Was ist eigentlich „grüner Stahl“?

An den Begriff des „grünen Wasser­stoff“ haben wir uns gerade erst gewöhnt. Das ist Wasser­stoff der aus Elektrolyse gewonnen wird, bei der unter Einsatz von regene­rativ erzeugtem Strom Wasser­mo­leküle aufge­spalten werden in Sauer­stoff und brenn­baren Wasser­stoff. Aber was ist das „grüner Stahl“?

Dazu muss man wissen, dass die Produktion von Stahl sehr energie­in­tensiv ist und hierbei sehr oft noch große Mengen Kohle in Hochöfen verwendet werden um Eisenerz zu erhitzen. Dabei wird auch viel CO2 freige­setzt. Diese Hochöfen haben eine Lebens­dauer von 15 – 20 Jahren und im aktuellen Jahrzehnt ist für schät­zungs­weise 70 Prozent dieser Öfen das Ende des Lebens­zyklus erreicht.

In diesem natür­lichen Zeitfenster bietet sich damit die Chance die künftige Stahl­pro­duktion klima­freund­licher zu gestalten. Dies ist möglich durch den Einsatz von wahlweise Erdgas oder noch besser Wasser­stoff, genauer gesagt „grünem Wasser­stoff“. Hierbei wird aller­dings nicht einfach nur der Brenn­stoff ausge­tauscht, sondern es handelt sich um ein komplett anderes chemi­sches Verfahren bei dem das Eisenerz mit Gas reagiert und ihm dabei der Sauer­stoff entzogen wird, so dass sog. Eisen­schwamm entsteht. Dieser wird anschließend in einem Licht­bogen-Ofen, welcher mit Strom aus erneu­er­baren Energien betrieben werden kann, zu Rohstahl verar­beitet. Das Ergebnis wird dann als „grüner Stahl“ bezeichnet.

(Christian Dümke)

2023-02-10T17:36:26+01:0010. Februar 2023|Energiewende weltweit, Erneuerbare Energien, Wasserstoff|

Gilt die neue Umsatz­steu­er­be­freiung auch beim Contracting von Solaranlagen?

Wir hatten bereits schon einmal darüber berichtet, dass der Gesetz­geber die Umsatz­steuer auf Solar­an­lagen auf Null reduziert hat. Gem. der neu einge­führten Regelung in § 12 Abs. 3 Nr. 1 UStG ermäßigt sich die Umsatz­steuer auf 0 Prozent für die die Liefe­rungen von Solar­mo­dulen an den Betreiber einer Photo­vol­ta­ik­anlage, einschließlich der für den Betrieb einer Photo­vol­ta­ik­anlage wesent­lichen Kompo­nenten und der Speicher, die dazu dienen, den mit Solar­mo­dulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Photo­vol­ta­ik­anlage auf oder in der Nähe von Privat­woh­nungen, Wohnungen sowie öffent­lichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätig­keiten genutzt werden, instal­liert wird.

Die Voraus­set­zungen gelten als erfüllt, wenn die instal­lierte Brutto­leistung der Photo­vol­ta­ik­anlage laut Markt­stamm­da­ten­re­gister nicht mehr als 30 Kilowatt (peak) beträgt oder betragen wird.

In der Praxis stellt sich nun die Frage, ob diese Reduzierung der Umsatz­steuer auch für Fälle des Anlagen­con­tracting gilt, bei dem die Anlage nicht verkauft sondern an den Anlagen­be­treiber vermietet oder verpachtet wird.

Hier ist zu beachten, dass das maßgeb­liche Kriterium für die Umsatz­steu­er­re­du­zierung die „Lieferung“ der Anlage ist. Während diese beim Verkauf einer solchen Anlage unpro­ble­ma­tisch ist, hängt die Beurteilung von Pacht- und Leasing­mo­dellen vom Einzelfall ab. Verträge, die nur eine Überlassung der Anlage zur Nutzung vorsehen, sind grund­sätzlich von der Umsatz­steu­er­be­freiung nicht erfasst. Eine umsatz­steu­er­recht­liche Leistung liegt bei Leasing­mo­dellen o.Ä. gem. Ziffer 3.5 Abs. 5 Umsatz­steuer-Anwen­dungs­erlass (UStAE) nur dann vor, wenn der Vertrag ausdrücklich eine Klausel zum Übergang des Eigentums an diesem Gegen­stand vom Leasing­geber auf den Leasing­nehmer enthält und aus den – zum Zeitpunkt der Vertrags­un­ter­zeichnung und objektiv zu beurtei­lenden – Vertrags­be­din­gun­gen­deutlich hervorgeht, dass das Eigentum am Gegen­stand automa­tisch auf den Leasing­nehmer übergehen soll, wenn der Vertrag bis zum Vertrags­ablauf planmäßig ausge­führt wird.

Die Umsatz­steu­er­be­freiung im Solar­an­la­gen­con­tracting hängt damit maßgeblich davon ab, ob die überlassene Anlage zumindest am Vertragsende aufgrund der vertrag­lichen Regelungen in das Eigentum des Kunden übergehen soll. Bei einer im Vertrag enthal­tenen unver­bind­lichen Kaufoption soll die Voraus­setzung auch erfüllt sein, wenn angesichts der finan­zi­ellen Vertrags­be­din­gungen die Options­aus­übung zum gegebenen Zeitpunkt in Wirklichkeit als einzig wirtschaftlich rationale Möglichkeit für den Leasing­nehmer erscheint. Der Vertrag darf dem Leasing­nehmer keine echte wirtschaft­liche Alter­native in dem Sinne bieten, dass er zu dem Zeitpunkt, an dem er eine Wahl zu treffen hat, je nach Inter­es­senlage den Gegen­stand erwerben, zurück­geben oder weiter mieten kann.

(Christian Dümke)

2023-02-03T13:40:48+01:003. Februar 2023|Erneuerbare Energien|

Das 2. Türchen: Ist die Erlös­ab­schöpfung bei Erneu­er­baren in dieser Form rechtmäßig?

Erneu­erbare Energien sollen ausgebaut werden, so der deutsche Gesetz­geber, denn nur mit einem starken Ausbau der Erneu­er­baren kann der steigende Bedarf an Strom bei gleich­zei­tigem Ausstieg aus konven­tio­nellen Erzeu­gung­tech­no­logien gedeckt werden, zu denen die Bundes­re­publik nicht nur politisch, sondern auch juris­tisch verpflichtet ist, wie zuletzt der Klima­be­schluss des BVerfG (hierzu hier) festge­stellt hat.

Im Bild: Ein betrof­fener Solarpark unserer Mandantschaft

Ob es angesichts dessen sinnvoll ist, die Erlöse Erneu­er­barer Energien ab Dezember im Strom­preis­brem­sen­gesetz (Entwurf hier) deutlich drasti­scher abzuschöpfen, als die EU es in ihrer Verordnung vom 6. Oktober 2022 vorge­geben hat, ist aber nicht nur eine politische, sondern auch eine juris­tische Frage, die wir für die ARGEnergie e. V. in einem aktuellen Gutachten unter­sucht haben. Dem Verbund von 118 Stadt­werken und anderen Energie­ver­sorgern aus Süddeutschland gehören viele Unter­nehmen an, die PV-Freiflä­chen­an­lagen und/oder Windparks betreiben.

Was wir heraus­ge­funden haben: Statt die Erlöse nun bei 18 Cent/kWh zu kappen, wie die EU vorgibt, sondern am anzule­genden Wert, also der Mindest­ver­gütung nach dem EEG, anzusetzen, und damit oft bei 6 – 7 Cent/kWh zu kappen, wird nach unserer Prüfung weder Art. 14 Abs. 1 GG gerecht, noch ist die Ungleich­be­handlung mit der – von solchen Plänen ganz verschonten – Stein­kohle rechtlich nachvoll­ziehbar. Dies verletzt, so unser aktuelles Gutachten, auch die Vorgaben des Art. 8 Abs. 2 der EU-Verordnung, der eine diskri­mi­nie­rungs­freie und verhält­nis­mäßige Umsetzung fordert, die Inves­ti­tionen nicht erstickt.

Das Gutachten wurde erstellt von Dr. Miriam Vollmer.

2022-12-02T14:49:22+01:002. Dezember 2022|Allgemein, Energiepolitik, Erneuerbare Energien|