SO2: Vergleiche für Luftreinhaltepläne

Vor dem Oberver­wal­tungs­ge­richt Münster haben sich letzte Woche sieben Städte mit der Deutschen Umwelt­hilfe (DUH) verglichen. Damit ist ein inten­sives und aufwen­diges Verfahren mit allein zwei Erörte­rungs­ter­minen im letzten Monat zum Abschluss gekommen. Statt Fahrver­boten setzen die Vergleiche in den Städten Bielefeld, Bochum, Düren, Gelsen­kirchen, Hagen, Oberhausen und Paderborn auf Gesamt­kon­zepte mit mittel‑, lang- und kurzfris­tigen Maßnahmen. Dadurch sollen die Schad­stoff­werte konti­nu­ierlich verringert werden.

Zu den Maßnahmen zählen u.a.:

#die Verrin­gerung von Fahrspuren,

#die Umleitung des Verkehrs durch Ortsum­ge­hungen, um kritische Bereiche zu entlasten,

#Tempo 30 mit fester Instal­lation von Radar­an­lagen zur Überwachung,

#LKW- und Schwerverkehrverbote,

#Parkraumbewirtschaftung.#Förderung des Fahrrad­ver­kehrs und des Öffent­lichen Verkehrs, u.a. durch Anschaffung neuer Busse, die der Euro VI-Norm entsprechen.

Es ist sicher sinnvoll, dass sich bei der Luftrein­haltung die Diskussion von der engen Fixierung auf Fahrverbote löst und die Verkehrs­planung in den Städten ingesamt in den Blick nimmt (Olaf Dilling).

2020-03-03T12:36:14+01:003. März 2020|Umwelt, Verkehr, Verwaltungsrecht|

Grünheide: Rein in die Kartoffeln, raus aus den Kartoffeln?

Letzte Woche ging durch die Presse, das OVG Berlin-Brandenburg (OVG BB) hätte Teslas Rodungs­pläne im branden­bur­gi­schen Grünheide gestoppt. Gestern hieß es nun, es dürfe doch gerodet werden. Auf Nicht-Juristen macht das einen ziemlich konfusen Eindruck. Was aber ist nun tatsächlich passiert?

Das Gelände in Grünheide, wo Tesla seine etwas unbescheiden „Gigafactory“ genannte Autofabrik bauen will, ist als Gewer­be­gebiet ausge­wiesen. Es handelt sich also nicht um ein Gebiet, das für eine naturnahe Nutzung vorge­sehen ist. Die Bäume, die dort stehen, sind auch kein „echter“ Wald, sondern eine Kiefer-Monokultur, am ehesten vergleichbar mit einem Maisfeld. Anders als natur­nähere Wälder speichern sie auch kein CO2 dauerhaft, sondern werden nach einigen Jahren geplant abgeholzt. Dem wird durch die Abholzung durch Tesla nun vorge­griffen. Zu beachten ist, dass Tesla das Werks­ge­lände auf Grundlage einer am 12.02.2020 erteilten Geneh­migung für den vorzei­tigen Beginn roden will, bevor die Vegeta­ta­ti­ons­pe­riode beginnt. Was Tesla im Frühling nicht schafft, soll im Herbst gerodet werden.

Die Grüne Liga e. V. ging umgehend gegen die Rodungs­pläne von Tesla vor. Anders als der Name es vermuten lässt, hat der Umwelt­verband nichts mit der gleich­na­migen Partei zu tun. Es handelt sich um einen ostdeut­schen Verband, der in den letzten Tagen der DDR als Sammel­be­wegung der oft kirch­lichen Umwelt­gruppen der DDR entstand. Er ist also regional gut verankert, aber nicht so groß und bekannt wie andere gesamt­deutsche oder gar weltweit operie­rende Umwelt­ver­bände. Anders als einigen anderen Gruppen, die die Pläne bekämpfen, geht es dem Verband nicht um eine grund­sätz­liche Opposition gegen die Elektro­mo­bi­lität, sondern er fürchtet vor allem um das örtliche Trink­wasser, befürchtet aber auch Präzen­denz­fälle für ungewöhnlich schnelle und in den Augen der Kritiker übermäßig hemds­ärmlige Genehmigungsverfahren.

Nun dauern Verwal­tungs­pro­zesse lange. Die Grüne Liga e. V. ging deswegen per Eilver­fahren gegen die Geneh­migung des vorzei­tigen Beginns der Arbeiten vor. Anders als vielfach angenommen, sind Eilver­fahren nicht einfach nur sehr schnelle Prozesse. Sondern sie treffen Regelungen für den Zeitraum, bis der parallel laufende „normale“ Prozess (oder auch ein Wider­spruchs­ver­fahren) beendet ist. Weil ein Eilver­fahren nur nur vorläufig regelt und schnell regeln muss, findet deswegen nur eine summa­rische Prüfung statt, also ein eher überschlä­giger Check, was an der Sache dran ist, und eine Betrachtung, wie eilig es denn ist. Vor Verwal­tungs­ge­richten gibt es zwei Arten von Eilver­fahren, zum einen geht es um die Anordnung bzw. Wieder­her­stellung der aufschie­benden Wirkung von Wider­spruch und Klage (also „erst mal abwarten“), zum anderen um Regelungen für die Zwischenzeit. Hier war ein Antrag auf Wieder­her­stellung der aufschie­benden Wirkung des Wider­spruchs der Grünen Liga e. V. beim Verwal­tungs­ge­richt (VG) Frankfurt/Oder gestellt und von diesem am 14.02.2020 abgelehnt worden.

In Eilver­fahren gibt es nur, aber auch immerhin, zwei Instanzen. Die Grüne Liga e. V. ging also gegen die Abweisung ihres Antrags durch die Frank­furter Richter vor und erhob Beschwerde vor dem OVG BB. Nun braucht auch ein Eilver­fahren Zeit, zumindest einige Tage. Das OVG BB musste also für die – wenigen – Tage, die das Verfahren beanspruchen würde, eine Regelung treffen. Nun galt ja wegen der Abweisung des Antrags auf Wieder­her­stellung der aufschie­benden Wirkung durch das VG die Geneh­migung des vorzei­tigen Beginns der Arbeiten am Werks­ge­lände weiter. Tesla hätte also bis zum Beschluss des OVG BB die ganze Fläche abholzen und das Verfahren damit ad absurdum führen können. Deswegen erließ das OVG BB einen sogenannten „Hänge­be­schluss“.

Hänge­be­schlüsse sind in der VwGO nicht extra geregelt. Sie beruhen direkt auf der Rechts­schutz­ga­rantie des Art. 19 Abs. 4 GG. Sie sollen sicher­stellen, dass überhaupt ein effek­tiver Rechts­schutz statt­finden kann, was natürlich nicht der Fall wäre, wenn die streit­ge­gen­ständ­liche Kiefern­pflanzung zum Zeitpunkt der Entscheidung im Beschwer­de­ver­fahren gar nicht mehr da wäre. Das OVG BB stoppte die Rodung  mit Beschluss vom 15.02.2020 (Az.: OVG 11 S 8.20) also nicht nach einer inhalt­lichen Prüfung aus Bedenken gegen die Rodung heraus. Sondern um sich Zeit zu verschaffen, um die Angele­genheit zumindest so summa­risch zu prüfen, wie es im Eilver­fahren eben nötig ist.

Das ging nun schnell: Bis zum 18.02.2020 hatte die Behörde Gelegenheit sich zu äußern, am 20.02.2020 befand das OVG BB, dass die Voraus­set­zungen einer Geneh­migung des vorzei­tigen Beginns vorliegen und Tesla weiter roden darf. Über die endgültige Geneh­migung ist damit noch keine Aussage getroffen worden, denn diese ist ja noch gar nicht in der Welt. Hier läuft das Verfahren, in dem bis zum 05.03.2020 noch Einwen­dungen erhoben werden können, die dann am 18.03.2020 erörtert werden. Es wäre überra­schend, wenn nicht auch die dann voraus­sichtlich ergehende Geneh­migung erneut angegriffen würde (Miriam Vollmer).

 

2020-02-21T09:32:50+01:0021. Februar 2020|Industrie, Umwelt, Verkehr|

Infor­ma­ti­ons­freiheit: Auskunft über vertrau­liche Ministergespräche

Ja, Sackra! Jetzt darf ein Minister noch nicht einmal vertrau­liche Gespräche führen“, wird manch einer jetzt vielleicht denken. Und tatsächlich hat das Oberver­wal­tungs­ge­richt (OVG) Berlin-Brandenburg einen entspre­chende Beschluss gefällt. Demnach hat ein ZDF-Journalist gegen das Bundes­ver­kehrs­mi­nis­terium (BMVI) einen presse­recht­lichen Auskunfts­an­spruch über Gespräche des Ministers. Die Sache dreht sich um ein Treffen des Bundes­ver­kehrs­mi­nisters Andreas Scheuer mit Daimler-Chef Dieter Zetsche Ende Mai 2018.

Hinter­grund war die drohende Verhängung von Ordnungs­geldern in Milli­ar­denhöhe wegen der Verwendung unzuläs­siger Abschalt­ein­rich­tungen. Der Journalist hatte im BMVI einen mehrsei­tigen Katalog mit Fragen vorgelegt. Diese Fragen beziehen sich zum einen auf die Inhalte des „vertrau­lichen“ Gesprächs mit Zetsche selbst, zum anderen auf die Prüfungen im BMVI und im Kraft­fahr­bun­desamt. Insbe­sondere inter­es­siert den Journa­listen, ob sich als Ergebnis der Prüfung ergeben hätte, dass die Verhängung der Ordnungs­gelder rechtlich alter­na­tivlos sei: Hat es, im Jargon der Verwaltung formu­liert, nämlich eine „Ermes­sens­re­du­zierung auf Null“ gegeben? In der Tat ist dies eine Frage von erheb­licher politi­scher Brisanz. Denn letzt­endlich wurden nie Ordnungs­gelder verhängt.

Nun hat sich die Regierung auf den Schutz ihres „Kernbe­reichs exeku­tiver Eigen­ver­ant­wortung“ berufen. Gemeint ist ein Bereich, in dem die Freiheit und Offenheit der Willens­bildung geschützt wird. So dass ein Beamter (oder in diesem Fall eben ein Minister) auch mal etwas sagen darf, was nachher nicht öffentlich auf die Goldwaage gelegt werden sollte. Aller­dings hat das OVG dieses Argument verworfen. Denn die Bundes­re­gierung habe dies nicht nachvoll­ziehbar anhand konkreter Umstände des Einzel­falls begründet. Ohnehin ging es letztlich eher um einen Fall, in dem die Willens­bildung bereits abgeschlossen gewesen sei.

Umgekehrt musste der Antrag­steller, also der Journalist, begründen, warum er bereits im Eilver­fahren und nicht erst im Haupt­sa­che­ver­fahren Auskunft erhalten wolle. Denn grund­sätzlich soll die Entscheidung der Klage in der Haupt­sache nicht vorweg­ge­nommen werden. Und Infor­ma­tionen die einmal in der Öffent­lichkeit sind, lassen sich nicht mehr verschweigen. Dass das OVG Berlin-Brandenburg dennoch zugunsten des Antrags­stellers entschieden hat, ist wegweisend für die Effek­ti­vität der Durch­setzung von Infor­ma­ti­ons­an­sprüchen. Begründet hat das OVG die ausnahms­weise Vorweg­nahme der Haupt­sache damit, dass bei weiterem Zuwarten bis zur Entscheidung in der Haupt­sache der Neuig­keitswert der Infor­ma­tionen nicht mehr gegeben sei. Das finden wir einen sehr plausiblen Grund: Auskunfts­an­sprüche würden in den meisten Fällen in der Tat leer laufen, wenn gewartet werden müsste, bis die Infor­ma­tionen nicht mehr aktuell sind (Olaf Dilling).

2020-02-20T10:26:01+01:0020. Februar 2020|Industrie, Umwelt, Verkehr, Verwaltungsrecht|