Der rechtliche Maßstab für Corona-Versammlungsverbote: Zu BVerfG, – 1 BvQ 94/20 –

Wann dürfen Behörden pandemiebedingt Versammlungen verbieten? Damit hat sich in einer Eilentscheidung vom 30. August 2020 (1 BvQ 94/20) das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) beschäftigt. Die Entscheidung fiel in einem Eilverfahren, das die Anmelder gegen eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Berlin-Brandenburg angestrengt hatten, mit der sich die Veranstalter der Großdemo vom 29. August 2020 zwar in Hinblick auf die Demo, nicht aber in Hinblick auf ein geplantes Dauercamp durchgesetzt hatten (dort Ziffer 2.). Mit diesem Dauercamp im Tiergarten wollten die Veranstalter, die sich “Querdenker 711” nennen, gegen die Maßnahmen protestieren, mit denen Bund und Länder die Ausbreitung der Corona-Pandemie bekämpfen. Die Veranstalter hatten offenbar vor, so lange rund um die Siegessäule zu campen, bis die Bundesregierung ihren Wünschen nachkommt.

Unzulässigkeit mangels Rechtswegerschöpfung

Im Ergebnis blieben die Veranstalter vorm BVerfG erfolglos. Ihr Antrag wurde als unzulässig abgewiesen, weil sie den Rechtsweg nicht ausgeschöpft hatten. Zum einen hatte sich zwischen der Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg und dem Eilantrag beim BVerfG der Sachverhalt maßgeblich geändert, so dass der Antragsteller nach § 80 Abs. 7 S. 2 VwGO beim OVG die Änderung des Beschlusses hätte beantragen können. Zum anderen hatte der Veranstalter, der auch die Verletzung rechtlichen Gehörs gerügt hatte, die in solchen Fällen faktisch obligatorische Anhörungsrüge nach § 152a VwGO nicht erhoben.

In den sozialen Medien wurde die so begründete Unzulässigkeit teilweise als “Unfähigkeit” der Antragsteller und ihrer Verfahrensbevollmächtigten diskutiert. Angesichts des Umstandes, dass die OVG-Entscheidung erst in der Nacht auf den Samstag, den 29. August 2020, fiel, und das BVerfG schon am Folgetag, am Sonntag, den 30. August 2020, entschied, stellt sich die Frage, wie viele Kollegen hier wirklich die Nerven gehabt hätten, erneut den Weg zum OVG einzuschlagen, zumal das Rechtsmittel des § 80 Abs. 7 S. 2 VwGO unserer Erfahrung nach selbst unter spezialisierten Kollegen wenig praktiziert wird, aber von der Galerie kritisiert es sich ja immer leicht.

Obiter dictum: Unbegründetheit des Antrags

Das BVerfG hätte es bei der Zurückweisung als unzulässig belassen können. Es hat aber die Gelegenheit genutzt, obiter dictum auf den Maßstab für Versammlungsverbote nach § 15 Abs. 1 Versammlungsgesetz (VersG) in Zeiten der Pandemie einzugehen. Diese Ausführungen stellen eine wertvolle Handreichung für die weitere Handhabung von Versammlungen in den nächsten Wochen und Monaten dar:

Zunächst rückt das BVerfG die staatliche Schutzpflicht gegenüber Leben und Gesundheit (wir kennen sie vor allem aus der Abtreibungsdebatte) anderer Menschen als der Versammlungsteilnehmer ins Scheinwerferlicht. Es geht bei der Frage, ob Versammlungen auch in der aktuellen Lage stattfinden dürfen, nämlich nicht nur um die Grundrechte der Versammlungsteilnehmer. Es geht auch um die Rechte der an der Versammlung unbeteiligten Menschen, die durch eine erhöhte Ansteckungsgefahr geschädigt werden. Damit verschiebt das Gericht den Abwägungsmaßstab. Bildlich gesprochen liegt auf der anderen Seite von Justitias Waage ein deutlich schwereres Gewicht als VG Berlin und OVG Berlin-Brandenburg in ihren Entscheidungen zum großen Demozug vom 29. Auguts 2020 zuvor angenommen hatten.

Sodann geht das BVerfG auf die Verhältnismäßigkeit der Untersagung des Dauercamps ein. Verbote als schwerer Eingriff in die Versammlungsfreiheit sind nämlich nur dann zulässig, wenn kein ebenso geeignetes, aber milderes Mittel in Frage kommt, und die Maßnahme zudem angemessen ist. Hier zählt das BVerfG mehrere Maßnahmen auf, die es für milder hält als Verbote: Die Versammlungsbehörde kann z. B. die Teilnehmerzahl beschränken, Mindestabstände verfügen, eine Maskenpflicht auferlegen. Die Maskenpflicht kann – anders als das OVG meinte – sogar dann verhängt werden, wenn ansonsten im Freien landesgesetzlich keine Maskenpflicht besteht.

Im vorliegenden Fall war die Versammlungsbehörde aber nicht verpflichtet, es bei solchen milderen Auflagen zu belassen, weil das BVerfG in diesem ganz speziellen Fall nicht von deren Geeignetheit ausgeht. Das BVerfG glaubte den Veranstaltern nämlich nicht, dass deren Hygienekonzept funktioniert und eingehalten wird, nachdem sich bei nun ja schon zwei von ihnen veranstalteten Demonstrationen die Teilnehmer nicht an die vorher vorgelegten Hygienkonzepte hielten. Das ist nicht sonderlich überraschend, denn die Teilnehmer waren ja gerade nach Berlin gekommen, weil sie solche Schutzmaßnahmen für überflüssig und übergriffig halten. Aber angesichts dessen darf die Versammlungsbehörde für weitere Veranstaltungen ihre Schlüsse ziehen. Damit schließt das BVerfG an eine andere Entscheidung vom 11. Juni 2020 (1 BvQ 66/20) an, in der es ebenfalls bezüglich eines Versammlungsverbots während der Corona-Pandemie die Vorerfahrungen mit dem Veranstalter thematisiert hatte.

Wann sind Versammlungen zulässig?

Im letzten Abschnitt geht das BVerfG deutlich darauf ein, wann Versammlungen derzeit als zulässig anzusehen sind: Wenn der Veranstalter ein Hygienekonzept vorlegt, das nachvollziehbar Schutz vor Ansteckungsgefahren bietet. Dieses Konzept muss zum einen abstrakt medizinisch nach dem aktuellen Wissensstand überzeugen. Die Behörde muss sich aber zum anderen auch bei der konkreten Gefahrenprognose nicht für dumm verkaufen lassen: Wenn es gute Gründe für die Annahme gibt, dass der Veranstalter dieses Konzept nicht durchsetzt, stehen seine Chancen vor Gericht schlecht (Miriam Vollmer).

2020-09-02T09:46:02+02:001. September 2020|Allgemein, Verwaltungsrecht|

IFG und GeschGehG: Zu BVerwG 20 F 3.19

Das Anspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) ist nicht grenzenlos. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse etwa sind ausgenommen. Doch wann liegt ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis vor? Und in welchem Verhältnis stehen die Ausnahmeregelung im IFG und das 2019 neu erlassene Geschäftsgeheimnisgesetz? Hierzu hat nun am 5. März 2020 erstmals das BVerwG entschieden (20 F 3.19).

Anlass für die Entscheidung war eine Sperrerklärung. Solche Erklärungen geben Aufsichtsbehörden ab, wenn die nachgeordnete Behörde im Rahmen eines Verewaltungsprozesses nicht die gesamte Akte übersendet, die dann im Rahmen der Akteneinsicht auch die Gegenseite bekommt, sondern Teile schwärzt oder entnimmt, vgl. § 99 VwGO. In dem hier zugrunde liegenden Verfahren ging es um Dokumente, aus denen sich wohl Rückschlüsse auf den Bau von Geschwindigkeitsmessgeräten ziehen lassen, die den Nachbar betreffen. Dass die Sperrung nicht nur den Inhalt der geheim gehaltenen Dokumente, sondern auch deren Bezeichnung und Beschaffenheit betraf, hielt das VG für fehlerhaft und legte die Frage dem OVG vor. Das OVG erklärte die Sperrerklärung für teilweise rechtswidrig, hiergegen ging das Untenehmen, um dessen Geheimnis es ging, ebenso wie die verklagte Behörde im Beschwerdewege vor.

Das BVerwG hält die Sperrerklärung für rechtmäßig, weil es davon ausgeht, dass einerseits die Dokumente selbst, andererseits deren Dateibezeichnungen, -größen und -typen Wettbewerber des Unternehmens, das diese Informationen bei der verklagten Behörde eingereicht hatte, zum Nachbau befähigen würden. Dabei bezieht sich der Senat auch auf das neue GeschGehG. Damit klärt das BVerwG nunmehr die Frage, ob die Geheimnisdefinition des § 2 Nr. 1 GeschGehG auch innerhalb der Reichweite des IFG gilt, inklusive des umstrittenen Tatbestandsmerkmals des “berechtigten Interesses” am Geheimnis, also einer über die Richtlinie 2016/943 hinausgehenden qualitativen Merkmals. Relevant zudem: Im § 2 Nr. 1 b) GeschGehG setzen Geheimnisse angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen voraus. Pointiert gesagt: Ein Geheimnis ist nur dann ein Geheimnis, wenn man es aktiv und nachweisbar geheim gehalten hat. Unternehmen sollten diese Geheimhaltung also dokumentieren, Antragsteller im Informationsfreiheitsrecht sollten, so der Sachverhalt dies nahelegt, vortragen, dass das Unternehmen, das sich auf Geheimnisse beruft, nichts dergleichen getan hat (Miriam Vollmer).

 

 

2020-08-28T18:17:48+02:0028. August 2020|Verwaltungsrecht|

Alles Umwelt oder was? – Zu OVG Lüneburg, 2 ME 246/20

§ 3 Abs. 1 des Umweltinformationsgesetzes (UIG) gewährt jedem ohne Angabe von Gründen Zugang zu Umweltinformationen. Damit spielt die Frage, was eigentlich eine Umweltinformation darstellt, eine ganz entscheidende Frage, wenn Bürger etwas wissen wollen und die Behörde mauert.

§ 2 Abs. 3 UIG ist erst einmal denkbar weit. Umweltinformationen sind hiernach alle Daten über

“den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Feuchtgebiete, Küsten- und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich gentechnisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen;”

Nicht nur der Zustand selbst, auch unter anderem die Maßnahmen und Tätigkeiten, die sich auf diesen Zustand beziehen, sind Umweltinformationen, wie sich aus dem ausgesprochen weiten Wortlaut der Norm ergibt.

Doch nicht alle Gerichte sehen das so. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg hat mit Beschluss vom 12. Mai 2020 (2 ME 246/20) eine erstinstanzliche Eilentscheidung des Veraltungsgerichts (VG) Hannover aufgehoben, in der es um Erlasse des Niedersächsischen Justizministeriums ging, die dieses in Bezug auf den Umgang mit der Corona-Pandemie verfasst hat. Das VG Hannover war erstinstanzlich noch von einem Anspruch auf Information ausgegangen. Das OVG hatte in zweiter Instanz aber angenommen, dass es sich bei der Viren- und Aerosolbelastung der Luft nicht um Umweltinformationen handelt. Die Inneraumluft sei nämlich keine Luft im Sinne des Gesetzes. Der Umweltbezug einer Maßnahme müsste eine gewisse Intensität erreichen; eine einfache Berührung von Umweltgütern reiche nicht.

Diese Rechtsansicht ist mindestens überraschend. Das Gesetz legt nämlich nichts Entsprechendes nahe. Hier gibt es keine Verengung auf einen “Umweltbezug”. Und dass Luft innerhalb von Gebäuden keine Luft sei, ist naturwissenschaftlich ebenso gewagt wie juristisch. Das OVG Berlin-Brandenburg hat genau ds 2015 auch schon einmal mit gutem Grund anders gesehen.

Es ist insofern nicht besonders wahrscheinlich, dass sich diese Rechtsansicht durchsetzt. Doch im Eilverfahren ist nach dem OVG Schluss. Es bleibt insofern einem Hauptsacheverfahren oder einer separaten Klärung vorbehalten, ob die sehr enge Auslegung des OVG Lüneburg wirklich überzeugt (Miriam Vollmer).

2020-08-24T23:04:46+02:0024. August 2020|Umwelt, Verwaltungsrecht|