Radentscheid unzulässig

Laut Koalitionsvertrag der Ampelregierung sollten eigentlich durch eine Änderung von Straßenverkehrsgesetz (StVG) und StVO den Ländern und Kommunen mehr Spielräume eingeräumt werden. Bisher wurden aber im Bundesverkehrsministerium offenbar keinerlei Schritte unternommen, diesem Ziel näher zu kommen. Nicht zuletzt wegen des Reformstaus gibt es in den Ländern und Kommunen Überlegungen, den Zielen einer Verkehrswende auch ohne grünes Licht aus Berlin näher zu kommen.

Dazu gehören Entwürfe zu Mobilitäts- und Radverkehrsgesetzen der Länder. Ein Vorbild ist das Berliner Mobilitätsgesetz. Allerdings zeigt der Radentscheid aus Bayern, dass hier auch potentielle juristische Fallstricke lauern. Politisch hatte der Radentscheid als Volksbegehren großen Erfolg. Denn mit 30.000 Unterzeichnern war das erforderliche Quorum von 25.000 Unterschriften satt überschritten worden. Vor dem Bayrischen Verfassungsgerichtshof (BayVerfGH) ist der Radentscheid, der auf ein Radgesetz abzielte, nun allerdings gescheitert. Das von ihm intendierte Radgesetz sei verfassungswidrig.

Vorgelegt hatte dem BayVerfGH das Bayerische Innenministerium, das nach Artikel 64 Landeswahlgesetz eine Entscheidung des Gerichtshofs herbeizuführen hat, wenn es der Auffassung ist, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung eines Volksbegehrens nicht gegeben sind.

Nun stehen in dem Gesetzesentwurf allesamt eigentlich keine verfassungswidrigen Inhalte:

  • So soll bis zum Jahr 2030 den Anteil des Radverkehrs am Verkehrsaufkommen in Bayern auf mindestens 25 % erhöht werden.
  • Dafür soll bei der Planung und dem Neu-, Um- und Ausbau von Straßen der Fokus künftig auf den Verkehrsmitteln des Umweltverbundes (Rad- und Fußverkehr sowie ÖPNV) liegen.
  • Der Radverkehr soll u. a. mit Radschnellverbindungen gefördert werden, Einbahnstraßen sollen grundsätzlich auch entgegen der Fahrtrichtung für den Radverkehr geöffnet
    und es sollen sichere Abstellmöglichkeiten für Fahrräder aller Art geschaffen und staat-
    lich gefördert werden.
  • Ein weiteres Ziel ist die Erhöhung der Verkehrssicherheit für den
    Rad- und Fußverkehr unter Verfolgung der „Vision Zero“.

Suspekt war den Verfassungsrichtern, die sich ausdrücklich nicht gegen die politischen Ziele des Volksbegehrens gewandt haben, allerdings ein von ihnen monierter Eingriff in die Kompetenzordnung des Grundgesetzes: Einige der geforderten Regelungen seien solche des Straßenverkehrsrechts. Dem Landesgesetzgeber fehle nach Art. 72 Abs. 1 Grundgesetz die erforderliche Gesetzgebungskompetenz. Diese bestehe nur für Straßen- und Wegerecht, nicht aber für Straßenverkehrsrecht.

Es sei aber nicht klar, ob die Unterstützer des Volksbegehrens diesem auch zugestimmt hätten, wenn die verfassungswidrigen Regeln nicht darin enthalten gewesen wären. Das zeigt zugleich einen Nachteil von Volksbegehren, da eine Mobilisierung von entsprechend vielen Bürgern nur sehr punktuell möglich ist. Durch die mangelnde Zulassung sind vermutlich zu viele Unterstützer frustriert, so dass ein nachgebessertes Begehren bis auf weiteres wohl nicht zustande kommt. Immerhin wurde das Radgesetz, wenn auch nur in entschärfter Form, nun auch von der Bayrischen Regierungskoalition aufgegriffen. (Olaf Dilling)

 

2023-06-09T15:59:03+02:009. Juni 2023|Verkehr|

Verkehrsrecht: Der Radweg an der Vorfahrtstraße

Einer der ehernen Grundsätze des deutschen Verkehrsrechts ist die Präferenz- und Privilegienfeindlichkeit. Das heißt, dass alle Verkehrsteilnehmer bei erlaubter Verkehrsteilnahme grundsätzlich gleichrangig zu behandeln sind.

Dass in vielen Köpfen die Auffassung, dass der motorisierte Individualverkehr grundsätzlich Vorrang haben sollte, dennoch tief verankert ist, ist kein Geheimnis. Selten tritt das aber so offen zutage wie in der Klage einer Autofahrerin, die beim Einbiegen von einem Feldweg auf eine Landstraße einen Fahrradfahrer auf dem benutzungspflichtigen Radweg nicht beachtet hatte. Der Fahrradfahrer war mit dem Kfz zusammengestoßen und hatte es dabei beschädigt.

Paar auf Fahrrädern im Sonnenuntergang

Daraufhin klagte die Autofahrerin vor dem Landgericht Frankenthal u.a. mit der Begründung, dass es sich bei dem Fahrradweg um einen von der Landstraße getrennten Weg handeln würde. Die Zugehörigkeit des Radweges zu der Landstraße sei durch dessen Beschaffenheit und Verlauf nicht erkennbar gewesen. Tatsächlich ist der Weg durch eine schmale bewachsene Fläche von der Straße getrennt. Das Gericht entschied, dass der Fahrradweg am Vorfahrtsrecht der Landstraße teilhabe. Denn er würde parallel zur Landstraße verlaufen und gehöre als „fahrbahnbegleitender“ Radweg zur Straße dazu.

Im Kern ist das eine rechtlich eher triviale Entscheidung. Für die Planung von Radwegen gibt es jedoch einen interessanten Aspekt: Das Gericht weist darauf hin, dass auch die Tatsache, dass ein Radweg anderenorts von der vorfahrtsberechtigten Straße weggeleitet wird, keine andere Einschätzung rechtfertigen könne. Entscheidend sei, wie der Bezug des Fahrradwegs zur Landstraße am Unfallort sei. Daraus ergibt sich im Umkehrschluss, dass durchaus Konstellationen denkbar sind, bei denen die räumlich Zuordnung eines Radwegs zur Straße unklar wird. Dass die Getrenntführung von Straße und Radweg rechtliche Konsequenzen nicht nur für das Vorfahrtsrecht, sondern auch die Benutzungspflicht des Fahrradwegs haben kann, sollte bei der Planung von Radwegen bedacht werden. (Olaf Dilling)

2023-06-02T18:08:43+02:001. Juni 2023|Rechtsprechung, Verkehr, Verwaltungsrecht|

OVG Münster zu Sondernutzungsgebühren für E-Scooter

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster hatte vor einiger Zeit das Aufstellen von sogenannten Sharing-Angeboten im öffentlichen Raum vom Gemeingebrauch ausgenommen. Das heißt, dass kommerzielle Leih-Fahrräder oder E-Scooter nicht mehr ohne weitere auf Gehwegen abgestellt werden dürfen. Vielmehr ist eine Sondernutzungsgenehmigung nötig.

Damit verbunden ist auch eine Gebühr, die angesichts der von den Anbieter häufig massenhaft abgestellten Fahrzeuge häufig ziemlich ins Geld gehen kann. Dazu gibt es jetzt eine weitere Entscheidung des OVG Münster: Die Firma TIER hatte im Sommer 2022 bis zum Ende des Jahres bei der Stadt Köln einen Sondernutzungsantrag für den öffentlichen Straßenraums zum Betrieb von E-Scootern im Rahmen eines Verleihsystems gestellt. Die Stadt hat daraufhin einen pauschalen Betrag für 3.600 Fahrzeuge von insgesamt 383.000,- Euro festgesetzt. Berechnet war diese Gebühr auf das ganze Jahr, da die entsprechende Satzung dies so pauschal vorsieht.

Nachdem das Verwaltungsgericht Köln eine Klage des Anbieters zunächst abgewiesen hatte, hat das OVG Münster dem Anbieter nun im Eilverfahren insoweit recht gegeben, als die Festsetzung einer Gebühr für ein halbes Jahr nicht identisch mit der Jahresgebühr sein darf. Zugleich ist das Gericht bei der Auffassung geblieben, dass die Festsetzung einer Sondernutzungsgebühr grundsätzlich rechtmäßig ist. Dies ist auch über den Einzelfall hinaus interessant, denn auch vielen anderen deutschen Städten gibt es Bestrebungen, das Abstellen von Scootern stärker zu reglementieren. Sondernutzungsgenehmigungen können dafür ein zentraler Hebel sein. (Olaf Dilling)

2023-05-17T21:04:20+02:0017. Mai 2023|Verkehr|