Baumschutz­ver­ordnung: Natur­schutz im Hintergarten

Bäume haben – gerade in Großstädten – viele Vorteile, die allen Bürgern zu Gute kommen. Sie lockern das Stadtbild auf, dienen als Lebens­grundlage von Tieren und tragen zu einem angenehmen Stadt­klima und zur Verbes­serung der Luft bei. Daher sind Bäume in vielen Städten geschützt. Häufig durch kommunale Satzungen, sogenannte Baumschutz­sat­zungen, oder, in Stadt­staaten wie Berlin, durch eine Baumschutz­ver­ordnung (BaumSchVO).

Dadurch werden grund­sätzlich alle Bäume geschützt, unabhängig davon, ob sie auf privatem oder öffent­lichem Grund stehen. Daher können Hausei­gen­tümer nicht ohne weiteres Bäume fällen, die auf ihrem Grund­stück stehen. In Berlin ist es vielmehr nach § 4  BaumSchVO grund­sätzlich verboten, Bäume zu fällen, zu zerstören oder zu beschä­digen. Zum Beschä­digen zählt grund­sätzlich sogar das Abschneiden von Ästen, nicht aber „ordnungs­gemäße und fachge­rechte Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen“.

Betroffen sind dabei in Berlin nicht alle Bäume, sondern nur die meisten Laubbäume. Die  Nadel­bäume außer den Waldkiefern sind nach § 2 der Berliner BaumSchVO ausge­nommen, ebenso die meisten Obstbäume. Außerdem müssen Bäume mehr als 80 cm Stamm­umfang haben, um als schüt­zenswert einge­stuft zu werden. Das hat entgegen dem Geset­zes­zweck die Konse­quenz, dass manche Grund­stücks­ei­gen­tümer sie gar nicht erst so groß werden lassen.

Da nur wenige andere Natur­schutz­re­ge­lungen unmit­telbar in das Eigentum und den persön­lichen Lebens­be­reich so vieler Menschen eingreifen, kommt es beim Baumschutz häufig zu Konflikten oder Rechts­un­si­cher­heiten. Es kann schließlich auch gute Gründe geben, einen Baum zu fällen. Aller­dings ist davon abzuraten, dies bei geschützten Bäumen ohne Rücksprache mit der Behörde zu tun, denn ein Verstoß gegen die Verbote kann gemäß § 9 BaumSchVO als Ordnungs­wid­rigkeit verfolgt werden.

Vielmehr sollte dann nach § 5 BaumSchVO ein Antrag auf eine Ausnah­me­ge­neh­migung gestellt werden. Die Bedin­gungen für eine Ausnahme sind relativ weitrei­chend, denn außer Krankheit des Baumes oder davon ausge­henden Gefahren, sind unter anderem auch Bauschäden oder Nutzungs­be­ein­träch­ti­gungen ein Grund. Dazu zählt sogar die unzumutbare Verschattung von Wohn- oder Arbeitsräumen.

Gerade mit Nachbarn gibt es oft Streit über die Bäume, sei es, weil sie sich Sorgen machen, dass ein Baum umstürzen kann, sei es, weil sie sich über Herbstlaub ärgern. Insofern können Eigen­tümer manchmal auch von den Baumschutz­sat­zungen, bzw. ‑verord­nungen profi­tieren: Denn solange ein Baum von der Behörde als geschützt einge­stuft wird, kann der Grund­stücks­ei­gen­tümer entspre­chende Forde­rungen zurück­weisen und sich nicht zuletzt auch im Haftungsfall darauf berufen (Olaf Dilling).

 

2019-11-19T15:32:25+01:0019. November 2019|Naturschutz, Umwelt, Verwaltungsrecht|

Vollstre­ckung gegen Behörden: Schluss­an­träge des Generalanwalts

Wir erinnern uns: Die Deutsche Umwelt­hilfe (DUH) hat zahlreiche Urteile auf wirksame Maßnahmen gegen Überschrei­tungen von Schad­stoff­grenz­werten nach der Luftqua­li­täts­richt­linie erstritten. Unter anderem auch ein Urteil gegen den Freistaat Bayern betreffend den Luftrein­hal­teplan für die Stadt München (VG München, Urteil vom 09.10.2012 – M 1 K 12.1046, bestätigt durch den VGH München am 27.02.2017). Die DUH will Diesel­fahr­verbote, Stadt und Land wollen die betrof­fenen Autofahrer nicht einschränken.

Bayern wehrt sich bis heute mit Händen und Füßen. Die DUH ließ mehrfach Zwangs­gelder festsetzen, aber die führten nicht zum angestrebten Erfolg. Zum einen sind die nach § 172 VwGO maximal festzu­set­zenden Zwangs­gelder von nur 10.000 EUR zu niedrig, um den politi­schen Ärger aufzu­wiegen. Zum anderen fließen die Zwangs­gelder in die Landes­kasse, so dass das wider­spenstige Land noch nicht einmal einen Nachteil hat.

Die DUH beantragte deswegen die Verhängung von Zwangshaft gegen den bayeri­schen Minis­ter­prä­si­denten Söder oder die Umwelt­mi­nis­terin. Problem an der Sache: Die VwGO sieht für die öffent­liche Hand dies an sich nicht vor. Behörden halten sich nämlich norma­ler­weise an rechts­kräftige Entschei­dungen der Gerichte. Aller­dings existiert eine Norm, die für Zwangs­mittel auf die ZPO verweist. Als Grundlage für eine Zwangshaft wäre über diese Überlei­tungsnorm an § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit §§ 888 ZPO zu denken. Alter­nativ könnte die eigentlich nur Zwangsgeld legiti­mie­rende Norm des § 172 VwGO bei europa­rechts­kon­former Auslegung auch noch effizi­entere Zwangs­mittel legitimieren.

Die Frage, ob diese Normen­kette zum Einsatz kommt, um Europa­recht durch­zu­setzen, wenn der Mitglied­staat sich weigert, legte der Bayerische VGH dem EuGH vor. Dieses Verfahren ist noch nicht beendet. Aller­dings hat gestern der General­anwalt Hendrik Saugmans­gaard OE seine Schluss­an­träge gestellt. Diese sind nicht verbindlich, aber in der Mehrzahl der Fälle urteilt der EuGH in diesem Sinne.

Der General­anwalt hat nun eine Empfehlung ausge­sprochen, die nur auf den ersten Blick für die öffent­liche Hand erfreulich ist. Er gesteht zu, dass freiheits­ent­zie­hende Maßnahmen nur dann ausge­sprochen werden können, wenn das nationale Recht dies „in klarer, vorher­seh­barer, zugäng­licher und willkürfreier Weise“ vorsieht. Weil das in Deutschland nicht der Fall ist, sondern der Normen­be­stand nur im Wege einer umwenigen Inter­pre­tation Zwangshaft erlaubt, schließen sich die Gefäng­nistore vorerst nicht hinter dem Minis­ter­prä­si­denten von Bayern. Begründet hat der General­anwalt dies nicht nur mit dem Grund­recht auf Freiheit der Betrof­fenen. Sondern auch mit der Unklarheit, wer denn überhaupt hiervon betroffen sei.

Die Entscheidung läuft aber nicht darauf hinaus, dass Urteile gegen die öffent­liche Hand damit leer laufen, wenn der Staat sich nicht an Urteile hält. Der General­anwalt weist nämlich darauf hin, dass es durchaus ein effek­tives Mittel gibt, Staaten zu zwingen, die sich nicht an Gemein­schafts­recht – wie eben die NEC-Richt­linie – halten: Das Vertrags­ver­let­zungs­ver­fahren. In dem bekanntlich die Gelder, die dem pflicht­widrig handelnden Mitglied­staat auferlegt werden, deutlich höher sind als 10.000 EUR (Miriam Vollmer)

2019-11-15T22:00:31+01:0015. November 2019|Umwelt, Verwaltungsrecht|

Sport­freiheit“: Das Reiten im Walde

Wer im Studium deutsches Verfas­sungs­recht lernt, kommt um die Entscheidung „Reiten im Walde“ des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts (BVerfG) nicht herum. Geklagt hatte der Vorsit­zenden eines Nordrhein-Westfä­li­schen Reitvereins gegen Verbote, in der Umgebung von Aachen im Wald zu reiten. Die Entscheidung ist inzwi­schen zwar gut 30 Jahre alt. Sie bietet über den sport­lichen Anlass hinaus eine bleibende allge­meine Lehre über die Grundrechte:

Das BVerfG hat anhand dieses Falles entwi­ckelt, dass die in Art. 2 Abs. 1 Grund­gesetz (GG) garan­tierte freie Entfaltung der Persön­lichkeit – einfach gesagt – jedem ein verfas­sungs­rechtlich verbrieftes Recht gibt, zu tun oder zu unter­lassen was er oder sie will. Jeden­falls, solange dies nicht ausdrücklich verboten ist, das BVerfG spricht insofern vom „dem Vorbehalt der verfas­sungs­mä­ßigen (Rechts-)Ordnung“. Diese sog. allge­meine Handlungs­freiheit kann sich daher beim Reiten im Walde genauso manifes­tieren wie bei jeder belie­bigen anderen Tätigkeit. Sie umfasst auch die Garantie, entspre­chende „subjektive Rechte“ vor Gericht durch­setzen zu können.

Für Sport und Erholung in der freien Natur war das zunächst einmal eine gute Nachricht. Denn anders als bei wirtschaft­lichen, politi­schen oder künst­le­ri­schen Tätig­keiten greifen hier oft keine spezi­fi­schen Grund­rechte, wie zum Beispiel Eigentums‑, Berufs‑, Versamm­lungs- oder Kunst­freiheit. Zwar ist in einigen Landes­ver­fas­sungen Sport inzwi­schen als Staatsziel vorge­sehen, z.B. auch in NRW, in Art. 18 Abs. 3 der Landes­ver­fassung, und auch für das Grund­gesetz wird das immer wieder gefordert. Darauf können (bzw. könnten) sich Sportler jedoch nur bedingt vor Gericht berufen. Staats­ziel­be­stim­mungen können als Gesetz­ge­bungs­auftrag zwar Pflichten für den Staat begründen und müssen bei der Auslegung von Gesetzen von Gerichten berück­sichtigt werden. Sie begründen jedoch keine subjek­tiven Rechte, die allein zu einer Klage berech­tigen. Die allge­meine Handlungs­freiheit wirkt aber als eine Art Auffang­grund­recht und kann dadurch zumindest zum Teil die mangelnde verfas­sungs­recht­liche Berück­sich­tigung des Sports ausgleichen.

Nun, wie das bei Rechts­fällen manchmal so ist: Obwohl das Gericht dem Kläger in dieser einen Frage recht gab, hatte er am Ende doch das Nachsehen. Denn das Verfas­sungs­ge­richt entschied, dass zwar das Grund­recht betroffen und die Verfas­sungs­be­schwerde zulässig sei. Aber das Reiten sei dennoch zu Recht aufgrund der landes­ge­setz­lichen Bestim­mungen verboten, so dass sein Grund­recht nicht verletzt und die Klage damit unbegründet sei. Zwar steht jedes Handeln eines Menschen gemäß Art. 2 Abs. 1 GG unter dem umfas­senden Schutz der Grund­rechte. Trotzdem ist, siehe oben, nur das erlaubt, was nicht auf gesetz­licher Grundlage verboten ist. Das gibt dem Gesetz­geber einen relativ großen Spielraum, auch wenn das Verbot selbst wieder verfas­sungs­mäßig sein muss.

Um doch noch zu einem guten Ende für den Reitsport zu kommen: Aktuell könne sich die Reiter und Mountain­biker in Thüringen freuen, denn nachdem das Reiten 2013 auf allen nicht dafür gekenn­zeich­neten Wegen verboten worden war, hat der Landes­ge­setz­geber diesen Herbst den § 6 Abs. 3 Satz 2 des Thürin­gi­schen Waldge­setzes neuge­fasst: „Reiten und Radfahren ist auf dafür geeig­neten, festen und befes­tigten Wegen sowie Straßen, auf denen forst­wirt­schaft­liche Maßnahmen nicht statt­finden, gestattet.“ Insofern, gute Nachrichten für das Reiten im Walde! (Olaf Dilling).

2019-11-14T13:33:51+01:0014. November 2019|Naturschutz, Sport, Verwaltungsrecht|