Ist der Dash Button doch zu retten?

Ich finde die Idee ja gut: Man bestellt bei Amazon ein kleines Gerät, das man an die Wasch­ma­schine klebt, gibt in der Amazon App zum Beispiel an, dass man immer Persil Megapearls in der Fünfki­lo­pa­ckung will, und wann immer das Wasch­mittel sich dem Ende zuneigt, drückt man einfach drauf. Kurze Zeit später klingelt es und eine neue Packung Wasch­pulver steht im Flur. Die Verbrau­cher­zen­trale Nordrhein-Westfalen fand die Idee aller­dings ganz offen­sichtlich nicht so gut wie ich. Sie zog mit im Wesent­lichen drei Argumenten gegen Amazon vor das Landge­richt (LG) München I:

  • Auf dem Gerät stehe nicht „zahlungs­pflichtig bestellen“,
  • wenn man drückt und so bestellt, könne man nicht sehen, was und zu welchem Preis man bestellt habe, weil diese Details zwar ans Smart­phone geschickt würden, aber erst nach der Bestellung, und
  • weil in den AGB von Amazon steht, dass Amazon zu den zum jewei­ligen Zeitpunkt geltenden Angebots­de­tails liefere und bei Nicht­ver­füg­barkeit einen geeig­neten Ersatz­ar­tikel der gleichen Produktart und derselben Marke liefern dürfe.

Das LG München I schloss sich den Bedenken der Verbrau­cher­schützer an. Nach einigem auch prozessual inter­es­santen Hin und Her kam die Kammer zu der Entscheidung, dass der Dash Button rechts­widrig sei. Amazon wurde also zur Unter­lassung verurteilt.

Da Amazon gegen das erstin­stanz­liche Urteil Berufung eingelegt hat, ist derzeit noch nicht klar, ob die Verbrau­cher­schützer sich wirklich durch­ge­setzt haben. In mancherlei Hinsicht – etwa zur gemein­schafts­rechts­kon­formen Auslegung – bestehen an der Entscheidung auch durchaus Zweifel. Doch selbst wenn auch die weiteren Instanzen sich dem LG München I anschließen sollten, ist es nicht so klar, wie viele auch in der Fachpresse offenbar meinen, dass damit der Stab über den Dash Button gebrochen sei.

Dass entgegen § 312j Abs. 3 BGB auf der Schalt­fläche nicht „zahlungs­pflichtig bestellen“ steht, ist schließlich durchaus zu ändern. Ein entspre­chender Aufdruck etwa sollte nicht das Problem sein. Auch dürfte es unpro­ble­ma­tisch sein, die AGB des Rahmen­ver­trags so zu ändern, dass Amazon keinen Ersatz­ar­tikel liefert, wenn der eigentlich bestellte Artikel nicht verfügbar ist, sondern dann eben keine Lieferung kommt.

Heikel könnte höchstens die Frage sein, wie mit dem in § 312j Abs. 2 BGB veran­kerten Gebot umzugehen ist, dem Verbraucher unmit­telbar vor der Bestellung klar und verständlich alle erfor­der­lichen Infor­ma­tionen anzuzeigen. Unmit­telbar vor dem Druck auf den Knopf gibt es natürlich gar keine Anzeige, schließlich hat der Knopf kein Display. Ausgehend vom Schutz­zweck der Norm ist ein Display aber auch mögli­cher­weise gar nicht nötig. Denn erkennbar wünscht der Gesetz­geber hier doch, dass der Verbraucher genau weiß, was er da eigentlich gerade bestellt. Der Button kann aber nach Program­mierung (und Änderung der AGB) nur eine einzige Bestellung bedeuten. Das LG München I weist hier zwar mit Recht darauf hin, dass zwischen Program­mierung und dem Druck auf den Knopf Monate liegen können. Nach mehreren Monaten wäre mir mögli­cher­weise auch nicht mehr ganz präsent, was ich da eigentlich für eine Bestellung hinterlegt habe. Mögli­cher­weise – zu disku­tieren wäre freilich die Wortlaut­grenze – könnte man die erwünschte Klarheit über den Inhalt der Bestellung durch eine Art einge­bautes Verfalls­datum sicher­stellen, ab dem der Verbraucher seine Bestellung aktiv in der App erneuern muss.

Damit wäre es durchaus denkbar – wenn auch alles andere als sicher – dass selbst dann, wenn der Verbrau­cher­schutz sich durch­setzt, der Dash Button überlebt. Als poten­tielle Kundin würde ich mich freuen. Anders als mancher Verbrau­cher­schutz­verband wünsche ich mir nämlich nicht zwangs­läufig immer mehr Sicherheit, sondern bin durchaus bereit, für mehr Bequem­lichkeit auch den einen oder anderen Nachteil in Kauf zu nehmen. Ich bin also gespannt.

2018-03-12T08:47:05+01:0012. März 2018|Allgemein, Wettbewerbsrecht|

Nathan Mattes geht in Berufung

Wir erinnern uns: Blogger Nathan Mattes unterhält eine Seite mit der Domain www.wirsindafd.de, auf der er Origi­nal­zitate von Politikern sammelt, auf die genau das zutrifft: Sie sind AfD. Und ihre Zitate haben es in sich.

Für diese Seite hat die AfD ihn abgemahnt und behauptet, sie wolle die Domain selber nutzen. Herr Mattes würde die Namens­rechte der Partei verletzen. Das Landge­richt (LG) Koeln gab der AfD erstin­stanzlich recht. Nicht nur als Nathans Anwältin war ich sehr enttäuscht. Um so optimis­ti­scher stimmt es mich nun, dass Nathan sich dank der überwäl­ti­genden Unter­stuetzung von so vielen engagierten Bürgern imstande sieht, der AfD die Stirn zu bieten und weiter um die Frage zu streiten, welche Rolle insbe­sondere Art. 5 Abs. 1 Grund­gesetz (GG), der die Meinungs­freiheit schützt, bei der Abwägung der Inter­essen der AfD auf der einen und Herrn Mattes auf der anderen Seite hat. Wir werden also Berufung beim Oberlan­des­ge­richt (OLG) Köln einlegen.

Alles weitere hat Frau Dr. Julia Schönborn in einer Presse­mit­teilung aufbe­reitet, auf die ich sehr gern verweise.

2018-03-03T04:16:45+01:003. März 2018|Wettbewerbsrecht|

Einwil­ligung in Werbung auf mehreren Kanälen übers Vertragsende hinaus

Gerade in langfris­tigen Verträgen sind Werbe­ein­wil­li­gungen inter­essant. Im umkämpften Energie­markt etwa haben Versorger ein hohes Interesse daran, ihren Kunden neue Tarife anzudienen, bevor die oft zweijährige Vertrags­laufzeit endet und der Kunde sich vielleicht an andere Anbieter bindet. Auch nach Ende des Vertrags­ver­hält­nisses ist es inter­essant, den Kunden mit neuen, noch vorteil­haf­teren Angeboten für sich zurück­zu­ge­winnen. Deswegen enthalten Allge­meine Geschäfts­be­din­gungen (AGB) auch hier oft Einwil­li­gungen des Kunden, Werbung zu erhalten.

Die Grenzen des Zuläs­sigen sind dabei heiss umstritten. Zum einen stellen zu weitge­hende Einwil­li­gungen ein Ärgernis für den Wettbe­werber dar. Zum anderen fühlen sich Verbraucher leicht belästigt, was den Verbrau­cher­schutz auf den Plan ruft. Die nun am 01.02.2018 ergangene Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs (BGH) zu der Einwil­li­gungs­er­klärung eines Telekom­mu­ni­ka­ti­ons­an­bieters, die mehrere bisher offene Fragen zu Einwil­li­gungen klärt, ist entspre­chend auf Betreiben eines Verbrau­cher­schutz­ver­bands ergangen.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall ging es um eine Einwil­ligung, die gleich mehrere Werbe­kanäle abdecken sollte. Der Kunde sollte sich per vorfor­mu­lierter AGB mit nur einem Klick einver­standen erklären, per E‑Mail, Telefon, SMS oder MMS Werbung zu erhalten. Auch sollte diese Einwil­ligung nicht mit dem Ende des Vertrags­ver­hält­nisses enden. Vielmehr bezog sich die vorfor­mu­lierte Einwil­ligung auf einen Zeitraum, der das auf das Vertragsende folgende Kalen­derjahr einschließt. Konkret: Endet das Kunden­ver­hältnis 2018, darf mir mein dann ehema­liger Vertrags­partner nach dieser Einwil­ligung bis Ende 2019 Werbung zukommen lassen.

Einem Verbrau­cher­verband ging das zu weit. Er sah die Grund­ge­danken der § 7 Abs. 2 Nr. 2 und 3 des Gesetzes über den unlau­teren Wettbewerb (UWG) als verletzt an. Das Landge­richt (LG) Köln wies die Klage ab (26.10.2016, Az: 26 O 151/16). Das Oberlan­des­ge­richt (OLG) Köln gab statt (02.06.2017, Az: I‑6 U 182/16). Der BGH entschied nun zugunsten des Unter­nehmens. Die Klausel sei in Ordnung.

Doch wie kommt nun der BGH zu dieser Ansicht? Die zugrunde liegenden Regelungen enthalten erst einmal keine Definition, was eine Einwil­ligung eigentlich ist. Hier hilft deswegen der Rückgriff auf das Europa­recht, dort konkret die Vorschriften für den Daten­schutz, wo Einwil­li­gungen aus nahelie­genden Gründen besondere Bedeutung haben. Hier heißt es in der Richt­linie 95/46 EG, dass eine Einwilligung

jede Willens­be­kundung, die ohne Zwang für den konkreten Fall und in Kenntnis der Sachlage erfolgt“

sei. Auf diese Definition stützt sich der BGH in Rn. 19 des Urteils vom 01.02.2018.

Es existiert eine Vielzahl von Urteilen, aus denen hervorgeht, dass ein Verbraucher ganz genau wissen muss, in was er da eigentlich einwilligt. Der Verbraucher muss spezi­fisch in den Erhalt von Werbung einwil­ligen, er muss genau wissen, was eigentlich genau beworben werden soll und die Einwil­ligung darf sich nur auf den Erhalt von Werbung beziehen. Doch anders als die Vorin­stanz hält der BGH es für unpro­ble­ma­tisch, dass der Verbraucher mit einem Klick sozusagen mehrere Werbe­kanäle freischaltet. Ein verstän­diger Durch­schnitts­kunde wüsste genau, was er erklärt. Damit beendet der BGH eine Unklarheit, die u. a. durch eine Entscheidung des LG Berlin (BeckRS 2012, 08644) entstanden ist, das das anders gesehen hat.

Auch in Hinblick auf den Zeitraum, in dem geworben werden darf, schafft der BGH Klarheit. Er stellt fest, dass Einwil­li­gungen kein natür­liches Verfalls­datum haben. Für die hier maximal zwei Jahre ab Vertragsende sei überdies davon auszu­gehen, dass das Verbrau­cher­interesse noch fortbestehe.

Was bedeutet das nun für die Praxis: Viele Unter­nehmen können ihre AGB in diesem Punkt weiter fassen, als es bisher der Fall war. Besonders die Kunden­rück­ge­winnung könnte profi­tieren. Und der Verbraucher, der nach Ende eines Vertrags­ver­hält­nisses nun doch nicht mehr an Angeboten inter­es­siert ist, kann natürlich seine Einwil­ligung jederzeit wider­rufen und erklären, dass er nun doch keine Werbung mehr erhalten will.

 

 

2018-02-26T20:33:19+01:0025. Februar 2018|Allgemein, Wettbewerbsrecht|