Von Facebook rausgeworfen

Das Internet also. Eigentlich eine tolle Sache. Man kann – ohne das Haus zu verlassen – die Perspek­tiven von Leuten erfahren, die man in echt so nie getroffen hätte. Hat Zugang zum gesamten Weltwissen, nicht zu vegessen die Millionen von Katzen­videos, und wenn man seinen Drucker nicht instal­liert bekommt, hat garan­tiert schon mal jemand in einem Forum ganz genau geschrieben, was man machen muss. Ein Paradies quasi. Aber kein Paradies ohne Schlange: Der Troll ist überall und auch Hasskom­men­ta­toren machen öffent­liche Diskus­sionen schwierig bis unmöglich.

Einen solchen Nutzer hat Facebook vor einer Weile einmal für 30 Tage gesperrt. Er hatte mindestens hundertmal (!) denselben Kommentar in Diskus­sionen gepostet, in dem er Inter­nie­rungen aller Flücht­linge bis zu deren Ausreise gefordert hatte. Neben der Sperrung löschte Facebook die betref­fenden Kommentare auch noch.

Die Sperrung und Löschung wollte der Nutzer sich auf sich sitzen­lassen. Er zog vor Gericht und beantragte im Wege des Eilrechts­schutzes, Facebook zu verpflichten, den Kommentar nicht zu löschen und ihn auch nicht zu sperren. Dabei berief er sich auf die Meinungs­freiheit: Facebook müsse es akzep­tieren, dass er auf diese Weise die deutsche Politik auffordern wolle, wie von ihm vorge­schlagen vorzugehen.

Das Landge­richt Karlsruhe wies seinen Antrag ab. Ebenso – wie vor einigen Tagen bekannt wurde – sah das von dem Nutzer angerufene Oberlan­des­ge­richt (OLG) Karlsruhe die Sache.

Rechtlich ist diese Entscheidung überzeugend. Zwar darf Facebook keineswegs Nutzer einfach ausschließen. Facebook ist zwar kostenlos, aber zwischen dem Unter­nehmen und den Nutzern entsteht trotzdem ein bindender Vertrag. Es liegt keine reine Gefäl­ligkeit vor. Schli­ßelich „bezahlen“ die Nutzer durchaus, nämlich mindestens mit ihren werbe­re­le­vanten Daten, aber auch mit Inhalten generell, die ein für Werbung gegenüber Driutten inter­es­santes Umfeld erst schaffen.

Der Gemein­schafts­standard von Facebook stellt damit einen Teil der Allge­meinen Geschäfts­be­din­gungen dar. In diese hatte der Nutzer einge­willigt, es gibt auch keinen Hnweis darauf, dass sie unwirksam sind. Zu diesem Standard gehört auch Ziff. 12, der Hassreden verbietet. Offenbar sah das Gericht die Kommentare ebenso wie Facebook nicht mehr als legitime Meinungs­äu­ßerung an, sondern als Hassrede, wofür angesichts des Umstandes, dass die Forderung des eifrigen Kommen­tators sowohl gegen Völker- als auch gegen Gemein­schafts­recht und Verfa­susngs­recht verstößt, viel spricht. Der Bezug zur Meinungs­freiheit half dem Nutzer daher nichts, denn es verbietet ihm zwar niemand, auch rechts­widrige Wünsche zu hegen. Doch selbst wenn diese Meinung an sich schutz­würdig sein sollte: Facebook ist für den Wunsch nach Verbreitung dieser Ansicht der falsche Adressat. Facebook ist als privates Unter­nehmen nur im Wege der mittel­baren Dritt­wirkung an die Grund­rechte gebunden. Auch wenn die Bedeutung von Facebook für die Meinungs­freiheit eine diffe­ren­zierte Einordnung fordert. Aber solange Facebook nicht quasi alter­na­tivlos ist, kann das Unter­nehmen Nutzer, die gegen seine AGB verstoßen, ebenso sperren und löschen wie jeder Gastronom einen randa­lie­renden Gast.

2018-07-02T15:22:58+02:003. Juli 2018|Allgemein, Wettbewerbsrecht|

Die beiden Busse: Irrefüh­render Preis­ver­gleich durch Unterlassen

Frau Geschäfts­füh­rerin Göker seufzt. Vertriebs­leiter Valk mag ja erfolg­reich sein. Der Strom­verkauf der Stadt­werke Oberal­theim GmbH (SWO) brummt. Aber vielleicht sind seine Methoden doch etwas robust? Die vierte Abmahnung in einem Jahr! Und dabei ist jetzt erst Ende Juni. Dabei war klar, dass die sozusagen verfein­deten Stadt­werke Unter­al­theim GmbH (SWU) sich provo­ziert fühlen musste, als Valk zwei Busse mit großfor­ma­tigen Werbe­bannern bekleben und den ganzen Tag durch Unter­al­theim fahren ließ, auf denen stand

Nicht nur besser, sondern billiger!“

Und dann eine Preis­ge­gen­über­stellung, bei der – so die Abmahnung der SWU – dem teuren Grund­ver­sor­gungs­tarif der SWU wettbe­werbs­widrig wegen § 5a Abs. 2, Abs. 3 Nr. 4 UWG ein drastisch günsti­gerer Sonder­ver­trags­tarif der SWO gegenüber gestellt wurde, ohne explizit zu erwähnen, dass der SWO-Tarif mit einer einjäh­rigen Mindest­laufzeit verbunden ist, wohin­gegen Kunden den Grund­ver­sor­gungs­vertrag der SWU mit der gesetzlich festge­legten zweiwö­chigen Kündi­gungs­frist beenden können und die SWU auch einen Tarif anbietet, der zwar immer noch teurer ist als der der SWO, aber immerhin nicht so atembe­raubend teuer wie ihr Grund­ver­sor­gungs­vertrag. 

Würde Valk wenigstens nicht so schrecklich feixen! 1.300 EUR soll die SWO an den Anwalt der SWU zahlen, das ist nicht die Welt, aber auch kein Pappen­stiel, und außerdem soll sich die SWO dazu verpflichten, den angeblich irrefüh­renden Preis­ver­gleich ohne Klarstellung, dass die Kündi­gungs­fristen so unter­schiedlich sind und die SWU noch weitere günstigere Tarife hat, zu unter­lassen. 20.000 EUR Vertrags­strafe soll die SWO jedesmal an die SWU zahlen, wenn sie hiergegen verstößt. 

Das Geld für die Buswerbung gibt mir auch niemand zurück!“, schimpft Frau Göker Herrn Valk aus, der – nicht unähnlich Frau Gökers frechem Jüngsten – versonnen aus dem Fenster schaut und unver­zeih­li­cher­weise grinst. 

Frist­ablauf für die Abgabe der von der SWU einge­for­derten Unter­las­sungs­er­klärung ist noch heute 18.00 Uhr, und so segnet Frau Göker ihren Schöpfer, als um 15.00 Uhr endlich die Anwältin des Hauses zurückruft, auch wenn sie auch nicht mehr tun kann, als die Abmahnung als im Grunde berechtigt zu bezeichnen, Kontakt zur Gegen­seite aufzu­nehmen, die Unter­las­sungs­er­klärung etwas einzu­grenzen und statt einer starren Vertrags­strafe eine nach sogenanntem Hamburger Brauch anzubieten, bei dem also die Vertrags­strafe im Falle erneuter Verstöße von einer Seite verschul­dens­ab­hängig festgelegt und von der anderen zur gericht­lichen Überprüfung gestellt werden kann. „Da kann ihr Mandant die Buswerbung ja gleich wieder abreissen.“, kommen­tiert der Anwalt der SWU die Ankün­digung der Anwältin, die modifi­zierte Unter­las­sungs­er­klärung würde sogleich verschickt. 

Um 17:30 Uhr gibt Frau Göker die Unter­las­sungs­er­klärung in der vorab­ge­stimmten Form ab. Um 18.00 Uhr reisst Valk keinewegs die Buswerbung ab, sondern beklebt eigen­händig beide Busse am Rande der Werbe­banner mit leuchtend gelben Aufklebern, auf denen steht: 

Ein Jahr fest!*“

und ein klein­ge­druckter Zusatz, auf dem steht, dass der Vertrag eine einjährige Mindest­laufzeit hat und dass die SWU auch noch andere Tarife hat, die mögli­cher­weise günstiger als ihr Grund­ver­sor­gungs­tarif sein könnten. Um 18:15 Uhr machen sich die Busse wieder auf nach Unteraltheim.

Und um 18:30 Uhr erscheint Lokal­re­porter Repnik bei der SWO, dem Frau Göker ein paar Hinter­grund­in­for­ma­tionen darüber gibt, dass die SWU offenbar so verzweifelt über die – nur allzu verständ­liche – Abwan­derung ihrer Kunden ist, dass sie sich nur mit Abmah­nungen der wirtschaftlich überle­genen Konkurrenz erwehren könne. Ganz im Vertrauen zeigt Frau Göker Herrn Repnik sogar die aktuelle Abmahnung, weist mehrfach darauf hin, was ein Kunde alles sparen könne, wenn er aus der Grund­ver­sorgung der SWU zur SWO wechselt, und lässt sich mit den Worten „So etwas habe ich nicht nötig!“, in der Zeitung zitieren. Mit dem Schicksal und Herrn Valk versöhnt weist Frau Göker die 1.300 EUR um 19:30 Uhr an und schließt um 20.00 Uhr das Büroge­bäude ab. 

Um 23.00 Uhr fragt sich Frau Göker beim Zähne­putzen aller­dings, woher Herr Valk eigentlich so plötzlich die Aufkleber hatte. 

2018-06-28T12:25:09+02:0027. Juni 2018|Wettbewerbsrecht|

Stumm wie ein Grab?

Kennen Sie eigentlich das Infor­ma­ti­ons­frei­heits­gesetz (IFG)? Nach diesem Gesetz kann man ohne einen beson­deren Grund, einfach so aus Lange­weile, seine Nase in lauter Dinge stecken, die einen nichts angehen, und die Behörde muss antworten. Nun liegt es in der Natur der Sache, dass die meisten Fragen, die Bürger stellen, nicht nur Interna der Verwaltung betreffen. Sondern auch Infor­ma­tionen über andere Personen betroffen sind. Und dann wird es heikel: Schließlich möchten die meisten Leute es nicht, dass jeder das zu sehen bekommt, was sie – oft ja nicht ganz freiwillig – Behörden mitteilen. Hier stehen sich also jeweils zwei Positionen gegenüber: Der Antrag­steller will möglichst viel erfahren. Der, um den es im Verfahren geht, will, dass die Behörde möglichst felsenfest schweigt.

Der Gesetz­geber hat vor allem, aber nicht nur deswegen in § 3 und § 6 IFG aufge­führt, wann er die Behörde ermäch­tigen will, Infor­ma­tionen für sich zu behalten. Es versteht sich von selbst, dass Infor­ma­tionen, die zB die inter­na­tio­nalen Bezie­hungen Deutsch­lands betreffen, nicht an Dritte geraten sollen. Oder Infor­ma­tionen aus laufenden Gerichts­ver­fahren. Das Gros der Fälle, in denen der Stadt den Mund halten soll, betreffen aber andere Konstel­la­tionen: Entweder verbietet ein anderes Gesetz den Behörden das Plaudern. Oder es geht um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse.

In einem am 19.06.2018 vom EuGH entschie­denen Fall (C‑15/16) ging es sogar um diese beiden Haupt­fälle auf einmal: Ein anderes Gesetz, nämlich das Kredit­we­sen­gesetz, das KWG, verbietet es als Berufs­ge­heimnis, Betriebs- und Geschäfts­ge­heim­nisse zu verraten. Gestützt auf diese Norm versagte die Bundes­an­stalt für Finanz­dienst­leis­tungen (BaFin) einem Antrag­steller Infor­ma­tionen über ein insol­ventes Unter­nehmen, das mit einem Schnee­ball­system Anleger – darunter den Antrag­steller – geprellt hatte.

Zwei Instanzen wollten die BaFin weiter­gehend verpflichten. Das BVerwG neigte der Lesart der BaFin zu, fragte aber den EuGH nach der richtigen Auslegung der Betriebs- und Geschäfts­ge­heim­nisse im KWG, denn nur dieser ist zur letzt­gül­tigen Auslegung von Europa­recht befugt, und die maßgeb­lichen Normen fußen auf europa­recht­lichen Regeln, v. a. der Richt­linie 2004/39.

Der EuGH zog den Kreis der Infor­ma­tionen, die die Behörde verweigern darf, nun deutlich enger als das BVerwG angenommen hatte. Erfor­derlich ist stets eine Inter­es­sen­be­ein­träch­tigung der Person, von der die Infor­ma­tionen stammen oder eines Dritten oder auch des Aufsichts­systems insgesamt. Besonders inter­essant aber: Infor­ma­tionen, die einmal geheim waren, bleiben nicht immer geheim. Nach fünf Jahren muss danach – von wohl eher selte­nen­Aus­nahmen abgesehen – derjenige, der weiter Geheim­nis­schutz verlangt, nachweisen, wieso dies ausnahms­weise immer noch der Fall sein soll.

Was bedeutet dies nun für die Praxis? Zunächst dürfte die Entscheidung kaum aufs KWG begrenzt zu verstehen sein. Generell sollte jeder, der im Rahmen von Verwal­tungs­ver­fahren Infor­ma­tionen an Behörden übergibt, noch mehr als bisher damit rechnen, dass unter Umständen Dritte auf diese Infor­ma­tionen zugreifen können. Zumindest für Infor­ma­tionen, die ihren Wert nicht in wenigen Jahren verlieren, sollten Unter­nehmen sich bewusst im Spannungsfeld zwischen einer aktiven Rolle im Verwal­tungs­ver­fahren und der gebotenen Zurück­haltung mit Blick auf Wettbe­werber oder die Öffent­lichkeit bewegen. Mit anderen Worten: Dauerhaft geheim bleibt kaum etwas, und damit sollte man rechnen.

2018-06-26T00:41:22+02:0026. Juni 2018|Allgemein, Wettbewerbsrecht|