Was, wenn es scheitert? Wie weiter ohne neues GEG?

Nun geht das Gebäu­de­en­er­gie­gesetz (GEG) also in eine neue Runde. Ob die Ampel es im Herbst immer noch nicht schafft, das Gesetz zu verab­schieden? Oder ob sie es schafft, aber 2025 übernimmt die CDU und schafft es ab, wie Spahn bereits angekündigt hat?

Als gesichert darf wohl angenommen werden, dass auch Spahn nicht plant, das GEG ganz aufzu­heben. Vermutlich meint er die aktuelle Novelle und damit die Rückkehr zum jetzt noch geltenden GEG der Großen Koalition, das – wenig bekannt – auch bereits eine Pflicht enthält, Ölhei­zungen und Heizkessel nach 30 Jahren auszu­ran­gieren, aller­dings noch mit allerlei Ausnahmen. Entfallen würde aber die (durch zahlreiche Ausnahmen ohnehin abgeschwächte) Pflicht, künftig 65% Erneu­erbare einzusetzen.

Doch wären damit die Gashei­zungen safe, um die sich in den letzten Wochen viele Menschen solche Sorgen machen? Klar ist in jedem Falle, dass 2045 das absolute Enddatum für den Betrieb aller fossiler Heizungen darstellt. Das ergibt sich aus dem Klima­schutz­gesetz und soll auch in der aktuellen Novelle nicht geändert werden. Ausge­sprochen zweifelhaft ist zudem schon, ob das angesichts der Recht­spre­chung des BVerfG überhaupt möglich wäre. Das bedeutet: Jede neue Gasheizung hat ohnehin eine maximale Lebens­dauer von 22 Jahren.

Doch auch ohne GEG sind diese 22 Jahre nicht sicher. Denn die EU berät aktuell über eine neue Gebäu­de­richt­linie. Der Entwurf zielt auf eine Dekar­bo­ni­sierung des Gebäu­de­sektors durch eine verbessere Effizienz und eine Umstellung auf Erneu­erbare ab. Zwar ist erst für 2050 eine komplette Umstellung auf Nullemis­si­ons­ge­bäude vorge­sehen. Aber auch die schon vorher gefor­derten Niedrigst­ener­gie­ge­bäude sollen zu einem ganz wesent­lichen Teil durch Energie aus erneu­er­baren Quellen versorgt werden, was kaum mit einer zu 100% fossil befeu­erten Gas- oder Ölheizung passen dürfte. Zwar ist das Gesetz­ge­bungs­ver­fahren für die neue EPBD noch nicht abgeschlossen, Änderungen am Entwurf also möglich, es ist aber naheliegend, dass eine auch mit der Ampel verhan­delte Version der EPBD nicht mit einer völligen Abschaffung der Pflicht, überhaupt auf Erneu­erbare Wärme­quellen zuzugreifen, vereinbar sein dürfte. Da Gemein­schafts­recht bekanntlich einen Anwen­dungs­vorrang vor natio­nalem Recht genießt, wäre spätestens mit der Umsetzung der Richt­linie der Status Quo des GEG ohne Novelle nicht dauerhaft mehr zu halten. 

Energiesparen, Heizung, Regler

Doch selbst wenn die EPBD sich im Prozess noch von einer Verpflichtung zur Nutzung von Erneu­er­baren in den Dreißigern verab­schieden sollte, dürfte der Emissi­ons­handel dazu führen, dass viele Gas- und Ölhei­zungen zwar mögli­cher­weise legal wären, aber wirtschaftlich nicht mehr attraktiv sind. Laut einer Studie des MCC bewegen sich 2030 die Preise für eine Tonne CO2 zwischen 200 und 400 EUR, also ca. das Zehnfache von heute. Zur Orien­tierung: Bei einem Jahres­ver­brauch von 30.000 kWh Erdgas belaufen sich die CO2-Kosten bei 30 EUR auf rund 160 EUR, bei einer Verzehn­fa­chung also auf 1.600 EUR. Heizen würde also monatlich um deutlich mehr als 100 EUR teurer.

Insgesamt stehen die Zeichen für die neue fossile Heizung also nicht allzu günstig, selbst wenn die GEG-Novelle noch scheitert und oder die Novelle zurück­ge­nommen wird. Als Verbraucher, aber auch als Vermieter sollte man vorsichtig sein, den vermeintlich bewährten Weg einer Gasheizung einzu­schlagen (Miriam Vollmer).

2023-07-13T10:03:26+02:0013. Juli 2023|Energiepolitik, Wärme|

Verfas­sungs­ge­richt stoppt neues GEG – Warum eigentlich?

Das Ringen um das neue Gebäu­de­en­er­gie­gesetz (GEG) scheint kein Ende zu finden. Nun hat sich auch noch das Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt einge­schaltet und mit Beschluss Beschluss vom 5. Juli 2023 zum Akten­zeichen 2 BvE 4/23 die vom Gesetz­geber geplante Verab­schiedung des GEG erst einmal gestoppt.


Ist das geplante Gesetz also verfas­sungs­widrig? Nein – zumindest ergibt sich das nicht aus dem Beschluss des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richtes, denn die dortige vorläufige Unter­sagung stützt sich lediglich auf die aus Sicht des Gerichts mögli­cher­weise übereilte formale Verfah­rens­weise, die den antrag­stel­lenden Bundes­tags­ab­ge­ord­neten in seinen Rechten am Gesetz­ge­bungs­ver­fahren ausrei­chend mitzu­wirken, verletzte.

Das Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt stützt sich in seiner vorläu­figen Entscheidung darauf, dass es in der Kürze der verblei­benden Zeit bis zur angegrif­fenen  Verab­schiedung des GEG nicht abschließend feststellen könne, ob das sehr verdichtete und kurzfristige Gesetz­ge­bungs­ver­fahren noch zulässig sei oder den betei­ligten Abgeord­neten in seinen Rechten verletzt. Da es diese Möglichkeit jedoch ernsthaft in Betracht ziehen musste gab das Gericht im Rahmen einer Abwägung den Inter­essen des Abgeord­neten den Vorzug vor dem Recht des Parla­mentes seine Abläufe grund­sätzlich frei zu regeln.

Der Erlass der einst­wei­ligen Anordnung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richtes hat zur Folge, dass der Entwurf des Gebäu­de­en­er­gie­ge­setzes in der laufenden Sitzungs­woche nicht in zweiter und dritter Lesung beraten und beschlossen werden kann. Das Gesetz kann damit nicht mehr vor der Sommer­pause verab­schiedet werden. Die in der Branche bestehende Rechts­un­si­cherheit über die künftige Rechtslage bleibt damit leider noch eine Weile bestehen.

(Christian Dümke)

2023-07-07T18:26:59+02:007. Juli 2023|Energiepolitik, Rechtsprechung|

Wo ist sie denn, die Prüfbehörde?

Man will ja nicht immer meckern. Und immerhin muss man zugeben: Im Großen und Ganzen ist der Plan der EU und ihrer Mitglied­staaten aufge­gangen, die Preise für Energie nach dem plötz­lichen Ende der russi­schen Importe erst einmal zu deckeln. Dass ein solches Unter­fangen nicht ganz pannenfrei verläuft: Geschenkt. Man wird sehen, was bei der Endab­rechnung in den nächsten Jahren noch glatt­ge­zogen, ausge­glichen und nachge­zahlt werden wird.

Doch aktuell fragen sich (und uns) viele Unter­nehmen, wie mit der Frist zum 31. Juli 2023 umzugehen ist. Denn nach § 37 Abs. 2 StromPBG bzw. § 29 Abs. 2 EWPBG müssen Unter­nehmen, die insgesamt (!) mehr als 2 Mio. EUR Entlas­tungen erhalten, bis zum 31. Juli 2023 der Prüfbe­hörde Erklä­rungen über die Arbeits­platz­erhaltung bis zum 30. April 2023 vorlegen, entweder per Tarif­vertrag, Betriebs­ver­ein­barung oder als Erklärung des Letzt­ver­brau­chers selbst.

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Der Haken an der Sache: Es gibt noch keine Prüfbe­hörde. Nachträglich wurde geregelt, dass Teile der vielen Aufgaben, die diese Prüfbe­hörde rund um die Energie­preis­bremsen erfüllen soll, von Privaten übernommen werden kann. Das Minis­terium hat auch ausge­schrieben. Doch bislang gibt es keine Infor­ma­tionen, wann und wer bestellt wird. Viele Unter­nehmen machen sich deswegen Sorgen, weil es im Gesetz heißt, dass ohne die frist­ge­rechte Vorlage bei der Prüfbe­hörde nur ein Anspruch auf Gesamt­ent­lastung von bis zu 2 Mio. EUR besteht. Doch hier gilt wohl der alte Grundsatz: Ultra posse nemo obligatur. Eine Verpflichtung, die nicht erfüllt werden kann, besteht auch nicht. Sollte also auch Ende Juli noch keine Prüfbe­hörde im Amt sein, so verdampfen also nicht die Ansprüche der Unter­nehmen auf Entlastung (Miriam Vollmer).

2023-06-23T19:51:09+02:0023. Juni 2023|Energiepolitik, Gas, Strom, Wärme|