Kein Anspruch auf einen Hortplatz

Der Rechts­an­spruch auf einen Kitaplatz ist inzwi­schen mehrere Jahre alt. Die Recht­spre­chung hat zwischen­zeitlich geklärt, dass der Kitaplatz bereit gestellt werden muss und dies nicht den Eltern aufge­geben werden kann. Dass er nicht weit weg sein darf. Dass er die Zeiten abdecken muss, wenn die Eltern ihn wirklich brauchen. Und dass Städte Schadens­ersatz schulden, wenn die Eltern nicht arbeiten können.

Doch Kinder bleiben nicht immer klein. Mit Beginn der Schulzeit endet – abgesehen von landes­recht­lichen Regelungen wie in Brandenburg – der Rechts­an­spruch auf einen Kitaplatz. Für Schul­kinder und ihre Eltern ist das ein Problem. Denn § 24 Abs. 4 SGB VIII enthält – dies wurden wir in den letzten Wochen mehrfach gefragt – keinen Anspruch auf eine Hortbe­treuung. Und die Grund­schule endet meist mittags. Im § 24 Abs. 4 S. 1 SGB VIII heißt es nämlich nur:

Für Kinder im schul­pflich­tigen Alter ist ein bedarfs­ge­rechtes Angebot in Tages­ein­rich­tungen vorzuhalten.“

Von „bedarfs­ge­recht“ kann tatsächlich keine Rede sein. In den meisten Bundes­ländern ist der Hortbe­reich nicht so ausgebaut, dass Eltern auch nur verlässlich in Teilzeit arbeiten können, von einer Vollzeit mit Arbeits­wegen mal ganz abgesehen. Doch gewährt diese Regelung trotz der offen­kun­digen Zielver­fehlung durch die Gemeinden kein subjek­tives öffent­liches Recht. Zwar kann in begrün­deten Einzel­fällen nach § 90 SGB Abs. 2 VIII ein Anspruch auf Kosten­über­nahme eines Hortplatzes bestehen. Generell können Eltern aber nicht vor Gericht ziehen, wenn sie arbeiten müssen und niemanden haben, der ihr Schulkind am nachmittag betreut, wie z. B. das VG Ansbach am 17.02.2017, AN 15 E 17.00226, festge­stellt hat. In nicht wenigen Fällen bedeutet das, dass bis zu dem Zeitpunkt, an dem das Kind nachmittags allein zu Hause bleiben kann, ein Elternteil maximal in Teilzeit arbeiten kann.

 

2018-08-16T10:08:27+02:0016. August 2018|Verwaltungsrecht|

Darle­gungs­pflichten zum Betriebs- und Geschäftsgeheimnis

Das Oberver­wal­tungs­ge­richt Berlin-Brandenburg (OVG BB) hat am 18. Januar eine inter­es­sante Entscheidung zur Frage getroffen, was ein Unter­nehmen darlegen muss, wenn es sich gegenüber einem Antrag nach dem Umwelt­in­for­ma­ti­ons­frei­heits­gesetz (UIG) und einem Landes­um­welt­in­for­ma­ti­ons­frei­heits­gesetz auf ein Betriebs- und Geschäfts­ge­heim­nisse berufen will. Darauf kommt es an, wenn jemand gegenüber einer Behörde einen Infor­ma­ti­ons­an­spruch auf Umwelt­in­for­ma­tionen geltend macht, und der Betroffene nicht möchte, dass die Behörde diese herausgibt. Da Umwelt­in­for­ma­tionen oft mit Verfah­rens­weisen, Rezep­turen oder techni­schen Konfi­gu­ra­tionen zu tun haben, haben Unter­nehmen verständ­li­cher­weise ein hohes Interesse daran, dass alle diese Infor­ma­tionen nicht ungefiltert heraus­ge­geben werden.

Im konkreten Fall ging es um eine Bauschutt­re­cy­cling­anlage. Den Antrag auf Herausgabe von Umwelt­in­for­ma­tionen über diese Anlage hatten Nachbarn gestellt. Die Geneh­mi­gungs­be­hörde gab diesem Antrag weitgehend (einige Infor­ma­tionen sollten geschwärzt werden) statt. Hiergegen ging das Unter­nehmen vor und behauptete, sämtliche Angaben zu seiner Betriebs­or­ga­ni­sation würden Betriebs- und Geschäfts­ge­heim­nisse darstellen. Angaben zur Anlagen­glie­derung in Betriebs­ein­heiten, die Kombi­nation der Maschinen, die Verortung der Betriebs­mittel seien alle exklu­sives Wissen. Das gelte auch für die Einsatz­rei­hen­folge der Maschinen und die Einzel­ka­pa­zi­täten in seiner Anlage.

Schon das Verwal­tungs­ge­richt (VG) Frankfurt/Oder folgte dem nicht. Auch das OVG BB wies die Berufung des Unter­nehmens zurück. Es sei nicht hinrei­chend dargelegt, dass hier überhaupt Betriebs- und Geschäfts­ge­heim­nisse bestünden.

Zur Frage, was eigentlich Betriebs-& Geschäfts­ge­heim­nisse sind, besteht eine gefes­tigte Recht­spre­chung. Danach handelt es sich um alle auf ein Unter­nehmen bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offen­kundig, sondern nur einem begrenzten Perso­nen­kreis zugänglich sind und an deren Nicht­ver­breitung ein berech­tigtes Interesse besteht. Ein solches wird bejaht, wenn die Infor­ma­tionen geeignet sind, exklu­sives techni­sches oder kaufmän­ni­sches Wissen der Konkurrenz zugänglich zu machen und so die Wettbe­werbs­po­sition eines Unter­nehmens negativ zu beein­flussen (für viele: BVerwG, Urt. v. 23.02.2017 – 7 C 31.15).

Der Senat des OVG BB ging zwar auch davon aus, dass Organi­sa­tionen im Unter­nehmen Geheim­nisse sein können und auch Wettbe­werbs­re­levanz besitzen. Der Kläger hätte aber, um diese Karte zu ziehen, darlegen müssen, dass und welche unter­schied­liche Möglich­keiten einer betrieb­lichen Organi­sation in vergleich­baren Anlagen es überhaupt gebe. Nur darzu­legen, sie würden sich eben unter­scheiden, reiche nicht. Der Senat vermisste eine produk­ti­ons­be­reichs­spe­zi­fische Darlegung. Es reiche auch nicht, zu behaupten, die Abläufe seien optimiert. Der Senat verlangt, dass nachvoll­ziehbar dargelegt wird, welche Vorteile ganz genau mit dieser optimierten Organi­sation verbunden sind. Außerdem meinte das Gericht, dass Infos über Maschi­nen­kom­bi­nation und Standort der Betriebs­mittel schon gar nicht schutz­würdig seien, weil es sich um Umwelt­in­for­ma­tionen über – vom Infor­ma­ti­ons­an­spruch erfasste – Emissionen handele.

Auch in Hinblick auf die Einzel­ka­pa­zi­täten der Anlage stellte der Senat klar, dass der Kläger genau hätte darlegen müssen, auf welche konkreten, für die Konkur­renz­fä­higkeit einer Anlage maßgeb­lichen Faktoren seine Wettbe­werber schließen können. Selbst tatsäch­liche Anlagen­ka­pa­zi­täten seien keine Geheim­nisse, schon weil der Markt aus den verwen­deten Maschi­nen­typen das Maximum erschließen könnte.

Was bedeutet das nun in der Praxis? Fest steht: Wer sich auf Geheim­nisse berufen will, muss erstens darlegen, warum die geheim zu haltenden Infor­ma­tionen eine Beson­derheit genau seiner Anlage darstellen, was voraus­setzt, dass er einen breiten Markt­über­blick bietet. Sodann muss er darstellen, wie sich dies auf die Wettbe­werbs­i­tuation auswirken könnte. Hier stellt sich der Praktiker schon die Frage, wie diese Darlegung gelingen soll, ohne das Geheimnis in der Klage­be­gründung zu verraten. Ob all das mit dem eigentlich im Verwal­tungs­prozess geltenden Amtser­mitt­lungs­grundsatz zu vereinen ist, wird wohl früher oder später das Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt klären. In dieser Sache aller­dings wurde die Revision gar nicht erst eröffnet.

2018-08-14T20:09:14+02:0014. August 2018|Umwelt, Verwaltungsrecht|

BVerwG entscheidet über Grenzen der Befrei­ungs­mög­lichkeit von Festset­zungen des B‑Plans

Vielleicht haben Sie schon davon gehört: Ein Unter­nehmen wollte am Wannsee einen Sechs­ge­schosser bauen. Warum auch nicht, denkt sich der unbefangene Bürger. Die Stadt wächst, Wohnraum ist knapp, und jedes Geschoss mehr gerade in so begehrten Lagen wie am Großen Wannsee städte­baulich deswegen ein Gewinn. Die Nachbarn – ein Segel­verein – aller­dings waren nicht begeistert. Sie zogen vor Gericht und fochten den Bauvor­be­scheid teilweise an.

Zwar sind Nachbarn nicht Adres­saten einer Bauge­neh­migung bzw. eines Bauvor­be­scheides. Und in Deutschland gibt es keine Popular­klage, es kann also nicht jeder klagen, sondern erst einmal nur die Betrof­fenen. Nachbarn können aber selbst, unmit­telbar und gegen­wärtig betroffen sein, wenn neben ihrem Grund­stück etwas Rechts­wid­riges geschieht. Deswegen billigt ihnen das deutsche Verwal­tungs­pro­zess­recht das Recht zu, wie Adres­saten einen Verwal­tungsakt gerichtlich überprüfen zu lassen. Hiervon ganz klar zu unter­scheiden sind die sog. Verbands­klagen, etwa das Klage­recht der Umwelt­ver­bände, die nicht wegen eigener Betrof­fenheit, sondern sozusagen stell­ver­tretend für Umwelt und Natur vor Gericht ziehen können, wenn es um Umwelt­normen geht.

Unter Berufung auf das nachbar­liche Klage­recht zog auch der Segelclub vom Wannsee vors Verwal­tungs­ge­richt (VG). Sein Argument: Für das Grund­stück gebe es einen Bebau­ungsplan aus dem Jahre 1959, und der sehe nur Zweige­schosser vor.

Gut, 1959 ist wirklich lange her. Aber Bebau­ungs­pläne haben kein einge­bautes Verfalls­datum. Und es ist zwar an sich gem. § 31 BauGB möglich, sich von einer maximalen Vollge­schosszahl ausnahms­weise befreien zu lassen. Aber diese Befrei­ungs­mög­lichkeit der Baube­hörden besteht nicht unbegrenzt. In diesem Fall sagen VG, Oberver­wal­tungs­ge­richt und jetzt auch das Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt die Spiel­räume für zulässige Abwei­chungen als überschritten an. Denn § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB  erlaubt Abwei­chungen nur dann,

wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden“

Dies sei – so jetzt das BVerwG – aber der Fall, wenn eine Abwei­chung wie hier die Umgebung so weitgehend verändern würde, dass nicht die Baube­hörden allein, sondern der Satzungs­geber darüber entscheiden solle.

Was heißt das für die Praxis? Wenn ein Gebäude nach Erteilung einer Abwei­chungs­er­laubnis auffällig aus der Umgebung heraus­sticht, sollten Behörden und Bauherren es nach Möglichkeit nicht auf einen Prozess ankommen lassen. In einem solchen Fall ist eine Bebau­ungs­plan­än­derung der aufwän­digere, aber letztlich auch wegen der Dauer eines Verwal­tungs­pro­zesses erfolg­ver­spre­chendere Weg.

2018-08-13T08:42:31+02:0013. August 2018|Verwaltungsrecht|