EuGH zur Frage der “privaten” Normen

Mit dem Satz “Unsere Gesetze sind nicht allgemein bekannt, sie sind Geheimnis der kleinen Adelsgruppe, welche uns beherrscht” beginnt eine skurrile Parabel von Kafka namens “Zur Frage der Gesetze”. So ganz ohne Realitätsbezug ist diese fiktive Erzählung nicht. Denn die heutige technisierte Welt oft weniger durch frei zugängliche Parlamentsgesetze beherrscht als durch technische Normen. Und diese sind bisher urheberrechtlich geschützt, so dass der Zugang zu ihnen beschränkt ist.

CE-Mark

Technische Normen werden in kleinen, der Öffentlichkeit typischerweise unzugänglichen Expertenrunden erstellt. Berühmt ist die Internationale Standardisierungsorganisation (ISO). Im Verkehrsbereich entspricht dem in Deutschland die Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e. V. (FGSV). Und deren Produkte, die technischen Normen, sind mitnichten frei zugänglich. Sie haben ihren Preis und der ist hoch genug, um durchschnittliche Privatleute faktisch vom Zugang auszuschließen. Denn wer wissen will, ob der neue Radweg zur Schule seiner Kinder nach den Regeln der Ingenieurskunst geplant wurde, sollte in die “Empfehlungen für Radverkehrsanlagen” (ERA) schauen. Und die kosten – egal, ob gedruckt oder elektronisch – immerhin 64,80 Euro. Das ist vielleicht nicht die Welt, aber für Leute, die nur mal einen Blick riskieren wollen, dennoch zu teuer.

Bezüglich harmonisierter technischer Normen hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einer Grundsatzentscheidung ein Recht auf freien Zugang eingeräumt. Denn diese seien Teil des EU-Rechts und Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und des freien Zugangs zum Recht geböten dies. Für die FGSV oder das Deutsche Institut für Normung (DIN) gilt diese Rechtsprechung nicht. Denn der EuGH kann ja nur für Europäisches Recht sprechen. Die Argumente des EuGH ließen sich aber auf das deutsche Recht übertragen. Dafür müsste aber anerkannt werden, dass es sich bei technischen und planerischen Normen um Recht handelt, da sie oft entscheidend sind für die konkrete Verwirklichung und Ausgestaltung von Grundrechten. (Olaf Dilling)

2024-03-06T16:25:25+01:006. März 2024|Verkehr|

Streiks und Staus in Berlin und Toronto

Wenn, wie in den letzten Tagen, mal wieder ein Streik bei Bussen und Bahnen angekündigt wird, mögen manche sich glücklich über ein eigenes Fahrzeug schätzen. Vermutlich wohnen die dann aber nicht in Berlin. Hier führt Streik beim ÖPNV regelmäßig auch zu Stau: Ein klares Zeichen, dass die parallelen öffentlichen Infrastrukturen von Schiene und Straße zusammenhängen wie kommunizierende Röhren. 

Leider werden diese Zeichen in Verkehrspolitik und Verkehrsrecht häufig übersehen. Statt den Ausbau eines Netzes von Fahrradwegen, Straßenbahnen oder Busspuren voranzutreiben, kam nach dem Regierungswechsel zur großen Koalition in Berlin jeder bereits geplante einzelne Kilometer Fahrradweg wieder auf den Prüfstand. Vor allem sollten keine Parkplätze wegfallen. Der Straßenbahnbau soll zwar in Friedrichshain und Mitte grundsätzlich weitergehen, aber die Verkehrssenatorin will sich nicht auf Termine zur Fertigstellung festlegen. Was die Busspuren angeht, ist letztes Jahr eine in der Clay-Allee vom Verwaltungsgericht kassiert worden, weil die Linienbusse dort nicht oft genug pro Stunde fuhren. 

Wahrscheinlich wäre die effektivste Stauprävention ein gut vernetzter und zuverlässiger Umweltverbund, also die Kombination aus Fuß-, Fahrrad-, Bus- und Bahninfrastruktur, mit ausreichend Redundanzen, um Ausfälle aufzufangen. Dass dies tatsächlich wirkt, kann man bei Auslandsaufenthalten in Städten sehen, in denen es diese Alternative zum Kfz-Verkehr nicht gibt.

Zum Beispiel Toronto in Kanada, wo selbst nach Mitternacht noch Stau auf innenstädtischen Straßen zu beobachten ist. Da es im Prinzip nur eine Regionalbahn- und eine U-Bahnlinie und ansonsten Busse und Straßenbahnen gibt, die sich die Fahrbahn mit Kfz teilen, wirkt sich der Stau des Kfz-Verkehrs auch auf den ÖPNV aus: Auch die Straßenbahn steht einträchtig mit im Stau. Auch ein Beispiel für “Miteinander im Verkehr”…

Downtown Toronto mit Hochhäusern, dem Blick auf den Ontariosee bei Sonnenuntergang und einer mehrspurigen Schnellstraße.

Der Fußverkehr ist dann eine Alternative, allerdings keine besonders attraktive, denn er ist buchstäblich in den Untergrund verlegt worden: Die Innenstadt ist unterminiert von einem labyrinthischen Netzwerk von insgesamt mehr als 30 km Unterführungen, unterirdischen Food-Malls und Einkaufszentren, dem sogenannten PATH. Immerhin muss man dort nicht an jeder Ampel mehrere Minuten auf Grün warten. Daher sind die Fußgängertunnel und -hallen unter Toronto nicht nur bei Regen oder Schneesturm belebt. Das bringt immerhin Umsatz für die darüber liegenden Kaufhäuser, die ihre Angebote daher weitgehend in den Keller verlegt haben. (Olaf Dilling)

 

2024-02-29T17:22:14+01:0029. Februar 2024|Allgemein, Kommentar, Verkehr|

StVO: Schranke der kommunalen Planungshoheit?

Nach dem (zumindest vorläufigen) Scheitern der StVG und StVO-Reform vor dem Bundesrat ist weiterhin eine Frage offen. Die nach den Spielräumen der Gemeinden bei Verkehrsplanung und -regelungen. Eine insofern interessante Vorschrift steht in dem berühmt-berüchtigten § 45 StVO, nämlich im Absatz 1b Satz 1 Nr. 5. Darin steht, dass die Straßenverkehrsbehörden auch die nötigen Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung treffen. In Absatz 1b Satz 2 ist weiter geregelt, dass unter anderem diese Maßnahmen im Einvernehmen mit der Gemeinde angeordnet werden sollen.

Die Struktur des § 45 StVO ist dabei wie folgt:

  • § 45 Abs. 1 StVO ist als Generalklausel formuliert. Die Anwendung dieser Generalklausel setzt das Vorliegen einer konkreten Gefahr voraus, also nach der gängigen Definition eine Sachlage, die bei ungehinderter Fortentwicklung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit zu einer Beeinträchtigung der straßenverkehrsrechtlichen Schutzgüter führt – also der  Sicherheit oder der Ordnung des Verkehrs. Typischerweise werden in der Praxis zur Objektivierung der Gefahrenlage Unfallstatistiken oder Verkehrsbeobachtungen herangezogen.
  • Danach folgen in mehreren Absätzen speziellere Maßnahmen zum Teil mit explizit ausgewiesenen spezifischen Voraussetzungen dafür: sogenannte typisierte abstrakte Gefahren, wie eben auch die Gefahr für die “geordnete städtebauliche Entwicklung”.

Man sollte nun denken, dass diese abstrakten Gefahren, also etwa der Schutz der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder eben auch die geordnete städtebauliche Entwicklung für sich stehen. Tatsächlich sieht die obergerichtliche Rechtsprechung das anders: Die Gefahr für die straßenverkehrsrechtlichen Schutzgüter der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs, gerade im Zusammenhang mit der qualifizierten Gefahr des § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO, wird zusätzlich als Voraussetzung angesehen. Dies wurde letztes Jahr in einem Gutachten des Bundesinstituts für Bau-, Stadt und Raumforschung (BBSR) über kommunale Verkehrsplanung problematisiert, das sich insofern auf einen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts stützt.

Zu welchen absurden Konsequenzen dies führen kann, zeigt ein Fall, der vom Bayrischen Verwaltungsgerichtshof vor einigen Jahren entschieden wurde. Eine Gemeinde hatte an einer Straße, die die Gemeinde zunächst periphär berührt hatte, ein Wohngebiet geplant. Diese Straße wurde von Fahrzeugen des Durchgangsverkehrs häufig als Abkürzer benutzt, um die eigentliche Ortsdurchfahrt zu umgehen. Daher beschloss die Stadt, eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf Tempo 30 anzuordnen. Dagegen erhob ein Anwohner der Straße Widerspruch. Daraufhin beschloss der Stadtrat, das Tempolimit beizubehalten. Der Landkreis half dem Widerspruch jedoch ab.

Straßenmarkierung Tempo 30 mit zwei übereinander aufgebrachten Schrifttypen

Klaus Mueller, CC BY-SA 3.0 <https://creativecommons.org/licenses/by-sa/3.0>, via Wikimedia Commons

Daraufhin erhob die Gemeinde Klage. Sowohl das Verwaltungsgericht Regensburg als auch der Bayrische Verwaltungsgerichtshof (VGH) hielten die Klage zwar für zulässig, aber unbegründet. Zulässig sei die Klage, weil möglicherweise die Planungshoheit der Gemeinde verletzt sei. Unbegründet sei sie, wie beide Gerichte übereinstimmend feststellen, nicht etwa, weil keine Gefahrenlage begründet sei. Vielmehr fehle es an einem städtebaulichen Verkehrskonzept.

Nun, der Fall ist zugegeben nicht mehr ganz taufrisch, über die Klage ist vom VGH 2011 entschieden worden. Inzwischen gab es besagten Beschluss des BVerwG, der *zusätzlich* zum städtebaulichen Verkehrskonzept eine qualifizierte Gefahrenlage anhand örtlicher Gegebenheiten erfordert. Wie der Fall zeigt, macht das so keinen Sinn: Denn Gemeinden sollen auf Grundlage der Selbstverwaltungsgarantie umfassend und präventiv planen können und nicht bloß anlassbezogen auf Gefahren reagieren. Die Gefahrenlage kann im Rahmen eines gesamthaften Planungskonzepts auch an einer anderen Stelle bestehen als an derjenigen an der die Maßnahme ergriffen wird. Daher ist dem Kollegen Baumeister zuzustimmen, der in dem oben genannten Gutachten des BBSR unter Berücksichtigung des Art. 28 GG eine verfassungskonforme Auslegung des § 45 StVO vorschlägt: Dann würde ein städtebauliches Konzept als Grundlage für die Anordnung ausreichen.

Ceterum censeo bzw tl;dr: Der § 45 StVO steckt nach zahllosen Detailreformen voll so tiefgreifender Widersprüche, dass er von Grund auf neu gefasst werden sollte. In der Zwischenzeit muss die Rechtsprechung ihn verfassungskonform auslegen. (Olaf Dilling)

2024-02-22T17:40:21+01:0022. Februar 2024|Allgemein, Kommentar, Rechtsprechung, Verkehr|