Emissi­ons­han­dels­pflicht auf Antrag

Die Novelle des TEHG lässt zwar auf sich warten, aber viele Änderungen ergeben sich bereits aus der Emissi­ons­han­dels­richt­linie 2003/87/EG (EHRL) an sich. Zu den inter­es­san­testen Regeln, die neu sind, gehört der verän­derte Umgang mit dem Ausstieg aus der Verbrennung. Besonders inter­essant in diesem Zusam­menhang: Der neuge­fasste Art. 2 Abs. 1 der EHRL räumt Anlagen, die an sich aus dem Emissi­ons­handel heraus­fallen, weil sie die Grenze von 20 MW Feuerungs­wär­me­leistung unter­schreiten, die Möglichkeit ein, auf Antrag im Emissi­ons­handel zu bleiben und damit auch Zueilunge zu behalten. Hier heißt es jetzt nämlich:

Wenn eine Anlage, die aufgrund des Betriebs von Verbren­nungs­ein­heiten mit einer Gesamt­feue­rungs­wär­me­leistung von mehr als 20 MW in den Anwen­dungs­be­reich des EU-EHS fällt, ihre Produk­ti­ons­ver­fahren ändert, um ihre Treib­haus­gas­emis­sionen zu verringern, und diesen Schwel­lenwert nicht mehr erreicht, räumt der betref­fende Mitglied­staat, in dem sich die Anlage befindet, dem Betreiber die Möglichkeit ein, nach der Änderung seiner Produk­ti­ons­ver­fahren bis zum Ende des derzei­tigen und des nächsten Fünfjah­res­zeit­raums gemäß Artikel 11 Absatz 1 Unter­absatz 2 im Anwen­dungs­be­reich des EU-EHS zu verbleiben. Der Betreiber dieser Anlage kann entscheiden, dass die Anlage nach der Änderung ihrer Produk­ti­ons­ver­fahren nur bis zum Ende des derzei­tigen Fünfjah­res­zeit­raums oder auch bis zum Ende des nächsten Fünfjah­res­zeit­raums im Geltungs­be­reich des EU-EHS verbleibt.“

Der Betreiber bekommt also im Extremfall bis zu zehn Jahren Zerti­fikate, die er nicht mehr braucht oder kann sich zumindest auf Überschüsse freuen. Zwar sind die Preise im Emissi­ons­handel nicht mehr so hoch wie im letzten Jahr, aber bei Preisen von rund 60 EUR nach wie vor ein ganz erheb­licher Kosten­faktor. Es bleibt abzuwarten, wie die Umsetzung dieser Norm aussehen wird.

2024-03-08T11:10:08+01:008. März 2024|Emissionshandel|

Ashes to Ashes: Die Bundes­re­gierung löscht EUA

Es gehört zu den besser gehüteten Geheim­nissen der deutschen Klima­schutz­po­litik, dass sie bisher zwar bisweilen recht geräuschvoll, aber fast durch­gängig praktisch klima­neutral verlaufen ist. Nehmen wir nur den Kohle­aus­stieg: Die Bundes­re­publik schafft mit dem Kohle­ver­stro­mungs­be­en­di­gungs­gesetz (KVBG) einen ganzen Rechts­rahmen, in dem Braun- und Stein­koh­le­krafte ausge­schrieben oder einfach so fürs Abschalten bezahlt und still­gelegt werden (siehe auch hier). Aber weil alle Kraft­werke, die dem Gesetz unter­fallen, emissi­ons­han­dels­pflichtig sind, sorgt der sogenannte Wasser­bett­effekt erst einmal dafür, dass die Emissionen nicht sinken: Die abgeschal­teten Kraft­werke verbrauchen keine Zerti­fikate mehr. Weil die Nachfrage sinkt, ohne dass das Angebot entspre­chend verringert wird, sinkt der Preis. Bei fallenden Preisen lohnt es sich für andere Akteure wieder, statt zu mindern, zu kaufen. Und wenn das schon augen­blicklich nicht gilt, weil es europaweit eh zu viele Zerti­fikate gibt, füllt sich zumindest die Markt­sta­bi­li­täts­re­serve, einem Konto, auf dem die Kommission Reser­ve­zer­ti­fikate hortet, um sie später wieder auf den Markt zu werfen.

Anders sähe es aus, wenn die Bundes­re­gierung Zerti­fikate löschen würde, die auf Kraft­werke entfallen, die abgeschaltet werden. In diesem Fall tritt der Wasserbett-Effekt nämlich nicht ein. Nachfrage und Angebot sinken im gleichen Maße, so dass nicht jemand anders das CO2 emittiert, das auf die in Deutschland abgeschal­teten Kraft­werke entfällt. Sondern ein echter Einspar­effekt eintritt.Rwe, Kraftwerk, Wolken, Himmel

Tatsächlich hatten sich schon während der Novelle der Emissi­ons­han­dels­richt­linie einzelne Stimmen vor allem bei den Grünen dafür stark gemacht, den Kohle­aus­stieg entspre­chend scharf zu schalten. Durch­ge­setzt haben sie sich nicht. Nun aber will die Bundes­re­gierung offenbar Nägel mit Köpfen machen: Zunächst 12,25 Mio. Berech­ti­gungen sollen erst in die Markt­sta­bi­li­täts­re­serve überführt werden und dann gelöscht.

Dieser Schritt ist für Deutschland alles andere als symbo­lisch. Denn wenn deutsche Zerti­fikate zu Asche zerfallen, kann Deutschland sie nicht mehr verkaufen und erlöst entspre­chend auch nichts. Die 12,25 Mio. Berech­ti­gungen wären selbst bei den aktuell deutlich gefal­lenen Kursen 612,5 Mio. EUR wert. Zum Vergleich: Der umstrittene Erwei­te­rungsbau für das Kanzleramt soll 637 Mio. EUR kosten. Deutschland signa­li­siert auf diese Weise, dass es trotz knapper Kassen und Schul­den­bremse den Klima­schutz ernst nimmt (Miriam Vollmer).

2024-02-23T22:41:23+01:0023. Februar 2024|Emissionshandel, Energiepolitik|

TEHG ohje

Ist ja nicht so, als hätte sich nichts geändert. Mit den Änderungs­richt­linien 2023/958 (Luftverkehr) und 2023/959 hat der Europäische Richt­li­ni­en­geber die Grundlage für die Entwicklung der Jahre bis 2030 gelegt. Neu sind nicht nur viele Detail­re­ge­lungen, sondern unter anderem auch umfang­reiche Regelungen über die Emissi­ons­han­dels­pflicht von Anlagen an sich.

Diese Regelungen bedürfen der Umsetzung durch den Mitglied­staat. Denn anders als bei den Durch­füh­rungs­ver­ord­nungen wie etwa zur Zuteilung oder zum Monitoring, richtet sich die Emissi­ons­han­dels­richt­linie an den Staat. Dieser muss das deutsche Recht – in diesem Fall das TEHG – so abändern, wie die Richt­linie es vorgibt. Und, da das Zutei­lungs­ver­fahren ja in diesem Frühjahr bis zum 21. Juni 2024 laufen wird, nun einiger­maßen schnell.

Denker, Ratlos, Überlegen, Spielen

Doch bisher tut sich nichts. Das aktuelle TEHG ist das letztemal 2021 geändert worden. Bisher ist von der anste­henden Novelle weit und breit nichts zu sehen. Derweil gehen die Wochen ins Land, und die Branche fragt sich: Wo liegt das Problem? Die Europäische Kommission hat inzwi­schen sogar schon ein Vertrags­ver­let­zungs­ver­fahren eröffnet, doch noch immer ist von einem TEHG-Entwurf nichts zu sehen (Miriam Vollmer).

2024-02-16T00:44:26+01:0016. Februar 2024|Emissionshandel|