren gericht­lichen Verfahren geführt. Grund­legend hat der Bundes­ge­richtshof (BGH I ZR 55/16) letztes Jahr am 27.04.2017 entschieden, dass die Infor­mation, dass ein Preis­ver­gleich nur solche Anbieter erfasst, die sich für den Fall eines Vertrags­ab­schlusses zur Zahlung einer Provision verpflichtet haben, zu den wesent­lichen Infor­ma­tionen gehört, die dem Verbraucher nicht vorent­halten werden dürfen. Damals ging es um ein Preis­ver­gleichs­portal für Bestat­tungen. Ich habe diese Entscheidung letztes Jahr kurz gegenüber energate kommen­tiert.

Doch mit dieser Entscheidung ist der Streit, den gegen­wärtig vor allem die Versi­che­rungs­makler und der Anbieter Check24 ausfechten, nicht vorbei. Ganz aktuell hat das Landge­richt (LG) München Check24 zu einem Ordnungsgeld verur­teilt, weil die Infor­mation, dass Check24 Provi­sionen erhält, zu spät erfolgt, also mögli­cher­weise eben erst dann, wenn die unlautere Beein­flussung des Verbrau­chers schon erfolgt ist.

Doch was hat es mit einem solchen Ordnungsgeld auf sich? Ordnungs­gelder sind Zahlungen an die Staats­kasse, die gem. § 890 ZPO dann fließen, wenn jemand einer gericht­lichen Verur­teilung zur Unter­lassung oder Duldung nicht nachkommt. Keineswegs kann sich der Schuldner mit dieser Zahlung freikaufen: Die Verpflichtung wird er nicht los, die Ordnungs­gelder bzw. ersatz­weise die Ordnungshaft wird nur immer höher und damit härter.

Doch noch ist nicht ganz klar, ob Check24 es dabei belässt. Mögli­cher­weise wird noch Beschwerde eingelegt. Es bleibt also an dieser Front spannend. Da parallel auch das Bundes­kar­tellamt sich die Vergleichs­portale kritisch anschaut, hoffen Unter­nehmen auch in der Energie­wirt­schaft auf eine schnelle Klärung, wie die gerade beim Kampf um jüngere Verbraucher wichtigen Portale künftig auftreten dürfen.

(Weiter­führend, wenn auch nicht mehr ganz neu: Vollmer, Strom­ta­rif­ver­gleichs­portale – Eine wettbe­werbs­recht­liche Unter­su­chung, in: Zeitschrift für das gesamte Recht der Energie­wirt­schaft (EnWZ) 2015, S. 457 ff. Ich habe noch zwei Beleg­ex­em­plare, wer eins möchte, mag sich bei mir melden)

2018-02-12T20:47:26+01:0012. Februar 2018|Strom, Wettbewerbsrecht|