Natur­schutz: Kite-Surfer vs. Rastvögel

Haben Sie schon einmal vom „Kite-Surfen“ gehört? Falls nicht, erklärt es Ihnen das Oberver­wal­tungs­ge­richt (OVG) Lüneburg gerne:

Beim Kitesurfen handelt es sich um eine Kombi­nation von Drachen- und (Water-)Boardsport, bei dem ein surfbrett­ar­tiges Board von einem Lenkdrachen im flachen Wasser über die Wasser­fläche gezogen wird.“

Ob ein echter Kitesurfer angesichts dieser eher hölzernen Definition sein Lebens­gefühl angemessen in Worte gekleidet sieht, ist fraglich. Trotzdem haben Kitesurfer in dieser Saison gegenüber den Richtern am OVG Grund zu höchster Dankbarkeit. Denn die haben Ende letzten Jahres das Verbot für Kitesurfen gekippt, das bisher grund­sätzlich im gesamten Nieder­säch­si­schen Wattenmeer galt. Nur bestimmte zeitlich und räumlich begrenzte Zonen waren davon ausgenommen.

Für dieses Verbot gab es in der Sache an sich gute Gründe. Denn der Natio­nalpark Wattenmeer ist ein Vogel­schutz­gebiet von inter­na­tio­naler Bedeutung, unter anderem weil hier viele Vögel vor allem aus Skandi­navien und anderen subark­ti­schen Gebieten überwintern oder rasten. Andere Vögel, wie Brand­gänse oder Eider­enten mausern, das heißt, dass sie teilweise oder völlig flugun­fähig in großen Gruppen an wenig zugäng­lichen Stellen Schutz suchen.

Auf diese Vögel hat das Kitesurfen eine sehr starke Störwirkung, die nur noch von Power­booten und Jetskis übertroffen wird: Denn die Lenkdrachen werden von den Vögeln offenbar mit Greif­vögeln verwechselt. Außerdem sind, wie das OVG ebenfalls festge­stellt hat, beim Kitesurfen „hohe Geschwin­dig­keiten mit Spitzen­werten über 100 km/h sowie Sprünge von 10 m Höhe und mehr möglich“. Gerne pflügen Kitesurfer durch Flach­was­ser­zonen, wo besonders viele Vögel rasten. Neuer­dings profi­tieren Kite-Boards auch von der sogenannten Hydro­foil­tech­no­logie, durch die das Board bei bestimmten Geschwin­dig­keiten nur noch auf einer Art Tragflügel fährt und ansonsten vollkommen von der Wasser­ober­fläche abhebt. Dadurch werden die Möglich­keiten des Kitens sowohl zeitlich – bei Schwachwind – als auch – räumlich – für lange Erkun­dungs­touren längs der Küste wesentlich erweitert.

Aller­dings hatte das OVG dennoch gute Gründe, das bisherige Verbot zu kippen: Denn bisher war das Verbot des Kitesurfens im Natur­schutz­recht der Länder geregelt. So heißt es in § 6 Abs. 2 Nr. 5 (NWattNPG), dass es „zur Vermeidung von Störungen und Gefähr­dungen der Schutz­güter des Natio­nal­parks verboten ist (…) Drachen, auch vom Fahrzeug aus (…) fliegen zu lassen“.

Das Gericht hatte hier zu Recht die Zustän­digkeit der Länder, in diesem Fall des Lands Nieder­sachsen, beanstandet. Denn das Kitesurfen findet im Küsten­ge­wässer des Watten­meers statt und damit in einer Bundes­was­ser­straße. Und das „Fliegen­lassen“ des Drachens ist für den Kitesurfer nicht etwa eine zufällige Aktivität, die zu seinem Surfen hinzu­kommt, sondern wesentlich für seine Fortbe­wegung auf dieser Wasser­straße. Nach Auffassung des OVG sei die Kitesur­f­aus­rüstung bestehend aus Board und Lenkdrache als einheit­liches Wasser­fahrzeug anzusehen.

Daher ist das Kitesurfen, so wie andere Fortbe­we­gungs­arten wie Segeln, Paddeln, Rudern oder Motor­boot­fahren im Natio­nalpark grund­sätzlich erlaubt, so lange es keine bundes­recht­lichen Einschrän­kungen gibt. Denn dafür seien die Bundes­was­ser­straßen gewidmet. Der Verkehr auf Bundes­was­ser­straßen richtet sich grund­sätzlich nach der Seeschiff­fahr­straßen-Ordnung (SeeSchStrO). Einschrän­kungen zugunsten des Natio­nal­parks sind in einer Verordnung über das Befahren der Bundes­was­ser­straßen in Natio­nal­parken im Bereich der Nordsee (NPNordSBefV) geregelt. Zuständig ist das Bundes­mi­nis­terium für Verkehr und Infra­struktur, das im Einver­nehmen mit dem Bundes­um­welt­mi­nis­terium nun neue Regeln für das Kitesurfen im Natio­nalpark erlassen sollte. Es steht zu hoffen, dass die Belange der Natur­nutzung und des Natur­schutzes dabei in einen sinnvollen Ausgleich gebracht werden. Vielleicht lässt sich zugleich auch eine Regelung für Jetski und Power­boote treffen, die nicht nur Vögel, sondern auch viele Urlauber stören – und für Freiwas­ser­schwimmer lebens­ge­fährlich sind (Olaf Dilling).

2021-03-05T18:26:53+01:005. März 2021|Naturschutz, Sport, Verkehr|

Kinder brauchen Spielstraßen

Histo­risch ist die Überzeugung, dass Kinder auf einer Straße oder zumindest auf der Fahrbahn nichts zu suchen haben, noch nicht sehr alt. Viele Urgroß­eltern heutiger Grund­schul­kinder konnten jeden­falls noch ungehindert auf der Straße spielen. Denn erst im Jahr 1936 wurde in die Reichs­stra­ßen­ver­kehrs­ordnung eine Vorschrift aufge­nommen, nach der das Spiel und der Winter­sport auf deutschen Straßen verboten wurde.

Heute gibt es eher wieder Bestre­bungen, Kinder auf die Straße zu bringen. Sei es auf dem Schulweg selbständig ohne „Elterntaxi“ oder schlicht bei Spielen. Aber das ist gar nicht so einfach, denn auf der Fahrbahn ist es zu gefährlich und auf den Gehwegen ist oft nicht genug Platz, gerade wenn sie von parkenden Autos genutzt werden.

Insofern besinnen sich einige Kommunen wieder auf die sogenannten Spiel­straßen, in den 1970er Jahren in Westdeutschland und zuvor schon in der DDR einge­führt worden waren. Diese Spiel­straßen sind nicht zu verwechseln mit dem verkehrs­be­ru­higten Bereich, der aller­dings mit dem Verkehrs­zeichen 325.1 beschildert wird. Auf dem Schild sind auch spielende Kinder zu sehen.

Verkehrszeichen: Ende des verkehrsberuhigten Bereichs

Verkehrs­zeichen 325.2: Ende des verkehrs­be­ru­higten Bereichs

Aller­dings sind in der Spiel­straße im Gegensatz zum verkehrs­be­ru­higten Bereich grund­sätzlich Kraft­fahr­zeuge verboten. Im verkehrs­be­ru­higten Bereich ist das Spielen und Gehen auf der Straße zwar erlaubt, aber zugleich dürfen sie von Kfz benutzt werden, wenn auch nur in Schritt­ge­schwin­digkeit und ohne Gefährdung und Behin­derung der Fußgänger.

Nach der Verwal­tungs­vor­schrift zur Straßen­ver­kehrs­ordnung sollen verkehrs­be­ru­higte Bereiche eigentlich als Misch­ver­kehrs­fläche für alle Verkehrs­teil­nehmer einheitlich gestaltet werden, ohne Abgrenzung von Gehwegen und Fahrbahn. Außerdem ist Halten und Parken nur auf speziell dafür ausge­wie­senen Parkplätzen erlaubt.

Tatsächlich sehen verkehrs­be­ru­higte Bereiche in Großstädten wie Berlin oft ganz anders aus. Der allge­meine Parkdruck und eine schwach ausge­prägte Parkraum­über­wa­chung führen dazu, dass in vor Jahren einge­rich­teten verkehrs­be­ru­higten Zonen oft nicht mehr viel an die ursprüng­liche Idee erinnert. Noch nicht einmal Erwachsene trauen sich, dort die „Fahrbahn“ zu benutzen, denn letztlich hält keine noch so schöne plane­rische Gestaltung den Kraft­fahr­zeug­verkehr auf.

Um Kinder dort doch zum Spielen zu bringen, gibt es seit einiger Zeit in Berlin die Initiative, zumindest temporär Spiel­straßen einzu­richten. Auch um den Bewegungs­ein­schrän­kungen für Kinder während der Pandemie zu begegnen, werden die Straßen für ein paar Stunden in der Woche gesperrt. Aller­dings müssen dafür auch die parkenden Autos weichen. Das sorgt nicht zuletzt rechtlich für Konflikte. Denn es ist zwar möglich, in verkehrs­be­ru­higten Zonen Parkplätze auszu­weisen. Ob es auch möglich ist, zeitlich beschränkte Halte­verbote für diese Parkplätze anzuordnen, wird von Anwohnern mit Kraft­fahrzeug in Frage gestellt. Kinder brauchen Spiel­straßen, aber geben wir sie ihnen? (Olaf Dilling).

2021-03-08T09:34:30+01:003. März 2021|Allgemein, Verkehr|

Ski‑, Rodel- und Radfahr’n gut!

Wäre die Eisenbahn unter der Ägide Scheuer erfunden worden, würde wohl jeder denken, dass dieses Verkehrs­mittel für den Winter rein gar nichts tauge. Schließlich gibt es Tage nach – gemessen an Maßstäben der 1960er bis 80er Jahre – eher moderaten Schnee­fällen noch laufend Zugaus­fälle und Verspä­tungen. Aber da die Bahn vor mehr als 50 Jahren sogar mit ihrer Wetter­un­ab­hän­gigkeit warb, wissen auch heute noch viele Menschen, dass die Tauglichkeit von Verkehrs­mitteln eher von der Wartung und Pflege ihrer Infra­struktur und von der Perso­nal­decke abhängt, als von den techni­schen Eigen­schaften des Verkehrs­mittels selbst.

Ähnlich ist es auch mit dem Fahrrad. An sich lässt sich im Winter wunderbar Fahrrad fahren. Voraus­setzung ist aller­dings, dass die Fahrradwege von Spiegeleis oder tiefem Schnee befreit werden. Oder dass es möglich ist, auf die Fahrbahn auszu­weichen, die nach Schnee­fällen immer noch prioritär geräumt wird.

Hier stellt sich in diesem Zusam­menhang die entschei­dende juris­tische Frage: Ist durch einen Fahrradweg, der durch Eis oder Schnee unbenutzbar geworden ist, die Fahrrad­weg­be­nut­zungs­pflicht aufge­hoben? Nun, das Rechts­system verlangt von den Bürgern grund­sätzlich nichts Unmög­liches. Wie etwa auf einem unbefahr­baren Weg zu fahren. Aber auch abzusteigen und auf dem Fußweg zu schieben, wird nicht verlangt. Schließlich ist der öffent­liche Straßenraum für alle Verkehrs­teil­nehmer da, ohne dass eine bestimmte Gruppe privi­le­giert werden soll.

Dementspre­chend geht auch die Recht­spre­chung davon aus, dass Radfahrer bei im Winter unbenutz­baren Radwegen die Fahrbahn benutzen dürfen. So hatte der Bundes­ge­richtshof einiger Zeit entschieden, dass Radfahrer „sofern zwar nicht der Radweg, wohl aber die (…) Fahrbahn geräumt oder gestreut ist, die Fahrbahn benutzen dürfen“. Unabhängig davon müssen Radwege gemäß § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO ohnehin nur dort benutzt werden, wo dies per Verkehrs­zeichen angeordnet ist. Wenn Fahrrad­fahrer sich die – oft noch durch Schnee- und Eisreste verengte – Fahrbahn mit den Kraft­fahrern teilen müssen, sind ganz besonders die in § 1 der StVO veran­kerten Grund­regeln zu beachten: Gegen­seitige Rücksicht und Vermeidung vermeid­barer Behin­de­rungen und Gefähr­dungen (Olaf Dilling).

2021-02-17T00:20:53+01:0017. Februar 2021|Verkehr|