Verlän­gerung der Preisbremsen?

Oh, okay. Der Bund will also wirklich die Preis­bremsen verlängern. Das wollen sicherlich viele. Doch wir fragen uns: Wie soll das eigentlich aussehen? Und vor allem: Geht das einfach so?

Zumindest die letzte Frage kann man klar mit nein beant­worten. Der Befristete Krisen­rahmen der EU (TCF) schreibt vor, dass die Beihilfe spätestens bis zum 31.12.2023 gewährt wird, also nicht bis ins Jahr 2024 hinein. Die Verlän­gerung der Preis­bremsen im Unter­neh­mens­be­reich setzt damit zwingend voraus, dass der TCF geändert wird. Hier geht es auch nicht nur um die Dauer der Preis­bremse. Sondern auch um die Höchst­grenzen. Vielen Unter­nehmen ist wenig geholfen, wenn die Höchst­grenzen unver­ändert weiter­gelten, denn dann verteilt sich dieselbe Summe ja nur anders. Auch hier – wie bei den Kriterien für die Höchst­gren­zen­be­stim­mungen generell – müsste deswegen der TCF noch einmal angefasst werden, damit die Preis­bremsen gegenüber Unter­nehmen fortge­setzt werden können.

Nun sind Zahlungen an Haushalte keine Beihilfen, solange sie auch nicht indirekt bestimmte Unter­nehmen oder Wirtschafts­zweige begüns­tigen. Hier könnte der Gesetz­geber also etwas machen. Doch ist dies wirklich erfor­derlich angesichts der doch deutlich gefal­lenen Preise auch im Verbrau­cher­be­reich? Und wie passt das zu den Bestre­bungen des Bundes, die Schul­den­bremse wieder einzu­halten und dafür auch so unpopuläre Maßnahmen wie die Kürzung des Eltern­geldes durch­zu­setzen? Das Kabinett hat sich gleichwohl nun für die Verlän­gerung ausge­sprochen. Wir sind gespannt, ob und mit welchen Änderungen im Schlepptau es mit den Preis­bremsen weitergeht (Miriam Vollmer).

2023-10-21T00:56:32+02:0021. Oktober 2023|Allgemein, Energiepolitik|

Anfor­de­rungen des neuen GEG an die Umrüstung von Etagenheizungen

Wenn über das neue Gebäu­de­en­er­gie­gesetz (GEG) gesprochen wird, dann hat man sehr häufig zunächst das Einfa­mi­li­enhaus mit einer Zentral­heizung im Sinn. Aber in der Praxis gibt es daneben noch weitere Heizungs­si­tua­tionen, zum Beispiel das typische Mietshaus in dem jeder Mieter in der Wohnung eine eigene (dem Gebäu­de­ei­gen­tümer gehörende) Etagen­heizung als Einzel­feue­rungs­anlage betreibt. Wie soll hier nach dem GEG die Umstellung auf eine neue Behei­zungsart erfolgen?

Aufschluss hierüber gibt § 71l GEG. Hiernach muss zunächst nichts veran­lasst werden, solange die bestehenden Etagen­hei­zungen noch funktio­nieren. Sobald jedoch eine einzige der im Gebäude verbauten Etagen­heizung ausge­tauscht werden muss, wird damit eine Frist von 5 Jahren für das gesamte Gebäude in Gang gesetzt.

Innerhalb dieser Frist muss der Gebäu­de­ei­gen­tümer entscheiden, ob die Beheizung des Gesamten Gebäudes auf eine GEG konforme Zentral­heizung umstellt und dabei die Vorgabe von 65 % Erzeugung aus erneu­er­baren Energien einhält oder aber am bishe­rigen System der Etagen­hei­zungen festhalten möchte. In diesem Fall muss er jede Etagen­heizung die außer Betrieb geht durch eine GEG konforme neue Einzel­anlage ersetzen.

Trifft der Eigen­tümer innerhalb der Frist keine Entscheidung, so tritt eine gesetz­liche Pflicht zur Umstellung auf eine GEG konforme Zentral­heizung in Kraft. Für die Umstellung auf eine solche Zentral­heizung gewährt der Gesetz­geber eine Frist von 8 Jahren.

(Christian Dümke)

2023-10-20T13:51:59+02:0020. Oktober 2023|Energiepolitik, Wärme|

Die BNetzA ist doch nicht Gott: Zu OLG Düsseldorf, 26 U 6/22

Das Völker­recht kennt es schon lange: Das sogenannte Soft Law, also Regelungen, die mehr sind als nichts, aber weniger als etwa verbind­liche Verträge. Manche beschreiben dieses Soft Law als werdendes Recht, ein Konsens in der Entstehung, quasi die Raupe vorm Schmet­terling voll bindenden Gewohnheitsrechts.

Manche Bundes­be­hörden, aber auch die europäische Kommission, produ­zieren rein faktisch etwas Ähnliches: Durch eine Fülle von Guidances, Leitfäden, FAQ, füllen sie die oft erheb­lichen Lücken, die die Gesetze und Verord­nungen lassen. Oft werden Regel­werke erst durch diese Erläu­te­rungen halbwegs handhabbar. Bisweilen sind sie mit dem Wortlaut aber nur schwer vereinbar.

Dass Leitfäden trotzdem unver­bindlich sind und bleiben, hat nun das OLG Düsseldorf in einer Entscheidung ausge­sprochen, in der es u. a. um den Leitfaden der Bundes­netz­agentur (BNetzA) zur Eigen­ver­sorgung ging (OLG Düsseldorf, Urt. v. 03.05.2023, 26 U 6/22).

Nach dem Leitfaden sollte es nicht möglich sein, dass Betreiber älterer Bestands­an­lagen nach dem 01.09.2011 die Versorgung aus eigenen Erzeu­gungs­an­lagen auf andere Standorte ausdehnen, ohne dass die volle EEG-Umlage anfallen sollte. Gestützt auf diesen Leitfaden verlangte die Klägerin des Verfahrens, der Übertra­gungs­netz­be­treiber, die Mitteilung über umlage­pflichtige Strom­mengen und sodann die Zahlung der EEG-Umlage. Der ÜNB brachte dabei vor, der Gesetz­geber hätte die Ansicht der BNetzA übernommen, es gebe deswegen für diese Gruppe keinen Bestandsschutz.

Dies sah das OLG Düsseldorf anders. Historie und Wortlaut sprächen gegen eine einschrän­kende Auslegung, wie die BNetzA sie für richtig hält. Der Bestands­schutz für die älteren Eigen­erzeu­gungs­lö­sungen bezögen sich nicht nur auf die Anlage an sich, sondern sei weiter. Der Leitfaden der BNetz, auf den sich der ÜNB bezieht, sei nur eine Rechts­meinung, über die das Gericht schreibt:

Für die Geset­zes­aus­legung ist der Leitfaden, der weder eine Festlegung darstellt, noch den Charakter einer Verwal­tungs­vor­schrift hat (Leitfaden S. 3), nicht verbindlich. Es handelt sich vielmehr um eine zusam­men­fas­sende Verlaut­barung der Regulie­rungs­be­hörde, mit der sie ihre Haltung zu bestimmten Themen­kom­plexen und den davon betrof­fenen Rechts­fragen bekannt macht“

Für die Rechts­an­wender heißt das: Der Verweis auf Leitfäden o. ä. ist keine hinrei­chende handlungs­lei­tende Grundlage. Den Blick ins Gesetz ersparen diese Dokumente nicht. Die Behörden sollten entspre­chend gerade bei kontro­versen und vom Geset­zes­wortlaut keineswegs eindeutig zwingenden Rechts­mei­nungen zurück­haltend agieren, denn verein­fachen können sie eine komplexe Rechts­praxis nicht, sie können ihre Anwendung aber durch starke Meinungen deutlich erschweren.

 

2023-10-14T01:19:00+02:0014. Oktober 2023|Energiepolitik, Strom|