Und die Konzession? Rechtliche Fragen zur geplanten Stilllegung des Mannheimer Gasnetzes

Wir hatten hier schon in der letzten Woche über die Entscheidung der MVV AG, das Gasnetz in der Stadt Mannheim bis 2035 stillzulegen berichtet. Die Ankündigung  hat auch großes Echo in der Presse gefunden.

Rechtlich stellen sich hierzu jedoch so einige Fragen. Um das Gasnetz bisher betreiben zu können, wird die MVV mit der Stadt Mannheim einen Konzessionsvertrag nach § 46 Abs. 2 EnWG abgeschlossen haben, der es der MVV erlaubt, die öffentlichen Straßen und Wege zum Betrieb eines Erdgasnetzes der allgemeinen Versorgung zu betreiben.

Diese Konzessionsverträge enthalten regelmäßig eine vertragliche Verpflichtung des konzessionierten Netzbetreibers gegenüber der Kommune, während der Dauer des Konzessionsvertrages ein entsprechendes Netz der allgemeinen Versorgung zu betreiben und jedermann im Rahmen der Zumutbarkeit anzuschließen.

Der Netzbetreiber kann sich hier zwar grundsätzlich auf Unzumutbarkeit berufen, aber möglicherweise müsste die Stadt dann den Konzessionsvertrag beenden und versuchen die Konzession neu auszuschreiben. Gäbe es Interessenten hätte der neue Konzessionär gegen MVV Anspruch auf Übertragung des Erdgasnetzes gegen angemessene Vergütung.

Aus einer Pressemitteilung des Jahres 2014, in der seinerzeit die Neuvergabe der Gaskonzession für 20 Jahre an die MVV verkündet wurde, lässt sich ableiten, dass der aktuelle Konzessionsvertrag der MVV Ende vermutlich zum Ende des Jahres 2034 ausläuft. Die geplante Stillegung würde hier also zum Ende des Vertrages erfolgen sollen, so dass zumindest kein Vertragsverstoß vorläge.

Aber auch in diesem Fall stellt sich die Frage, ob die Stadt Mannheim nicht die Gaskonzession zunächst ganz normal neu ausschreiben müsste, unabhängig davon, ob die nun MVV Interesse an einer erneuten Konzessionserteilung hat oder nicht. Dass eine Kommune wegen mangelndem eigenem Interesse oder klimapolitischer Schwerpunktsetzung eine solche Konzession ersatzlos auslaufen lässt und nicht neu ausschreibt, sieht § 46 EnWG in seiner bisherigen Form jedenfalls nicht vor. Energieversorgung ist Teil der Daseinsvorsorge und muss über die Auswahl eines geeigneten Netzbetreibers von den Kommunen erfüllt werden.

(Christian Dümke)

2024-11-22T19:38:08+01:0022. November 2024|Energiepolitik, Gas, Konzessionsrecht, Netzbetrieb|

MVV AG plant Stillegung des Gasnetzes in Mannheim ab 2035

Die MVV Energie AG, einer der führenden Energieversorger Baden-Württembergs, hat angekündigt, das Gasnetz in Mannheim bis 2035 stillzulegen. Damit wäre die MVV der erste Gasnetzbetreiber in Deutschland, der sich aktiv aus der Erdgasversorgung zurückzieht. Dies markiert einen bedeutenden Schritt in der Energiewende, stellt aber zugleich viele Haushalte und die Stadt vor erhebliche Herausforderungen.

Die MVV Energie AG, nach der EnBW der zweitgrößte Energieversorger Baden-Württembergs, hat sich aus wirtschaftlichen und rechtlichen Gründen zu diesem Schritt entschlossen. Der Rückgang der Nutzung fossiler Brennstoffe, insbesondere Erdgas, sowie die damit verbundenen steigenden Kosten machen den Betrieb des Gasnetzes zunehmend unrentabel. Auch andere Versorger, wie die Stadtwerke Augsburg, hatten ähnliche Überlegungen angestellt, entschieden sich jedoch letztlich dagegen.

Laut MVV sind von der Stilllegung rund 24.400 Haushalte betroffen. Nicht alle werden auf die angebotene Alternative, das Fernwärmenetz, umsteigen können. Die MVV verweist darauf, dass die EU-Gasbinnenmarktrichtlinie die Betreiber verpflichtet, Stilllegungspläne zu entwickeln und bis Mitte 2026 der Bundesnetzagentur vorzulegen. Diese Richtlinie wird derzeit in deutsches Recht umgesetzt und unterstützt den geplanten Ausstieg aus der fossilen Gasversorgung.

Die Stilllegung des Gasnetzes stellt viele Haushalte vor neue Herausforderungen. Während einige von der Fernwärmeversorgung profitieren können, bleibt unklar, wie die restlichen Haushalte künftig ihre Energieversorgung sicherstellen werden. Für Gebäude, die nicht an das Fernwärmenetz angeschlossen werden können, müssen alternative Heizlösungen wie Wärmepumpen oder elektrische Heizsysteme gefunden werden.

Die Kosten für die Umrüstung könnten für viele Haushalte eine finanzielle Belastung darstellen. Deshalb arbeitet die MVV an einer Förderstrategie, um den Übergang für die Betroffenen sozialverträglich zu gestalten.

Ein zentraler Faktor für die Entscheidung der MVV ist die EU-Gasbinnenmarktrichtlinie, die eine Stilllegung von Gasnetzen als Option vorgibt. Diese Regelung soll den Übergang zu einer klimaneutralen Energieversorgung unterstützen. Zudem führt die MVV die zunehmenden Kosten für die Erdgasversorgung als Grund an, die den Betrieb langfristig unwirtschaftlich machen.

Die Entscheidung der MVV könnte Signalwirkung für andere Gasversorger in Deutschland haben. Als erster Anbieter, der einen vollständigen Ausstieg aus dem Erdgasnetz plant, stellt das Unternehmen die Frage in den Mittelpunkt, wie Deutschland seine Klimaziele erreichen kann, ohne soziale und wirtschaftliche Härten zu verursachen.

Die Stadt Mannheim könnte durch diesen Schritt eine Vorreiterrolle bei der Transformation der Energieversorgung einnehmen. Gleichzeitig zeigt die Situation auch die Herausforderungen, die der Umbau von fossilen auf klimaneutrale Energieträger mit sich bringt.

(Christian Dümke)

2024-11-15T13:07:16+01:0015. November 2024|Energiepolitik, Gas, Netzbetrieb|

Das Ende der Ampel – und nun?

Als Energierechtler sehen wir die Ampel ja nicht so negativ wie viele andere Leute: In den letzten Jahren jagte eine Novelle die nächste, dabei viele Reformen, die überfällig waren. Auch die Gaspreiskrise 2022 war handwerklich kein Meisterstück, aber wir hatten beim Blick auf die Schwierigkeiten vieler Mandanten, überhaupt noch Gas liefern bzw. beziehen zu können, schon mit dem Schlimmsten gerechnet. Hätte eine andere Regierung die teilweise groben Schnitzer in den entsprechenden Gesetzen vermieden? Allen Umfragen zufolge werden wir in absehbarer Zeit – ob nun Winter oder Frühling – sehen, ob eine andere Regierung das Handwerk des Gesetze-Strickens besser beherrscht und weniger Maschen fallen lässt, die dann die Gerichte wieder aufnehmen müssen.

Doch das jähe Ende der Ampel kommt energierechtlich zur Unzeit. Derzeit sind eine ganze Reihe von Gesetzesvorhaben in der Schwebe, die eigentlich keineswegs bis tief in 2025 warten können. Zumindest gestern sah es auch nicht danach aus, dass die Ex-Ampel nun als Minderheitsregierung noch die Mehrheiten zusammenbekommt, um zumindest die wichtigsten Vorhaben noch durch den Bundestag zu bringen.

Da wäre also zunächst die Novelle des EnWG. Energysharing muss also warten. Ärgerlich, weil dringend: Die Neuregelung des Netzanschlussverfahrens für Anschlusspetenten außerhalb der Niederspannungs- bzw. Niederdruckebene.

Ansonsten sind erhebliche Teile des Green Deal noch nicht umgesetzt. Allen voran: Die Erneuerbaren-Richtlinie, die RED III. Hier geht es um wichtige Grundlagen, auch für die Länder und Gemeinden, wie etwa Beschleunigungsgebiete, auch den Ausbau der Batteriespeicherinfrastruktur. Mindestens ebenso ärgerlich: Dass die ohnehin viel zu lange verschleppte Umsetzung der neuen Emissionshandelsrichtlinie nun liegen bleibt. Hier geht es nicht um einzelne Schönheitsreparaturen, hier werden ganze Sektoren neu aufgenommen und die Voraussetzungen für den Start des ETS II für die Sektoren Gebäude und Verkehr gelegt. Hier besteht dringender Handlungsbedarf, weil Emissionsgenehmigungen eigentlich 2025 vorliegen müssen, zudem startet die (nicht mit dem BEHG zu verwechselnden) Berichtspflicht. Was nun?

Dass auch die Novelle von AVBFernwärmeV und 38. BImSchV – hier geht es um das kaputte THG-Quotensystem – liegen bleibt, erscheint angesichts dessen fast schon als Petitesse, ohne es aber zu sein. Die THG-Quote zieht bekanntlich mit den Jahren deutlich an, das setzt ein funktionierendes System voraus. Der Plan, es zu fixen, war eigentlich simpel und nicht übel, was nun kommt? Who knows. Auch in Sachen Abscheidung und Speicherung bzw. Verwendung von CO2 (CCS/CCU) ist es ärgerlich, dass die Branche nun noch länger in Unsicherheit bleibt, zumal auch die Union in ihrer “Neuen Energie-Agenda” auf CCS setzt. Liegen bleiben nun wohl auch die Novellen des BauGB und die Ladesäulenverordnung.

Ob die Union sich gegen Zugeständnisse beim Termin für neue Wahlen überreden lässt, zumindest noch die aus europarechtlichen Gründen ganz dringenden Umsetzungsakte zu erlassen? Wünschenswert wäre das. Aber ob es darauf noch ankommt im gerade anlaufenden Wahlkampf? (Miriam Vollmer).

2024-11-08T19:22:05+01:008. November 2024|Allgemein, Energiepolitik|