Verkehrs­expe­ri­mente im Herzen der Hauptstadt

Gestern führten uns die Schritte in unserer Mittags­pause an einen Ort, den wir bisher eher selten aufge­sucht hatten. Nämlich die Fried­rich­straße rund um die „Stadt­mitte“ oder, genauer gesagt, den gleich­na­migen U‑Bahnhof. Grund dafür war Neugierde über ein Experiment, das dort gerade statt­findet und in Berlin für hitzige Kontro­versen sorgt: Die Sperrung der Fried­rich­straße für den Autoverkehr und die Umwandlung in eine Fahrrad­straße und Flanier­meile für vorerst sechs Monate.

Während die Einen frohlocken, dass die Ideen der Verkehrs­wende nun auch „im Herzen“ der Haupt­stadt angekommen sind, gab es auch lautstarke kritische Stimmen. So ließ sich ein Staats­se­kretär des Bundes­wirt­schafts­mi­nis­te­riums auf Twitter zu der Äußerung hinreißen: „Da wo bisher #Verkehr problemlos lief gibts jetzt Chaos!“ 

Nun, Chaos konnten wir bei unserem Mittag­spa­ziergang nicht ausmachen. Vielmehr eine Mischung aus mediter­ranem Flair, da etliche Geschäfts­leute die Mittags­pause nutzten, um draußen in der Spätsom­mer­sonne einen Kaffee zu trinken, und einem Radweg hollän­di­schen Zuschnitts. 

Und auch um diese Mischung gibt es inzwi­schen eine Ausein­an­der­setzung. Denn das gemäch­liche und unbesorgte Flanieren steht nach Auffassung von Kritikern in Konkurrenz mit den Fahrrad­spuren, die nun mittig auf der Straße verlaufen. Bislang war auch von entspre­chenden Konflikten wenig zu bemerken. Erstens ist auf der Fried­rich­straße ohnehin nicht so viel Radverkehr. Außerdem bleibt durch die Sperrung der Fried­rich­straße an beiden Fahrbahn­rändern ein Bereich frei, der bisher von den Fußgängern kaum genutzt wird. Durch diese Puffer­zonen kommen der Fußgänger dem Fahrrad­verkehr bislang nur beim Queren buchstäblich „in die Quere“.  Anderer­seits wäre es natürlich auch wünschenswert, wenn auch diese Zonen stärker genutzt werden könnten. So ließe sich bei einer Verstä­tigung der Sperrung der Bürger­steig verbreiten, so dass die Fußgänger auch diese Bereiche nutzen. Die Grenze zu den Fahrrad­spuren ließe sich dabei baulich z.B. durch unter­schied­liche Pflas­te­rungen so absetzen, dass auch dann ungewollte Kolli­sionen nicht zu befürchten sind.

Dass die aktuelle provi­so­rische Lösung noch nicht in jeder Hinsicht ausge­reift ist, spricht ohnehin nicht gegen die Sperrung. Denn genau dafür gibt es die sogenannten Maßnahmen zur Erprobung, über die wir im Zusam­menhang mit der StVO-Reform schon mehrfach berichtet hatten: Sie sollen es ermög­lichen, recht­zeitig Erfah­rungen zu machen, bevor Kommunen mit unaus­ge­reiften perma­nente Maßnahmen Schiff­bruch erleiden. Bleibt zu hoffen, dass dieses Instrument nun vom Herzen der Republik auch in die Fläche ausstrahlt. Denn es gibt so einige Städte, denen Impulse für eine innovative Verkehrs­po­litik gut tun würden (Olaf Dilling).

2020-09-02T21:24:54+02:002. September 2020|Verkehr|

Schul­den­bremse erfordert Straßenausbaubeitrag

Dass die beim Bau von Straßen gefor­derten Straßen­aus­bau­bei­träge unter Bürgern und Politikern zunehmend umstritten sind, hatten wir schon einmal berichtet. Daher verzichten Kommunen in viele Bundes­länder zunehmend auf ihre Erhebung, die für einzelne Anlieger – gerade an Eckgrund­stücken – eine besondere Härte darstellen können.

Doch ein aktuell vom Oberver­wal­tungs­ge­richt (OVG) Lüneburg entschie­dener Fall zeigt, dass der Verzicht nicht immer im Ermessen der Gemeinde steht: Die Stadt Laatzen bei Hannover hatte beschlossen, die Satzung zur Erhebung von Straßen­aus­bau­bei­trägen aufzu­heben. Dagegen hatte sich die Region Hannover als Kommu­nal­auf­sichts­be­hörde gewandt. Zunächst hatte das Verwal­tungs­ge­richt Hannover der Gemeinde recht gegeben: Denn es stehe es der Gemeinde frei, Straßen­aus­bau­bei­träge nach § 6b Abs. 1 des Nieder­säch­si­schen Kommu­nal­ab­ga­ben­ge­setzes zu erheben. 

Dagegen entschied das OVG, dass die Gemeinde zur Erhebung der Beiträge verpflichtet sei. Denn angesichts der aktuellen Finanzlage der Gemeinde könne sie den Wegfall der Straßen­aus­bau­bei­träge nur über Kredite finan­zieren. Die verstoße aber gegen § 111 Abs. 6 des Nieder­säch­si­schen Kommu­nal­ver­fas­sungs­ge­setzes. Demnach dürfen Kommunen Kredite nur aufnehmen, wenn eine andere Finan­zierung nicht möglich ist oder wirtschaftlich unzweck­mäßig wäre.

Tatsächlich ist es aus Sicht des Landes wichtig, dass Kommunen nicht über ihre Verhält­nisse leben und „ungedeckte“ Geschenke an ihre Bürger verteilen. Aller­dings gäbe es auch Alter­na­tiven, wie wieder­keh­rende Beiträge für festzu­le­gende Beitrags­ge­biete, die verhindern würden, dass mit einem Mal sehr hohe Beiträge fällig werden. Dafür wären sie öfter zu zahlen. 

Mitunter wird auch eine Erhöhung der Grund­steuer vorge­schlagen. Daraus resul­tiert aller­dings das Problem, dass Steuer­ein­nahmen nicht zweck­ge­bunden erhoben werden. Es kann dann mit anderen Worten nicht sicher­ge­stellt werden kann, dass die Grund­steu­er­erhöhung dem Straßenbau zugute kommt (Olaf Dilling).

 

2020-08-19T15:08:32+02:0019. August 2020|Verkehr, Verwaltungsrecht|

Natur­schutz­recht: Legal wild campen?

Nach wochen­langen Kontakt­be­schrän­kungen, Lockdowns und Homeoffice haben viele Menschen nun zur Urlaubszeit das Bedürfnis nach Freiheit und Abenteuer. Nur sind die Möglich­keiten immer noch relativ einge­schränkt, jeden­falls was Auslands­reisen angeht.

An sich wäre Camping ideal, aber auch angesichts der Locke­rungen haben so manche Camping­plätze noch nicht wieder geöffnet. Und die restlichen Anlagen sind oft so überlastet, dass in St-Peter-Ording in Schleswig-Hostein eine Frau kurzerhand beschlossen hat, ihr Wohnmobil auf einem öffent­lichen Parkplatz aufzustellen.

Das sei keine so gute Idee, so hat nun das Oberlan­des­ge­richt (OLG) Schleswig entschieden (Beschluss vom 15.06.2020 – Az. 1 Ss-OWi 183/19). Denn nach § 37 Abs. 1 Satz 1 des schleswig-holstei­ni­schen Landes­na­tur­schutz­ge­setzes (LNatSchG SH) ist das Zelten oder Aufstellen und Benutzen von Wohnwagen oder Wohnmo­bilen nur auf dafür zugelas­senen Plätzen vorge­sehen. Daher hatte die Frau ein Bußgeld in Höhe von 100 Euro kassiert. Sie hat dagegen geltend gemacht, dass nach Straßen­ver­kehrs­recht das Abstellen von Wohnmo­bilen auf dem Parkplatz erlaubt sei.

Das Gericht urteilte, dass hier Natur­schutz­recht anwendbar sei. Denn sie war – am Ende der Halbinsel Eider­stedt – offen­sichtlich schon an ihrem Fahrtziel angekommen. Daher konnte sie nicht geltend machen, dass das Übernachten der Wieder­her­stellung der Fahrtüch­tigkeit diene. Nur dann wäre das Aufstellen des Wohnmobils im Rahmen des ruhenden Verkehrs erfolgt.

Übrigens noch eine gute Nachricht für Outdoor-Fans: In Deutschland ist wild campen nicht immer und überall verboten. Zumindest in Mecklenburg-Vorpommern, in § 28 Natur­schutz-Ausfüh­rungs­gesetz, und in Schleswig-Holstein, in § 37 Abs. 2 LNatSchG SH, gibt es im Natur­schutz­recht die Regelung, dass nicht­mo­to­ri­sierte Wanderer zumindest eine Nacht außerhalb von Natur­schutz­ge­bieten campieren dürfen, wenn keine privaten Rechte entge­gen­stehen (Olaf Dilling).

2020-07-07T17:38:56+02:007. Juli 2020|Naturschutz, Verkehr, Verwaltungsrecht|