EEG/KWKG – Das Oster­paket legt Fokus auf Grünen Wasserstoff

Betrachtet man die aktuellen Reform­vor­haben des Gesetz­gebers die im Rahmen des Oster­pakets zum EEG und KWKG vorgelegt worden, lässt sich feststellen das ein Schwer­punkt auf dem künftigen Einsatz von Wasser­stoff liegt. Dieser kann unter Einsatz von (regene­ra­tiver) elektri­scher Energie aus Wasser mittels Elektrolyse gewonnen werden.

Auf Basis der §§ 28d und 39o EEG 2023 in Verbindung mit einer neuen Verordnung sollen laut Referen­ten­entwurf des EEG 2023 künftig Anlagen­kom­bi­na­tionen aus erneu­er­baren Energien mit lokaler wasser­stoff­ba­sierter Strom­spei­cherung gefördert werden, um die erneu­erbare Erzeugung zu verste­tigen und deren Speicherung in Wasser­stoff und Rückver­stromung zu erproben. Die Entwürfe der neuen § 28d und § 39o EEG 2023 sehen geson­derte Ausschrei­bungen für Windkraft­an­lagen mit innova­tiven Konzepten mit wasser­stoff­ba­sierter Strom­spei­cherung vor. Die zugehörige Verordnung soll in diesem Jahr erlassen werden.

Damit soll sicher­ge­stellt werden, dass eine künftig förder­fähige Anlagen­kom­bi­nation aus Windener­gie­an­lagen an Land oder Solar­an­lagen und einem chemi­schen Strom­speicher mit Wasser­stoff als Speichergas besteht und diese Anlagen­kom­bi­nation über einen ge-
meinsamen Netzver­knüp­fungs­punkt Strom einspeist, wobei der gespei­cherte Wasser­stoff ausschließlich durch Elektrolyse aus dem Strom der anderen Anlagen der Anlagen­kom­bi­nation erzeugt worden ist nicht zuvor in das Netz einge­speist worden ist, ausschließlich für die Erzeugung von Strom verwendet wird. Das EEG gewinnt damit einen neuen recht­lichen Akteurs­be­griff – den „Elektro­lyseur“

Durch die Novelle des KWKG soll zudem sicher­ge­stellt werden, dass neue Biomethan- und neue KWK-Anlagen auf den Einsatz vonWas­ser­stoff ausge­richtet werden („H2-ready“). Hierzu ist vorge­sehen, dass der bestehende § 6 KWKG um eine weitere Förder­vor­aus­setzung erweitert wird, wonach im Fall von „neuen KWK-Anlagen mit einer elektri­schen Leistung von mehr als 10 Megawatt, die Strom auf Basis von gasför­migen Brenn­stoffen gewinnen und die nach dem 30. Juni 2023 nach dem Bundes-Immis­si­ons­schutz­gesetz genehmigt worden sind, die Anlagen ab dem 1. Januar 2028 mit höchstens 10 Prozent der Kosten, die eine mögliche Neuerrichtung einer KWK Anlage mit gleicher Leistung nach dem aktuellen Stand der Technik betragen würde, so umgestellt werden können, dass sie ihren Strom ausschließlich auf Basis von Wasser­stoff gewinnen können“.

(Christian Dümke)

2022-04-14T18:47:58+02:0014. April 2022|Energiepolitik, Erneuerbare Energien|

NRW: Firmenlogo auf Windkraft­anlage als unzulässige Werbung

In Nordrhein-Westfalen gilt: „Außerhalb der im Zusam­menhang bebauten Ortsteile sind Werbe­an­lagen unzulässig“ – so regelt es § 10 Abs. 3 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen. Ausnahmen von diesem Werbe­verbot werden in den Nummern 1 – 5 abschließend aufge­listet, darunter beispiels­weise „Werbe­an­lagen auf Ausstel­lungs- und Messe­ge­länden“ (Nr. 5) oder „Werbe­an­lagen an und auf Flugplätzen, Sport­an­lagen und Versamm­lungs­stätten, soweit sie nicht in die freie Landschaft wirken“ (Nr. 4). Eine Ausnahme für Werbung auf Windkraft­an­lagen ist dort aller­dings nicht vorge­sehen, auch wenn Windkraft­an­lagen sich typischer­weise „außerhalb der im Zusam­menhang bebauten Ortsteile“ befinden dürften – nicht nur in NRW.

Aber wer nutzt denn auch Windkraft­an­lagen, die einsam auf weiter Flur stehen zur Werbung, fragt sich jetzt vielleicht der eine oder andere Leser. Nun das hängt davon, wie man Werbung definiert. In Aachen war man jeden­falls kürzlich der Meinung, dass bereits der in Großbuch­staben auf der Windkraft­anlage angebrachte Name des Betreibers eine solche „unzulässige Werbe­anlage“ im Außen­be­reich darstellt.

(Symbolbild)

Eine gesetz­liche Ausnahme für Windkraft­an­lagen existiert im Landes­recht nicht und die einzig hierfür mögli­cher­weise noch in Betracht kommende Regelung des § 10 Abs. 3 Nr. 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, wonach Werbe­an­lagen „an der Stätte der Leistung“ sei nicht einschlägig, weil die Windkraft­anlage im recht­lichen Sinne nicht „Stätte der Leistung“ sei.

Folge: Der Anlagen­be­treiber musste die in großer Höhe angebrachten Logos von seiner Anlage entfernen, was Kosten von 90.000 EUR verur­sacht haben soll.

(Christian Dümke)

2022-03-31T21:22:55+02:0031. März 2022|Erneuerbare Energien|

Befristete Absenkung auf Null oder dauer­hafte Strei­chung? Der Wegweiser zur Strei­chung der EEG Umlage

Dass der Gesetz­geber die ungeliebte EEG-Umlage abschaffen will – und das lieber heute als morgen – gilt als gesetzt, ist aber noch nicht Gesetz. Bisher befindet sich die Umsetzung noch im Status von Gesetzesentwürfen.

Und hier, so haben wir in der vergan­genen Woche in unserer Beratungs­praxis festge­stellt, beginnt bei vielen die Verwirrung. Wird die EEG-Umlage nun abgeschafft? Oder beibe­halten aber gesetzlich auf den Wert 0 festge­setzt? Und war das nicht nur befristet im Geset­zes­entwurf? Was passiert dann nach Ablauf der Frist? Kann die EEG-Umlage dann nicht wieder hochge­setzt werden?

Fragen über Fragen, wir haben die Antwort:

Der Wegweiser zur Abschaffung der EEG Umlage

Man muss dazu wissen, dass es hierzu nicht nur einen, sondern gleich zwei Geset­zes­ent­würfe gibt. Da ist zunächst der Referen­ten­entwurf einer erneuten Novel­lierung des EEG, mit geplanter Geltung ab dem 01.01.2023. Dieser Entwurf sieht tatsächlich die ersatzlose Strei­chung der bishe­rigen Regelungen zur Erhebung der EEG-Umlage vor. Wird dieser Entwurf vom Gesetz­geber verab­schiedet, dann ist damit die EEG-Umlage Geschichte – ab 2023.

Da dieser Zeitho­rizont der Regierung aber zwischen­zeitlich als nicht mehr ausrei­chend schnell erschien, gibt es jetzt noch einen weiteren Entwurf eines Gesetzes zu dem Thema, nämlich das „Gesetz zur Absenkung der Kosten­be­las­tungen durch die EEG-Umlage und zur Weitergabe dieser Absenkung an die Letzt­ver­braucher“. Dieser Entwurf sieht vor, dass die EEG-Umlage bereits ab Juli 2022 mit dem Wert Null angesetzt wird, und zwar befristet bis zum 31. Dezember 2022. Denn danach soll sie ja durch die bereits geplante Novelle des EEG ganz entfallen.

Die Abschaffung würde also rechtlich in zwei Schritten erfolgen: Erst die Absenkung der Umlage auf Null und unmit­telbar danach der dauer­hafte Wegfall.

(Christian Dümke)

2022-03-24T14:47:08+01:0024. März 2022|Energiepolitik, Erneuerbare Energien|